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Feuchtigkeitsschäden, Mängelbeseitigung in Eigenleistung, Erfolgskontrolle, Schadensbehebung

OLG DüsseldorfI-24 U 216/1704.12.2018unveröffentlicht

ZPO §§ 513, 520, 522 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 546

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden muss ein Veräußerer nur dann hinweisen, wenn er zumindest für möglich hält, dass die Schadensursache nicht ordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Die Ausführung einer Mängelbeseitigung in Eigenleistung rechtfertigt eine Hinweispflicht jedenfalls dann nicht, wenn nachfolgend eine Erfolgskontrolle durchgeführt wurde und der Veräußerer deshalb von einer erfolgreichen Schadensbehebung ausgehen durfte.

2. Die Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden ist ein individueller Prozess, der von vielfältigen Faktoren (z. B. Vorerfahrungen und Fachkenntnisse, Aufmerksamkeit, visuelle Wahrnehmungsfähigkeit, Häufigkeit der Benutzung der betroffenen Räume etc.) abhängig ist. Er unterliegt der tatrichterlichen Feststellung und nicht der eines Gerichtssachverständigen.

3. Soll ein Zeuge über eine bei einer anderen Person eingetretene innere Tatsache (hier: Erkennen des Fehlschlagens einer Sanierung und bewusstes Verbergen von Feuchtigkeitsmängeln) Angaben machen, so ist ein solcher Beweisantritt nur beachtlich, wenn auch Anknüpfungstatsachen genannt werden, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei der anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll (vgl. BGH, (Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82).

4. Ein übergangener Feststellungsantrag kann im Berufungsrechtszug lediglich im Wege einer Klageerweiterung geltend gemacht werden. Ein Rechtsmittel kann nicht auf Ergänzung des Urteils gerichtet sein, denn die Beschwer liegt in der getroffenen und nicht in der unterlassenen Entscheidung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Bekl. Ansprüche auf Gewährleistung aus einem Immobilienkaufvertrag […] geltend.

Das nach Informationen des Voreigentümers im Jahr 1978 errichtete Haus wurde von den Bekl. im Jahr 2008 erworben. Nach ihrem Einzug stellten sie in Teilbereichen des Kellers Feuchtigkeit fest. Sie veranlassten die Reparaturen bzw. führten Abdichtungsmaßnahmen in Eigenleistung aus.

Nachdem die Kl. und ihr Ehemann im Beisein von Handwerkern zwei Besichtigungen durchgeführt hatten, die auch die Besichtigung der Kellerräume umfassten, trafen die Vertragsparteien sich ein drittes Mal zur Verhandlung des Kaufpreises. Hinweise auf die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Arbeiten erteilten die Bekl. der Kl. und ihrem Ehemann nicht. Am 30. September 2013 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag. Der Kaufpreis betrug 295.000 €. Unter IV. 3 b) und c) (GA 11) vereinbarten die Parteien Folgendes:

„b) Für Sachmängel, die nach Besichtigung entstanden sind, und die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährung wird jedoch auf drei Monate ab Übergabe verkürzt.

c) Im Übrigen werden alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines - auch verdeckten - Sachmangels des Grundbesitzes und etwaiger mitverkaufter beweglicher Sachen ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Rückgriffsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG oder sonstige Ansprüche wegen schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht für das Flächenmaß, die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des Käufers oder für steuerliche Ziele des Käufers.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dem Käufer, soweit der Haftungsausschluss reicht, bei etwaigen Mängeln keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen, er also weder die Beseitigung des Mangels verlangen, noch vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann …“

Die Bekl. bewohnten nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages das Haus zunächst weiter und übergaben es an die Kl. und deren Ehemann im Juli 2014.

In der Folgezeit stellten die Kl. und ihr Ehemann im Kellerbereich Feuchtigkeitserscheinungen fest. Mit Antrag vom 3. September 2014 leiteten sie ein selbstständiges Beweisverfahren ein, welches beim Landgericht Mönchengladbach unter dem Az. 11 OH 18/14 geführt wurde. Im Zuge dessen holte das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen H. vom 8. Juni 2015 und ein Ergänzungsgutachten vom 7. Dezember 2015 ein. Der Gutachter stellte im Kellerbereich Feuchtigkeitsschäden fest, die als solche zwischen den Parteien unstreitig sind. Auf den Inhalt der Gutachten und die Ausführungen im landgerichtlichen Urteilstatbestand wird Bezug genommen.

Der Ehemann der Kl. hat dieser am 30. Mai 2016 seine Ansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30. September 2013 abgetreten.

