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Feuchtigkeitsschäden

LG Berlin65 S 190/8806.07.1989MM 1989, 324

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Verschulden des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Heizverhalten des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Aufstellen von Möbeln; Feuchtigkeitsschäden/Wandabstand von Möbeln; Feuchtigkeitsschäden/Lüftungsverhalten des Mieters; Mängelbeseitigungsanspruch/Klageantrag; Möblierung/Feuchtigkeitsschäden; Lüftung/Feuchtigkeitsschäden; Heizung/Feuchtigkeitsschäden; Klageantrag/Mängelbeseitigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es ist nicht vertragswidrig, wenn der Mieter die Räume nur bis zu einer Temperatur von 18 Grad beheizt.

2. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, seine Möbel auch direkt an den Außenwänden abzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist nach § 536 BGB verpflichtet, die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, d. h. die gegenwärtig vorhandenen Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß diese bei vertragsgemäßer Benutzung nochmals auftreten.

Der Schimmelpilzbefall in der Wohnung der Bekl. ist unstreitig. Dieser ist zwar nicht auf unzureichende Wärmedämm-Meßwerte der Außenwände zurückzuführen, denn nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 7. Dezember 1987 (Ziffer 3.5.) liegt der Wärmedurchlaßwiderstand des von Schimmelpilz befallenen Wohn- und Schlafzimmers fast 30 % über dem von der DIN 4108 geforderten Mindestwert. Ein vertragswidriges Verhalten der Bekl., durch welches die Feuchtigkeitsschäden verursacht worden sind, ist jedoch ebenfalls nicht festzustellen.

Auch wenn man davon ausgeht, daß die bei der Messung durch den Sachverständigen festgestellte Temperatur von 18 Grad nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Ortstermin bereits um 9.00 Uhr morgens stattgefunden hat und sich die Wohnung noch nicht auf die übliche Tagestemperatur erwärmt hatte, so stellt eine Temperatur von 18 Grad noch keinen vertragswidrigen Gebrauch durch Unterbeheizung vor.

Die gesetzlich nicht geregelte Frage, welche Raumtemperatur der Mieter beanspruchen kann, wird zwar überwiegend dahingehend beantwortet, daß der Vermieter die Heizung so betreiben muß, daß der Mieter, wenn er es wünscht, in den Wohnräumen eine Wärme von rund 20 Grad C erreichen kann (Nachweise bei Blümmel-Becker, Heizungs- und Heizkostenabrechnung, Seite 6, 7). Das bedeutet jedoch nicht, daß auch umgekehrt der Mieter verpflichtet ist, eine Raumtemperatur dieser Höhe einzuhalten. Welche Temperatur als angenehm empfunden wird, ist vielmehr individuell verschieden; bei den oben angegebenen 20 Grad handelt es sich um die Raumtemperatur, die nach heutigen Erkenntnissen auch vom medizinischen Standpunkt aus als angemessen angesehen und von der überwiegenden Anzahl der Menschen als genügend empfunden wird. Wählt der Mieter eine nur um 2 Grad darunterliegende Raumtemperatur, so kann darin noch kein vertragswidriges Verhalten gesehen werden, zumal von einigen Gerichten sogar die Auffassung vertreten wird, daß auch der Vermieter nur eine Mindesttemperatur von 18 Grad schulde (Nachweise bei Blümmel a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt dazu, daß sowohl der Schlafraum der Bekl. als auch der Küchenbereich vom Wohnraum räumlich nicht abgetrennt ist; die vom Vermieter geschuldete Raumtemperatur für Schlafraum und Küche aber auch nach überwiegender Auffassung nur bei ca. 18 Grad liegt; wobei hinzukommt, daß nach heutigen medizinischen Erkenntnissen eine Schlafraumtemperatur von 7 - 18 Grad als optimal gilt.

Ein Verschulden der Bekl. kann auch nicht darin gesehen werden, daß sie an einer Außenwand in 4 cm Abstand Regale sowie an einer Außenwand das gepolsterte Kopfende des Bettes aufgestellt hat. Der Mieter ist berechtigt, seine Möbel auch direkt an den Außenwänden aufzustellen (Landgericht Berlin, Grundeigentum 84, 365); die Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, daß bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhanden einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden nicht bilden können (Landgericht Berlin, Grundeigentum 88, 35).

