fiktive Klagerücknahme
VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1
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fiktive Klagerücknahme; Wegfall des Rechtsschutzinteresses; fehlende Klagebegründung trotz Fristsetzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt - wie die vergleichbare asylverfahrensrechtliche Regelung (vgl. hierzu BVerwGE 71, 213 [218 f.]) - voraus, daß im Zeitpunkt der Beitreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen.
Die Erfolglosigkeit einer ohne Fristsetzung erfolgten gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung allein genügt hierfür im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ohne weiteres.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt die Rückübertragung zweier Grundstücke nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Die in der Klageschrift vom 17. Juli 1998 angekündigte Klagebegründung wurde - nach-dem die zuvor erbetene Akteneinsicht Ende September 1998 erfolgte - trotz einer ohne Fristsetzung Mitte Januar 1999 ergangenen Bitte des Ge-richts nicht vorgelegt. Daraufhin forderte der Berichterstatter die Kl. mit Schreiben vom 1. April 1999 unter Hinweis auf die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und deren weitere Voraussetzungen sowie die Kostenfolge erneut auf, das Verfahren weiter zu betreiben und die Klage zu begründen. Da die Kl. darauf nicht reagierte, hat der Vorsitzende durch Beschluß festgestellt, daß die Klage als zurückgenommen gelte, und das Verfahren auf Kosten der Kl. eingestellt. Auf den Antrag der Kl., dem Verfahren "Fortgang zu geben", hat das Verwaltungsgericht - nach vorherigem Erlaß eines entsprechenden Gerichtsbescheides - gemäß § 6 VwGO durch Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2000 die Klage ab-gewiesen, weil die Klagerücknahme wirksam sei und deshalb über die Sachanträge nicht mehr entschieden werden könne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Ihre Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Klage als zurückgenommen behandelt und sich deshalb verfahrensfehlerhaft zur Sache nicht mehr eingelassen; darin liegt zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Das Verwaltungsgericht, das sich weder in dem angefochtenen Urteil noch in dem zuvor ergangenen Gerichtsbescheid - auf den es gemäß § 84 Abs. 4 VwGO Bezug genommen hat - erkennbar mit den verfassungsrechtlichen Implikationen der Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO befaßt hat, ist zu Unrecht stillschweigend von der Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung und damit unzutreffend von der Wirksamkeit der fiktiven Klagerücknahme ausgegangen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) setzt diese nämlich voraus, daß im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO - hier also am 1. April 1999 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kl. bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 [63]; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 [218 f.]). Dieses in ständiger Rechtsprechung zu der entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelung entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 46; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 92 Rn. 17 f.; Kuntze in Bader, VwGO, § 92 Rn. 19; Decker, BayVBl 1997, 673 [675]). Wenn an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können, verfehlt eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ihren Zweck und vermag die Rechtsfolge des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht herbeizuführen. Solche konkreten Zweifel können sich etwa aus dem den Verfahrensakten zu entnehmenden fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Kl., aber auch daraus ergeben, daß der Kl. prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muß sich daraus aber der Schluß auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des jeweiligen Kl. an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen können. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozeßleitender Verfügungen (Clausing, a. a. O., Rn. 39; vgl. auch Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 19).
2. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - stillschweigend - zu Unrecht von derartigen konkreten Anhaltspunkten für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen. Zwar kann hierfür auch auf die unterbliebene Klagebegründung zurückgegriffen werden. Im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und damit des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist aber zu berücksichtigen, daß die Kl. - anders als den Kl. im Asylverfahren gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - keine gesetzliche Pflicht zur Begründung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist trifft und deshalb die bloße Untätigkeit insoweit keine Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten darstellt. Aber auch die Erfolglosigkeit einer - zumal ohne Fristsetzung erfolgten - gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung vermag nicht ohne weiteres die von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderten konkreten Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu begründen. Das Verwaltungsgericht darf im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der von ihm beabsichtigten Betreibensaufforderung den ihm bekannten gesamten Verfahrensablauf nicht aus den Augen verlieren. Danach rechtfertigte sich hier trotz der bis zum Erlaß der Verfügung vom 1. April 1999 unterbliebenen Klagebegründung der Rückschluß auf ein Desinteresse der Kl. an der Weiterverfolgung ihres vermögensrechtlichen Begehrens aus folgenden Gründen nicht:
Der Klageschrift waren die angefochtenen, umfangreich begründeten Bescheide beigefügt, aus denen sich die Gründe der Kl. für den von ihr geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch ergaben, ohne daß insoweit ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses erkennbar geworden wäre; auch aus den Beiakten ergaben sich insoweit keinerlei tragfähige Hinweise. Die von der anwaltlich vertretenen Kl. angekündigte Klagebegründung war ferner - berücksichtigt man die zuvor noch durchzuführende Akteneinsicht - noch nicht all zu lange überfällig. Überdies enthielt die einzige, vor der Betreibensaufforderung ergangene gerichtliche Bitte zur Klagebegründung vom 12. Januar 1999 keine Fristsetzung; am 1. April 1999 ließ sich deshalb daraus allein noch nicht ein die Vermutung des entfallenen Rechtsschutzinteresses rechtfertigender "Verzug" der Kl. herleiten (vgl. Clausing, a. a. O., Rn. 46). Ihre Nichtbeachtung erscheint vielmehr als gewiss vorwerfbare, aber zunächst dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. zurechenbare Nachlässigkeit. Etwas anderes kann sich bei der gebotenen Einbeziehung der Gesamtumstände des Falles dann ergeben, wenn der jeweilige Kl. unter Fristsetzung - gar mehrfach oder gemäß § 87 b VwGO - erfolglos aufgefordert worden ist oder der Zeitraum seiner Untätigkeit - anders als hier - beträchtlich ist.
Aus alledem konnte das Verwaltungsgericht deshalb am 1. April 1999 bei Erlaß der Betreibensaufforderung nicht den Schluß ziehen, die Kl. sei offenbar an der weiteren Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche nicht mehr interessiert und ihr Rechtsschutzinteresse deshalb vermutlich entfallen.
Der Senat nimmt den Verfahrensfehler im Hinblick auf die bislang völlig fehlende Aufbereitung des Falles in tatsächlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zum Anlaß, das angefochtene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.