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Finanzierungsbeitrag des Mieters

AG Schöneberg3 C 256/8530.05.1985MM 1986, 81 f.

§ 29 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Finanzierungsbeitrag des Mieters; Finanzierungsbeitrag - des Mieters (Altbau); Instandsetzungskosten - des Mieters (Altbau); Modernisierungskosten - des Mieters (Altbau)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Finanzierungsbeitrag nach § 29 I. BMG setzt eine Baumaßnahme voraus, an der sich Mieter und Vermieter beteiligen. Vollständig vom Mieter getragene Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten kann er vom Vermieter zurückfordern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann gemäß den §§ 29 a Abs. 1, 30 Abs. 1 I. BMG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB die Rückzahlung von 466,76 DM verlangen. Gemäß § 29 a Abs. 1 I. BMG n.F. sind einmalige Leistungen, die der Mieter dem Vermieter mit Rücksicht auf die Vermietung preisgebundenen Wohnraums aufgrund vertraglicher Verpflichtung erbringt, unzulässig. Ein solcher Fall liegt hier vor, da unstreitig keine Mietzinsforderung gegenüber der Kl. bestanden hat. Allerdings sind durch die Neufassung des § 29 I. BMG sogenannte "Finanzierungsbeiträge" auch für die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung von preisgebundenem Wohnraum zulässig. Um einen solchen "Finanzierungsbeitrag" handelt es sich hier aber nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob ein Finanzierungsbeitrag auch als "Arbeitsleistung" und als "verlorener Baukostenzuschuß" vereinbart werden kann. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob die fragliche Baumaßnahme schon im Mietvertrag in ausreichendem Maße konkretisiert werden muß. Von einem Finanzierungsbeitrag kann nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 29 I. BMG nicht gesprochen werden, wenn eine Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme vollständig auf den Mieter abgewälzt wird. Nach Auffassung des Gerichts setzt ein Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 29 I. BMG eine Baumaßnahme voraus, an der sich beide Vertragsparteien beteiligen. Nur in diesem Fall läßt sich nämlich die Leistung des Mieters als Beitrag ansehen. Demgegenüber hat sich die Kl. im vorliegenden Fall verpflichtet, die fraglichen Arbeiten vollständig durchzuführen.

Allerdings kann für eine Eigenleistung eines Mieters jedenfalls in der Regel kein Stundensatz von 35,-- DM in Ansatz gebracht werden. Mangels anderweitiger Darlegung schätzt das Gericht den Wert der von der Kl. geleisteten Arbeit auf 20,-- DM pro Stunde (vgl. § 287 ZPO). Unter Berücksichtigung der unstreitigen Arbeitszeit von 10 Stunden und der unstreitig für die Fliesen aufgewandten 266,76 DM waren der Kl. somit 466,76 DM zuzusprechen.