Daß die Bekl. nicht ausreichend gelüftet hat, läßt sich nicht daraus entnehmen, daß der Sachverständige auch eine "noch gründlichere Lüftung" in seinen Abhilfemaßnahmenkatalog aufgeführt hat. Daß die Bekl. nicht im normalerweise empfohlenen Ausmaß gelüftet hat, wird von der Kl. nicht behauptet; daß bei "noch gründlicherer Lüftung" eine Verringerung der relativen Luftfeuchtigkeit hätte erreicht werden können, mag möglich sein, hieraus kann der Bekl. aber kein Vorwurf gemacht werden, denn insoweit hätte die Kl. ihr gegenüber jedenfalls eine Aufklärungspflicht gehabt (Landgericht Berlin, Grundeigentum 87, 36), das heißt, die Kl. hätte die Bekl. davon unterrichten müssen, daß wegen der baulichen Besonderheiten eine verstärkte Lüftung in einem von ihr im einzelnen anzugebenden Ausmaß erforderlich ist, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß die Kl. zur Behebung der Feuchtigkeitserscheinungen und zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet ist.

Darüber hinaus ist sie auch verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß der Schimmelpilz sogleich wieder auftritt.

Zwar ist der Mieter nach Treu und Glauben gehalten, die Art und Intensität der Nutzung seiner Wohnung auf ihre Beschaffenheit abzustellen (OLG Celle, WM 85, 911; Landgericht Berlin, Grundeigentum 88, 35), was konkret bedeutet, daß ihm bei entsprechenden baulichen Gegebenheiten zuzumuten ist, z. B. auf einen Teil der Möblierung der Außenwände zu verzichten oder - nach entsprechender Aufklärung durch den Vermieter - durch verstärktes Lüften die Feuchtigkeit herabzusetzen. Dieses Verhalten ist aber in jedem Einzelfall unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu prüfen (OLG Celle, a.a.O.; Landgericht Berlin a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Bekl. weder zuzumuten, für eine höhere Raumtemperatur als ihr angenehm ist (für deren Mehrkosten sie zusätzlich noch einzustehen hätte), noch - ebenfalls auf eigene Kosten - für eine zusätzliche Abschirmung durch Anbringen von dicken Vorhängen zu sorgen. Bei noch wirksameren - und auch aus ästhetischen Gründen vorzuziehenden - Maßnahmen, wie etwa dem Einbau von Zwischenwänden und Türen liefe sie auch noch Gefahr, daß die Kl. bei Auszug die Wiederherstellung des alten Zustandes fordert. Ob es der Bekl. zuzumuten ist, die Möblierung auf die Beschaffenheit der Wohnung, wie vom Sachverständigen vorgeschlagen, abzustellen, kann dahinstehen, da diese Maßnahme allein nicht - wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, in welchem in erster Linie die Erhöhung der Raumtemperatur benannt wird - ausreichend ist. Dieses gilt auch für eine verstärkte Belüftung, wobei es hier zunächst der Kl. obliegt, der Bekl. im einzelnen mitzuteilen, in welchem Umfang genau eine zusätzliche Belüftung erforderlich ist.

Der Antrag der Bekl., der darauf gerichtet ist, daß die Kl. einen Zustand herbeiführt, durch welchen sichergestellt ist, daß ein Schimmelbefall an der Innenseite der Außenwände im Wohn- und Schlafzimmer unterbleibt, ist ausreichend bestimmt, auch wenn die einzelnen Maßnahmen nicht bezeichnet worden sind. Verfolgt der Mieter das Ziel, daß der Vermieter zur Vornahme einer Reparatur oder dergleichen verurteilt wird, so braucht nur der erstrebte Erfolg angegeben werden; wie der Vermieter den Erfolg herbeiführt, bleibt seiner Disposition überlassen (Sternel, 3. Aufl., Mietrecht, V 27, 28 m.w.N.). ...