finanzierter Immobilienkauf
BGB § 171 , § 172, § 173; VerKrG Art. 1 § 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
finanzierter Immobilienkauf; Beweislast für Haustürgeschäft
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bestreiten einer Haustürsituation durch eine daran nicht beteiligte Bank ist kein unzulässiges pauschales Bestreiten; ein substantiiertes Bestreiten kann von ihr nur gefordert werden, wenn der Beweis der Haustürsituation dem Kreditnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die Bank alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht der Volksbank E. (im folgenden: Volksbank) gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch.
2 Die Bekl. traten am 10. November 1995 dem Immobilienfonds Nr. ... bei. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie am 28. November 1995/28. März 1996 mit der Volksbank einen Darlehensvertrag über 105.720 DM. Dieser enthält keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte vereinbarungsgemäß an einen Treuhänder. Nachdem die Bekl. das Darlehen nicht mehr bedienten, kündigte die Volksbank den Darlehensvertrag und forderte von den Bekl. 113.703,28 DM. Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 widerriefen die Bekl. ihre Fondsbeitrittserklärung und mit Schreiben vom 22. März 2003 ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
3 Die Bekl. behaupten, zum Fondsbeitritt und zum Abschluß des Darlehensvertrages seien sie durch den Vermittler S. in ihrer Privatwohnung überredet worden. Dieser habe sie Anfang November 1995 unangemeldet aufgesucht. Die Kl. hat den Vortrag der Bekl. zum Zustandekommen des Darlehensvertrages bestritten und behauptet, die Volksbank habe weder den Vermittler S., der dort nicht bekannt sei, noch den Immobilien-Service, für den er angeblich tätig geworden sei, beauftragt.
4 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines erstrangigen Darlehensteilbetrags von 50.000 € zuzüglich Zinsen sowie auf rückständige Zinsen von 4.084,34 € stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung seiner von der Kl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt:
5 Die Bekl. hätten ihre Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen. Es sei davon auszugehen, daß die Bekl. zur Abgabe dieser Erklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden seien, ohne daß hierüber Beweis erhoben werden müsse. Soweit die Kl. den Tatsachenvortrag der Bekl. zur Haustürsituation mit Nichtwissen bestreite, sei dies nicht zulässig. Die Kl. habe sich über ihre Rechtsvorgängerin bei dem von dieser eingeschalteten Verhandlungsgehilfen über den Verlauf der Vertragsanbahnungsgespräche erkundigen müssen. Die Haustürsituation sei auch für den Abschluß des Darlehensvertrages kausal geworden und der Rechtsvorgängerin der Kl. zuzurechnen. Den Bekl. stehe gegenüber dem Darlehenrückzahlungsanspruch danach ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 9 VerbrKrG zu, da ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG vorliege. Einwenden könnten die Bekl. nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG außerdem, daß die Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen die Vertriebskosten und Provisionen im Vertriebsprospekt mit lediglich 5,21 % der Einlagen angegeben hätten, während in Wahrheit zusätzliche Provisionen in Höhe von 9 % gezahlt worden seien.
II. 6 Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
7 1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Kl. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in zweifacher Hinsicht.
8 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, daß das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131).
9 Dies ist hier, wie die Kl. zu Recht rügt, der Fall. Das Berufungsgericht hat völlig übergangen, daß die Kl. die von den Bekl. behauptete Haustürsituation keineswegs nur mit Nichtwissen, sondern den gesamten Vortrag der Bekl. zum Zustandekommen der Verträge in einer Haustürsituation mehrfach ausdrücklich positiv bestritten sowie in Abrede gestellt hat, daß ihre Rechtsvorgängerin mit dem angeblich tätig gewordenen Vermittler S., den diese nicht kenne, irgend etwas zu tun habe, geschweige denn, daß sie ihn beauftragt habe. Gleichwohl ist das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, die Rechtsvorgängerin der Kl. habe ihn als "Verhandlungsgehilfen eingeschaltet". Dies ist nur so zu erklären, daß es den Vortrag der Kl. insoweit entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.
10 b) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt außerdem voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263). Auch unter diesem Gesichtspunkt verstößt das Berufungsurteil, wie die Kl. zu Recht rügt, gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
11 Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Bestreiten einer Haustürsituation durch die Kl. sei unzulässig, widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der erkennende Senat hat bereits in seinem vom Berufungsgericht übergangenen Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31) dargelegt, daß das Bestreiten einer Haustürsituation durch eine daran nicht beteiligte Bank kein unzulässiges pauschales Bestreiten ist und daß ein substantiiertes Bestreiten von ihr nur gefordert werden könnte, wenn der Beweis der Haustürsituation dem Kreditnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die Bank alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Angesichts dieser Ausführungen, die das Berufungsgericht auch in seinem Urteil vom 27. September 2004 (26 U 8/04) mißachtet hat, so daß auch dieses Urteil aufgehoben werden mußte (Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04), brauchte auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbevollmächtigter ohne einen vorherigen Hinweis nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde das Bestreiten der Haustürsituation durch die Kl. als unzulässig ansehen. Das gilt besonders, da das Vorbringen der Kl. zur Haustürsituation im Urteil des Landgerichts - zu Recht - als streitig behandelt worden ist.
12 2. Die Verletzung des Anspruchs der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Haustürsituation ausgegangen ist, fehlt für das von ihm bejahte Leistungsverweigerungsrecht der Bekl. nach § 9 VerbrKrG eine tragfähige Grundlage. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit der Rechtsbehauptung begnügt, ein verbundenes Geschäft liege vor. Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch noch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kl. habe dafür einzustehen, daß die Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen zu den Vertriebskosten und Provisionen im Vertriebsprospekt falsche Angaben gemacht haben. Ansprüche aus einer arglistigen Täuschung durch Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche kann der Kreditnehmer dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070) näher dargelegt hat, auch unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht entgegensetzen.
13 3. Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.