Finanzierungsbeitrag
§ 29 Abs. 1 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Finanzierungsbeitrag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungsbeitrag; verlorener Zuschuß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Finanzierungsbeiträge zur Instandhaltung gem. § 29 Abs. 1 I. BMG sind auch in Form eines verlorenen Zuschusses zulässig.
2. Ein Finanzierungsbeitrag gem. § 29 Abs. 1 I. BMG ist nicht deshalb unzulässig, weil der Beitrag fast die Höhe der damit finanzierten Einzelmaßnahme erreicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag der Kl. auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO war zurückzuweisen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kl. können bereits nach ihrem eigenen Vorbringen weder die Rückzahlung des an den Bekl. geleisteten Betrages in Höhe von 1.000,-- DM verlangen, noch steht ihnen die Rückerstattung eines Teilbetrages zu. Die Kl. tragen selbst vor, daß der ausgetauschte Kachelofen nicht mehr funktionsfähig gewesen sei, so daß der Ofenaustausch im Rahmen der Instandsetzungspflicht des Bekl. erfolgt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 des I. BMG sind Finanzierungsbeiträge zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung preisrechtlich zulässig, so daß der Bekl. die geleisteten 1.000,-- DM nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Entgegen der Auffassung der Kl. kommt es für die Zulässigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 des I. Bundesmietengesetzes nicht darauf an, ob es sich um einen sogenannten verlorenen Zuschuß handelt. Auch der Umstand, daß der geleistete Betrag von 1.000,-- DM die tatsächlich entstandenen Kosten für den Ofenaustausch in Höhe von 1.072,06 DM fast erreicht, begründet nicht die Preisrechtswidrigkeit bzw. teilweise Preisrechtswidrigkeit. Abgesehen davon, daß es sich bezüglich der vorliegenden Instandsetzungsmaßnahme noch um einen Beitrag zur Finanzierung der Ofeninstandsetzung handelt, ist auch zu berücksichtigen, daß die Instandsetzung des Ofens nur einen Teilbereich der dem Bekl. obliegenden Instandsetzungspflicht betrifft.