Feuchtigkeitsschäden
BGB § 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Feuchtigkeitsschäden; Lüftungsverhalten; Lüftung; Wärmedämmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter muß sein Heiz- und Lüftungsverhalten im zumutbaren Rahmen der Beschaffenheit des ordnungsgemäß errichteten Gebäudes anpassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gegenüber den Bekl. keinen Anspruch auf Behebung der Ursachen der in der Süd-Ost-Ecke des Schlafzimmers vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen aus § 536 BGB.
Aufgrund der Gutachten des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß von außen Feuchtigkeit durch die Außenwände nach innen durchschlägt, sondern, daß es sich bei den Feuchtigkeitserscheinungen eindeutig um Folgen von Tauwasserbildung aus der Raumluft handelt. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, daß keine den Wärmedämmwert herabsetzende Durchfeuchtung der Außenschale vorliegt, und daß der Wärmeschutz des Gebäudes den Mindestanforderungen im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung entspricht, während andererseits die heutigen, auch zur Vermeidung von Tauwasserbildung normierten Mindestanforderungen hinsichtlich des Wärmeschutzes nicht erreicht werden.
Gleichwohl hält die Kammer im vorliegenden Fall einen Mängelbeseitigungsanspruch nicht für gegeben. Denn nach Auffassung der Kammer ist das Mietobjekt unter Zugrundelegung des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen vertragsgemäß: Die Außenfassade ist intakt, der Wärmeschutz entspricht den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Wärmeschutzbestimmungen; seitens der Vermieter sind keine verändernden Eingriffe vorgenommen worden, insbesondere sind nicht nachträglich isolierverglaste Fenster eingebaut worden. Da im vorliegenden Fall zudem zunächst jahrelang keine derartigen Feuchtigkeitserscheinungen aufgetreten sind, spricht bei dieser Sachlage alles dafür, daß die seit einiger Zeit aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden auf einer Änderung des Nutzungsverhaltens der Kl. beruhen, nämlich darauf, daß sie die Beheizung und/oder Belüftung des Schlafzimmers reduziert haben. Dies wird bestätigt durch die vorliegenden Meßergebnisse: Während des Meßzeitraums vom 8. bis zum 14.2.1989 betrug die mittlere Raumluftfeuchte 70-72 % r. F. und die mittlere Raumtemperatur 15-16 °C, die ungünstigste Raumluftfeuchte betrug 78 % r. F. bei 15° C.
Zwar kann den Kl. grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, bei welcher Raumtemperatur sie schlafen sollen. Auf der anderen Seite sind sie als Mieter aber gehalten, ihr Nutzungsverhalten auch auf die Beschaffenheit der von ihnen gemieteten Wohnung abzustellen (RE des OLG Celle, ZMR 1985, 10 [= WM 1985, 9]). Das heißt im konkreten Fall, daß die Kl. ihr Heizungs- und Lüftungsverhalten - soweit dies zumutbar ist - den Gegebenheiten einer ordnungsgemäß, den damaligen Vorschriften entsprechend errichteten Wohnung anpassen müssen. Dies bedeutet, daß die Kl., wenn sie im Schlafzimmer nachts eine Temperatur von nur 15° C haben wollen, die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch ein geöffnetes Fenster abführen müssen oder den Raum tagsüber auf etwa 18-20° C aufheizen und die entstehende Feuchtigkeit mindestens morgens und abends - bei Bedarf, zum Beispiel bei starkem Beschlagen der Fensterscheiben auch öfter - durch kräftiges Stoßlüften abführen müssen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen reicht eine dieser alternativen Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach aus, um die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen.
Nach Auffassung der Kammer ist den Kl. ein solches Verhalten auch zumutbar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß vermieterseitig das Auftreten der Feuchtigkeitserscheinungen möglicherweise nur durch eine zusätzliche Außendämmung, die mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist, verhindert werden kann.