Feuchtigkeitsschäden
§ 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Feuchtigkeitsschäden; Beheizung/Feuchtigkeitsschäden; Belüftung/Feuchtigkeitsschäden; Beweislast/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Beweislast; Hydropflanzen/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Verschulden des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Heizung; Feuchtigkeitsschäden/Lüftung; Feuchtigkeitsschäden/Hydropflanzen; Klageantrag/Mängelbeseitigung; bauliche Mängel/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/baulicher Mangel; Wärmedämmung/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Wärmedämmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entfällt nur dann, wenn bewiesen ist, daß die Mängel nicht von ihm zu vertreten sind, mithin weder ausschließlich noch ganz überwiegend auf baulichen Mängeln, sondern auf einem vertragswidrigen Verhalten der Mieter beruhen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Antrag der Kl. auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in Kinderzimmer, Schlafzimmer und Wohnzimmer - der Zusatz "nachhaltig" ist nichtssagend und damit überflüssig - ist ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es geht daraus hervor, daß Feuchtigkeitsschäden in bestimmten Räumen vorhanden sind und der Bekl. verpflichtet werden soll, diese Schäden zu beseitigen. Eine Bezeichnung der dafür im einzelnen erforderlichen Maßnahmen ist nicht notwendig und würde möglicherweise das Wahlrecht des Bekl. zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Unterbindung der Feuchtigkeit in unzulässiger Weise einschränken.
Gemäß §§ 535, 536 BGB steht den Kl. ein Anspruch auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden zu. In den Räumen der Wohnung der Kl. ist eine zu hohe Luftfeuchtigkeit vorhanden, die zu Schäden am Deckenputz, den Oberwandflächen sowie zu Ablösungen der Tapeten geführt hat. Auch nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils sind weitere Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. ...
Die Feuchtigkeitsschäden stellen einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar. Die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Kl. hat der Bekl. als Vermieter zu beseitigen. Seine Pflicht zur Beseitigung der Mängel wäre nur dann entfallen, wenn er sich hinsichtlich ihrer Ursachen entlastet hätte, d. h. bewiesen hätte, daß die Mängel nicht von ihm zu vertreten sind, mithin weder ausschließlich noch ganz überwiegend auf baulichen Mängeln, sondern auf einem vertragswidrigen Verhalten der Mieter beruhen (vgl. BGH in NJW 1964, S. 33, 35, LG Hannover, WM 1982, S. 183 m.w.Nachw.).
Dieser Beweis ist dem Bekl. nicht gelungen, so daß sein Rechtsmittel insoweit unbegründet war. Aus dem Gutachten des Sachverständigen F. folgte lediglich, daß die in der Wohnung vorhandene erhöhte Feuchtigkeit auch auf der im Verhältnis zum Gebrauch der Wohnung nicht ausreichenden Belüftung und möglicherweise auf dem Aufstellen mehrerer Hydropflanzen beruht. Dies schließt aber nicht aus, daß die Feuchtigkeitsschäden daneben auf Mängel in der Bausubstanz zurückzuführen sind, was der Sachverständige für das Kinderzimmer ausdrücklich eingeräumt hat. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen in dem Gutachten, in dem unter anderem ausgeführt ist, daß die Außenwände nur die Mindestanforderungen an einen Wärmedurchlaßwiderstand erfüllen, ist die zusammenfassende Beurteilung des Sachverständigen, die in der Wohnung vorhandene Feuchtigkeit beruhe "primär" auf dem Gebrauch der Wohnung, der offenbar zeitweise nicht in der richtigen Relation zur Belüftung stehe, keinesfalls so zu verstehen, daß die Ursachen der Schäden allein oder ganz überwiegend in einem pflichtwidrigen Verhalten der Kl. liegt. Vielmehr ist nach dieser Formulierung durchaus möglich, daß auch bauliche Mängel vorhanden sind, die erst im Zusammenwirken mit dem spezifischen Gebrauch der Mietsache durch die Kl. zu den Feuchtigkeitsschäden geführt haben und führen.
Im übrigen dürfen, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt ist, an das Ausmaß der Belüftung einer Wohnung - auch wenn (wie hier gem. § 13 Nr. 1 des Mietvertrages) eine vertragliche Verpflichtung dazu besteht - keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden (LG Itzehoe, WM 1982, S. 181). Die Feuchtigkeit beruht auch nicht auf der mangelnden Beheizung der Wohnung durch die Kl. Die Kl. haben ihre Wohnung ausreichend beheizt, was sich daraus ergibt, daß sie bei einem Heizflächenanteil von 11,4 % der Gesamtheizfläche des Hauses 18,7 % der in der Heizperiode 1981/82 angefallenen Wärmeeinheiten verbraucht haben. (...)