Finanzierungsbeitrag ohne Einigung über Verwendungszweck
§ 29 Abs. 1 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Finanzierungsbeitrag ohne Einigung über Verwendungszweck; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Finanzierungsbeitrag; Instandsetzungsbeitrag; Baukostenzuschuß; Verwendungszweck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Finanzierungsbeitrages des Mieters zur Instandsetzung gem. § 29 I. BMG ist es, daß die Mietvertragsparteien eine Absprache darüber treffen, für welche Maßnahmen ein Baukostenzuschuß gezahlt werden soll.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Vermieter) hat dem Bekl. (Mieter) eine preisgebundene Altbauwohnung vermietet. Die Parteien haben bei Abschluß des Mietvertrages vereinbart, daß der Bekl. einen Instandhaltungszuschuß in Form eines verlorenen Baukostenzuschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 I. BMG zahlt. Der Bekl. hat diesen Betrag nicht gezahlt, den der Kl. mit vorliegender Zahlungsklage fordert. Vereinbarungen über die Verwendung des Zuschusses wurden nicht getroffen. Der Kl. macht geltend, er habe die Fenster des Hauses tischlermäßig überarbeiten lassen und wolle jetzt die Außenfenster streichen; es sei ferner notwendig, daß Fallrohre und Regenrinnen teilweise erneuert würden, auch stehe eine Reparatur des Daches an. Zu diesem Zwecke benötige er den vereinbarten Instandsetzungszuschuß. Der Bekl. meint, der nachgeschobene Verwendungszweck sei nicht Vertragsinhalt geworden. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar ist es nach § 29 des 1. BMG nicht als Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen zu werten, wenn ein Mieter preisgebundenen Wohnraumes einen Finanzierungsbeitrag gewährt. Um eine solche Vereinbarung annehmen zu können, wäre es aber erforderlich, daß sich die Parteien darüber absprechen, für welche Maßnahmen des Kl. der von dem Bekl. zu leistende Baukostenzuschuß gezahlt werden sollte. Denn ohne Kenntnis der Maßnahmen, die mit dem Betrag durchgeführt werden sollten, ist in der vereinbarten Zahlung nur ein Verlangen nach einem Geldbetrag durch den Kl. zu sehen, nicht aber eine von dem Bekl. auch beabsichtigte Förderung von Baumaßnahmen es Kl.
Der Kl. hat neuerdings vorgetragen, für welche Instandsetzungen des Hauses er den Betrag von 1000,-- DM verwenden will, dessen Zahlung er mit dem Bekl. vereinbart hat. Dabei handelt es sich zwar um zu fördernde Maßnahmen, die auch gerade im Hinblick auf die sehr geringe Miete, die für die vom Bekl. gemietete Wohnung zu zahlen ist, eine Unterstützung durch die Mieter rechtfertigen würde.
Daß der Bekl. jedoch diese Instandsetzungsarbeiten, die der Kl. jetzt anführt, fördern wollte, setzt voraus, daß das mit ihm besprochen wurde.
Daß jedoch eine Erörterung darüber erfolgte, welche Maßnahmen der Kl. zur Instandsetzung des Hauses ergreifen wollte und daß er dafür einen Zuschuß von dem Bekl. forderte, ergibt der Mietvertrag nicht. Etwas Derartiges wird auch nicht von dem Kl. vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt, so daß davon auszugehen ist, daß der Kl. von dem Bekl. nur den Beitrag von 1000,-- DM unter Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung des § 29 I. BMG forderte. Dazu war er jedoch nicht berechtigt.