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Finanzierungszusage

VG DresdenIV K 539/92 (VG)09.12.1992ZOV 1993, 128

2.VermRÄndG Art. 14 Abs.4 Satz 1 ; VermG § 3 a Abs. 1 Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Finanzierungszusage; Investitionsvorrang; Bonität eines Investors

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Finanzierungszusagen eines Dritten sind nur dann geeignet, die wirtschaftliche Bonität eines Investors glaubhaft zu machen, wenn sie auf einem gegenüber demjenigen des Investors eigenständigen, wirtschaftlichen (wie z. B. bei Banken) oder auf einem öffentlichen Interesse (wie z. B. bei Subventionen) des Finanzgebers beruhen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., Mitglieder einer Erbengemeinschaft, begehren die Aufhebung einer Investitionsbescheinigung.

Mit ihrer beim Kreisgericht Dresden, Kammer für Verwaltungssachen, eingereichten Klage wenden sich die Kl. gegen die Verfügung der Bekl. vom 20. Dezember 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April 1992: Die Verfügungen seien rechtswidrig. Die Beigeladene biete wirtschaftlich nicht die Gewähr für die Durchführung ihres investiven Vorhabens, da sie nicht die alleinige Investorin des Vorhabens sei. Den Bescheiden sei nicht zu entnehmen, ob die Bekl. von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klagen sind zulässig. Die Kl. sind nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da sie möglicherweise in ihren behaupteten Restitutionsansprüchen verletzt sind. Sie haben ihre Berechtigung (§ 2 Abs. 1 Vermögensgesetz - VermG) hinsichtlich des Vermögenswertes hinreichend glaubhaft gemacht. Diese ergibt sich aus dem noch nicht bestandskräftigen Bescheid des Land-ratsamtes Dresden - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 20. Mai 1992, in dem die Rückübertragung des Anwesens an die Kl. verfügt wurde. Die Rechtsvorgängerin der Kl., die Erblasserin, hatte auf das Eigentum am Anwesen infolge eingetretener Überschuldung verzichtet. Die Berechtigung der Kl. stützt sich daher auf ein schädigendes Ereignis i. S. des § 1 Abs. 2 VermG i. d. F. vom 18. April 1991, BGBl. I S. 957 (VermG a. F.). Daß die Kl. über kein eigenes Investitionskonzept verfügen oder sich möglicherweise aus rein finanziellen Gründen gegen die Bescheide zur Wehr setzen, steht ihrer Klagebefugnis nicht entgegen, da sich diese bereits aus der möglichen Verletzung ihrer Restitutionsansprüche ergibt. Die Berechtigung der Kl. wurde im übrigen von keinem der anderen Beteiligten bestritten.

Die Klagen sind begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) richtet sich die Frage der Rechtmäßigkeit einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegebenen Investitionsbescheinigung als einer "abschließenden Entscheidung" nach bisherigem Recht, hier also nach § 3 a VermG a. F. Danach sind die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig, da die Beigeladene nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine hinreichende Gewähr für die Realisierung des geplanten Investitionsvorhabens bietet (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VermG a. F.). Dies ergibt sich aus folgendem:

Im Einigungsvertrag hat sich der Gesetzgeber entschlossen, grundsätzlich der Rückgabe von Vermögenswerten an den Berechtigten den Vorrang vor dessen Entschädigung einzuräumen. Der Berechtigte hat vorrangig einen Anspruch auf Restitution derjenigen Eigentümerposition, die er durch ein schädigendes Ereignis i. S. d. § 1 VermG aufgeben mußte. In dieser Anspruchsposition wird er durch § 3 Abs. 3 VermG geschützt, der den derzeitigen Verfügungsberechtigten des Vermögenswertes in dessen Verfügungsbefugnis bei Vorliegen einer Anmeldung weitgehend beschränkt. Im Interesse eines zügigen wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Bundesländern wird die Verfügungsbeschränkung des § 3 Abs. 3 VermG durchbrochen, wenn die Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung des Vermögenswertes für einen investiven Zweck erfolgt (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VermG a. F.). Hier steht dem privaten Interesse an der Restitution ein öffentliches Interesse an der Förderung der Investitionstätigkeit der Wirtschaft gegenüber. Diese Belange hat der Verfügungsberechtigte bei seiner Vorrangentscheidung gegeneinander abzuwägen. Für die Verdrängung des Restitutionsanspruchs besteht - auch bei Vorliegen eines investiven Zweckes nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 VermG a. F. - keine sachliche Rechtfertigung, wenn ein Investor zur Verwirklichung seiner Pläne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird. Dies folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fieberg/Reichenbach, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Kommentar, § 3 a, Rnr. 26). Nur wenn die Eignung des Investors hinsichtlich dessen wirtschaftlicher Bonität, fachlicher Fähigkeiten, persönlicher Zuverlässigkeit und beruflicher Qualifikation für den Verfügungsberechtigten hinreichend glaubhaft ist und dem Vorhaben keine offensichtlichen Hindernisse entgegenstehen, liegen die Voraussetzungen für die Verdrängung des Restitutionsanspruches vor. An die Prognoseentscheidung des Verfügungsberechtigten sind dabei um so strengere Anforderungen zu stellen, je nachhaltiger sie in die Stellung des Berechtigten einzugreifen geeignet ist. Entscheidet sich der Verfügungsberechtigte zur Veräußerung eines Vermögenswertes, so sind an diese Entscheidung strengere Anforderungen zu stellen als bei der Vermietung und Verpachtung. Denn eine Investitionsbescheinigung dieses Inhalts ist nach ihrem Regelungsgehalt darauf gerichtet, einen Restitutionsanspruch endgültig auszuschließen (Bezirksgericht Dresden, Beschluß vom 25. Mai 1992 - AZ 2 BDR 161/91, nicht veröffentlicht; Kreisgericht Cottbus-Stadt, Beschluß vom 15. November 1991, VIZ 1992, S. 154, 155).

Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen zur Veräußerung des streitgegenständlichen Vermögenswertes nicht. Nach Ansicht der Kammer hat die Beigeladene ihre wirtschaftliche Bonität nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beigeladene vermochte nicht darzulegen, wie sie die im Investitionskonzept geschätzte Kauf- und Investitionssumme von 640.000 DM aufzubringen gedenkt. Lediglich für einen Teilbetrag von 250.000 DM reichte die Beigeladene im Investitionsantrag ein Finanzierungskonzept - ohne konkrete Nachweise - ein. In einer nachgereichten Mitteilung ihrer Bank vom 21. September 1992 wird lediglich bestätigt, daß Fördermittel in Höhe von 240.000 DM zugunsten des Beigeladenen beantragt wurden, eine Vorfinanzierung der Kredite durch die Bank jedoch nur nach Zusage aller Fördermittel in Betracht komme. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 240.000 DM sind die Finanzierungsquellen bislang nicht gesichert und darüber hinaus sind sie nicht einmal offengelegt. Im übrigen hat die Bekl. ein neues, von ihr in Auftrag gegebenes Wertermittlungsgutachten vom 8. Mai 1992 vorgelegt, das für das Kaufobjekt nunmehr einen inzwischen um 85.000 DM höheren Verkehrswert ausweist, der dem beabsichtigten Kaufvertrag wohl zugrunde gelegt werden dürfte. Wie die Beigeladene diesen Mehrwert aufzubringen gedenkt, ist ebenfalls offen. Nach alledem ist die Finanzierung des Investitionsvorhabens von der Beigeladenen wohl geplant, jedoch keineswegs ausreichend konkretisiert, als daß sie hinreichend glaubhaft gemacht wäre.

Die Kammer verkennt nicht, daß die Beigeladene derzeit einen Geschäftspartner hat, der aufgrund persönlicher Beziehungen zu ihr bereit ist, das investive Vorhaben finanziell mitzutragen. Wenngleich ihr Geschäftspartner dies gegenüber der Bekl. schriftlich versicherte, so ist dieser Umstand nicht geeignet, die wirtschaftliche Bonität der Beigeladenen glaubhaft zu machen. Entscheidend ist allein, ob sie als Investorin in der Lage ist, die Finanzierung ihres Vorhabens zu sichern. Soweit sich ein Investor fremder Mittel bedient, muß er diese durch die Vorlage von Verträgen (Darlehen, Leihe, Schenkung etc.) oder konkreten Zusagen belegen. Nur dann ist glaubhaft gemacht, daß der Investor über die Mittel zur Finanzierung seines Vorhabens auch verfügen kann. Dabei sind Finanzierungszusagen nur dann geeignet, die wirtschaftliche Bonität des Investors glaubhaft zu machen, wenn sich deren Motiv nicht lediglich als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis darstellt, sondern ein eigenständiges wirtschaftliches (wie z. B. bei Banken) oder öffentliches (wie z. B. bei Subventionen) Interesse des Finanzgebers dahintersteht. Die vom Geschäftspartner gegenüber der Bekl. abgegebene Finanzierungszusage beruht im Verhältnis zur Beigeladenen jedoch nur auf einem Gefälligkeitsverhältnis. Der Geschäftspartner der Beigeladenen hat kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse an der Durchführbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Soweit er dies damit begründet, daß er das streitbefangene Grundstück auch für eigene Vorhaben mit der Beigeladenen gemeinsam nutzen will, ist es gegenüber dem Interesse der Beigeladenen nicht eigenständiger Art. Solche "Strohmanninvestitionen" sind nicht geeignet, den Restitutionsanspruch der Berechtigten zu verdrängen. Um die Finanzierungsmöglichkeiten des Geschäftspartners bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bonität zu berücksichtigen, hätte die Bekl. in ihren Bescheiden folgerichtig beide, die Beigeladene und deren Geschäftspartner als Investoren benennen müssen. Im übrigen hätte dann der Geschäftspartner seine wirtschaftliche Bonität auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allein der durch die Vorlage eines Grundbuchauszuges erbrachte Nachweis, daß er in Berlin Eigentümer einer Liegenschaft ist, stellt noch kein Finanzierungskonzept dar.

Im übrigen ist schon zweifelhaft, ob die Bekl. und die Widerspruchsbehörde von ihrem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht haben, gehen doch beide Bescheide davon aus, daß die beabsichtigte Veräußerung der Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen soll (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 lit. a VermG a. F.). Diese sind jedoch im Investitionskonzept weder beziffert noch sonstwie konkretisiert worden. Hinreichend dargelegt wurde von der Beigeladenen als Investitionszweck lediglich die Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 lit. a VermG a. F.). Ob es dazu der Veräußerung des gesamten Anwesens an die Beigeladene bedarf, erscheint zweifelhaft.

Für ihr Kosmetikgewerbe und damit zur Erreichung des Investitionszwecks benötigt die Beigeladene auch nur einen Teil des Gebäudes. Es bestehen daher Zweifel, ob die Veräußerung des gesamten Anwesens an die Beigeladene in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben steht (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VermG a. F.).