Feuchtigkeitsschäden
§ 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Heizung; Heizung/Feuchtigkeitsschäden; Dachwohnung/Feuchtigkeitsschäden; Lüftung/Feuchtigkeitsschäden; Wärmedämmung/Feuchtigkeitsschäden; Schwarzpilz/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Lüftung; Feuchtigkeitsschäden/Dachwohnung; DIN-Normen/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/DIN-Normen; Mieterverhalten/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Mieterverhalten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Haus nach anerkannten Regeln der Bautechnik errichtet worden und dringt Feuchtigkeit nicht von außen in die Mietsache ein, ist Pilzbefall infolge Feuchtigkeit kein dem Vermieter anzulastender Mangel, wenn er sich durch eine Änderung der Wohngewohnheiten mieterseits bekämpfen ließe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Diese Ansprüche bezüglich des Flurs und des Balkonzimmers stehen den kl. Mietern gegen die bekl. Vermieter weder aus der Vorschrift des § 536 BGB noch aus anderen Bestimmungen zu; denn die Bekl. haben ihre Vermieterpflicht erfüllt, die Mietsache während der Vertragsdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem Inhalt des Sachverständigengutachtens, fest; denn der Sachverständige hat unter einer ins einzelne gehenden Begründung festgestellt, ein direkter Mangel an der Wärmedämmung im Decken- oder Wandbereich habe nicht festgestellt werden können und somit auch kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik; die vorhandenen "Schwachstellen" in der Wärmedämmung wirkten sich nur dann aus, wenn durch zu geringe Beheizung oder erhöhte Luftfeuchtigkeit es an bestimmten Stellen zu einem kontinuierlichen Kondensniederschlag komme, der nicht regelmäßig abtrocknen könne.
Ist das Haus aber nach anerkannten Regeln der Bautechnik errichtet worden und dringt Feuchtigkeit nach den weiteren Feststellungen des Gutachtens von außen nicht in die Mietsache ein, so stellt der beanstandete Schwarzpilz, der sich nach den Ausführungen des Sachverständigen durch eine Änderung der Wohngewohnheiten mieterseits bekämpfen ließe, keinen den Bekl. anzulastenden Mangel der Mietsache dar.
Solche Erscheinungen sind in Wohnungen des obersten Stockwerkes von Neubauten wiederholt zu beobachten. Das gibt den Mietern dieser bauseits mangelfrei errichteten Wohnungen jedoch keinen Anspruch, den Bau nach den neuesten Erkenntnissen der Bautechnik verbessern und ändern zu lassen.