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Fiktiver Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache

AG Halle96 C 1358/1927.05.2021GE 2021, 945

BGB §§ 249, 280, 823 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein fiktiver Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache setzt voraus, dass der Geschädigte eine Vermögenseinbuße erlitten hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. (Vermieter) macht widerklagend gegen die Kl. (Mieter) Zahlung von rund 15.000 € an fiktivem Schadensersatz wegen erheblicher Beschädigungen der Mietsache durch die Kl. geltend. An 29 der Kunststofffensterflügel seien Bohrungen und Schrauben angebracht worden, die Natursteinplatte des Kamins sei beschädigt, in einem Bad seien Spiegelfliesen über die vorhandenen Fliesen geklebt, eine Duschtasse und ein Küchenunterschrank seien schwer beschädigt. Der Bekl. hat die Wohnung zwischenzeitlich verkauft, ohne die Schäden beseitigen zu lassen. Das AG hat die Widerklage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat gegen die Kl. keinen Anspruch auf Zahlung von fiktivem Schadensersatz in Höhe von insgesamt 14.916,73 € gemäß §§ 280, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag.

Dabei lässt das Gericht dahinstehen, ob die Kl. während der Mietzeit die Substanz der Mietsache bzw. Teile der Mietsache beschädigt haben. Nach der Überzeugung des Gerichts besteht kein fiktiver Schadensersatzanspruch des Bekl. Als Rechtsfolge der Ansprüche aus §§ 280, 823 Abs. 1 BGB, die als alleinige Anspruchsgrundlagen vorliegend in Betracht kommen (dazu BGH, Urteil vom 28.2.2018, VIII ZR 157/17), entsteht ein Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB, der grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen ist. Ist allerdings Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 BGB. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist jedoch, was nach der Ansicht des Gerichts bereits im gedanklichen Ansatz zum Teil übersehen wird, dass dem Geschädigten ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, d. h. sein Vermögen durch die Beschädigung einer Sache eine Einbuße erlitten hat. Einen derartigen Schaden im Vermögen hat der Bekl. nicht dargetan. Die - unterstellt - vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hat der Bekl. nicht beseitigt. Er hat daher keinen Vermögensverlust erlitten. Vielmehr hat er die Mietwohnung mit den Mängeln veräußert. Ob der Bekl. wegen der unterstellten Mängel einen Mindererlös erlitten hat, ist unerheblich, weil dieser nicht geltend gemacht wird. Es ist allerdings durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten ist. Die gerichtsbekannte Nachfrage nach Immobilien - auch in Halle - lässt die begründete Möglichkeit bestehen, dass der Bekl. die Wohnung zu dem von ihm begehrten Preis oder dem Marktpreis oder ähnlichen verkaufen konnte und/oder die Käufer z. B. besonderen Wert auf die Plissees gelegt haben oder womöglich eine andere Dusche einbauen wollten. Es gibt eine Vielzahl von Überlegungen, die Umstände begründen könnten, die zu einer Bereicherung infolge des Schadensfalls führen könnten. Allerdings ist ein tragender Grundsatz im Schadensersatzrecht, dass eine Bereicherung des Geschädigten nicht stattzufinden hat. Der vorliegende Sachverhalt zeigt prägnant, dass eine Vermögenseinbuße nur zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich eingetreten ist, was vorliegend allerdings nach dem Sachvortrag des Bekl. nicht der Fall ist.

Nach der Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 12.3.2021, V ZR 33/19, keine andere Bewertung. Der entschiedene Sachverhalt betrifft einen Fall aus dem Kaufrecht. Er lässt für den vorliegenden Sachverhalt keine Verallgemeinerung zu.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein fiktiver Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache setzt voraus, dass der Geschädigte eine Vermögenseinbuße erlitten hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte Vermieter machte widerklagend gegen die Mieter Zahlung von rund 15.000 € an fiktivem Schadensersatz wegen erheblicher Beschädigungen der Mietsache durch die Kläger geltend. An 29 der Kunststofffensterflügel seien Bohrungen und Schrauben angebracht worden, die Natursteinplatte des Kamins sei beschädigt, in einem Bad seien Spiegelfliesen über die vorhandenen Fliesen geklebt, eine Duschtasse und ein Küchenunterschrank seien schwer beschädigt. Der Beklagte hat die Wohnung zwischenzeitlich verkauft, ohne die Schäden beseitigen zu lassen. Das AG hat die Widerklage abgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs sei, dass das Vermögen des Geschädigten durch die Beschädigung einer Sache eine Einbuße erlitten habe. Einen derartigen Schaden im Vermögen habe der Beklagte nicht dargetan. Er habe die Mietwohnung unverzüglich mit den Mängeln veräußert. Ob er deswegen einen Mindererlös erlitten habe, sei unerheblich, weil dieser nicht geltend gemacht wurde. Es ist allerdings aufgrund der gerichtsbekannten Nachfrage nach Immobilien durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wohnung zum Marktpreis als mangelfrei verkauft werden konnte.