Die Kl. hat behauptet, im Rahmen der Besichtigung hätten sie und ihr Ehemann keine Feuchtigkeitserscheinungen wahrgenommen. Im Barraum sei ein Teil der Beleuchtung defekt gewesen. Einzelne Wände des Kellers seien mit Möbeln zugestellt und somit nicht einsehbar gewesen. Die von dem Bekl. in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Maßnahmen seien mangelhaft und offenbar in Eigenleistung erfolgt. Hierauf hätten die Bekl. im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen hinweisen müssen. Den Bekl. seien die vom Sachverständigen festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen bekannt gewesen, sie hätten diese arglistig handelnd verschwiegen.

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 5. Juli 2017 hat die Kl. den Antrag aus der Klageschrift gestellt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Landgericht festgehalten, dass die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 46.844 € nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kl. hatte jedoch in der Klageschrift weiterhin beantragt, 2. festzustellen, dass die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr einen weiteren über die Klageforderung zu 1) hinausgehenden Schaden im Zusammenhang mit den Abdichtungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten im Keller des Hauses … zu ersetzen.

Die Bekl. haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. haben behauptet, nach den von ihnen durchgeführten Arbeiten im Jahr 2008/09, deren Erfolg sie nachfolgend auch überprüft hätten, hätten sie keine Feuchtigkeit im Keller mehr bemerkt. Die Arbeiten seien fachmännisch erfolgt. In den von ihnen bearbeiteten Bereichen hätte der Sachverständige H. auch keine Feuchtigkeitseintritte festgestellt. Die Errichtung des Schluckbrunnens wäre erfolgreich gewesen. Danach sei nämlich in dem dortigen Bereich einer Außenwand im Hobbyraum keine Feuchtigkeit mehr aufgetreten. Die vom Sachverständigen festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen habe dieser im Wesentlichen mit Hilfe eines Feuchtigkeitsmessgeräts ermittelt. Über ein solches hätten sie nicht verfügt.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2017 die Kl. und den Bekl. zu 2. angehört. Hierauf wird Bezug genommen. Zudem hat das Landgericht die Akte des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen.

Mit seinem am 17. November 2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung der Kl. hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Aufgrund des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung kommt eine Haftung der Bekl. nur in Betracht, wenn sie die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses arglistig verschwiegen hätten (§ 444 BGB). Solches lässt sich jedoch nicht feststellen.

a. Zu einer Aufklärung über die von ihnen im Jahr 2008/09 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen waren die Bekl. nicht verpflichtet. Es ist im Übrigen unstreitig, dass eine dahingehende Aufklärung nicht erfolgt ist, weshalb zu einer Vernehmung des von der Kl. hierfür benannten Ehemannes bereits deshalb kein Anlass besteht.

Auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden braucht ein Veräußerer nur dann hinweisen, wenn er zumindest für möglich hält, dass die Schadensursache nicht ordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Hatte der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Selbst wenn er von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten absieht, nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf (BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, Rz. 19).

Hier muss zwar davon ausgegangen werden, dass die Bekl. die ihnen im Jahr 2008 aufgefallenen Feuchtigkeitseintritte in Eigenarbeit beseitigt haben. Insoweit haben sie in der Klageerwiderung vom 8. August 2016 unwiderlegt zu der von ihnen betriebenen Ursachenforschung und den daraufhin durchgeführten Sanierungsarbeiten vorgetragen. Eine Hinweispflicht der Bekl. allein daraus, dass Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt wurden, besteht nicht. Denn es gibt keine generelle Vermutung, dass eine Ausführung in Eigenleistung zwangsläufig nicht fachgerecht ist und der Ausführende somit Mängel bewusst oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Die Qualität einer Ausführung in Eigenarbeit hängt vielmehr von individuellen Voraussetzungen ab (z. B. Vorkenntnisse des Ausführenden, Art des zu behebenden Mangels etc.), die keiner generellen Beurteilung zugänglich sind. Für den Bereich der Wohnraummiete hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beispielsweise entschieden, dass in einem Formularmietvertrag eine Ausführung von Schönheitsreparaturen durch Fachfirmen von einem Mieter nicht verpflichtend verlangt werden kann, er vielmehr diese Arbeiten auch in Eigenleistung erbringen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, Rz. 18 ff. mwN). Diese Entscheidung hätte der 8. Zivilsenat nicht treffen können, wenn er von der Prämisse ausgegangen wäre, dass in Eigenleistung ausgeführte Arbeiten in der Regel nicht fachgerecht seien. Demgegenüber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Fachfirmen in jedem Fall mangelfrei arbeiten. Dagegen spricht bereits die Vielzahl der hierüber geführten Prozesse.

Ob ein Verkäufer, der Sanierungsarbeiten ausgeführt hat, wie bei einer Ausführung durch Fachfirmen von einer Erfolgskontrolle absehen darf, kann hier offenbleiben. Denn die Bekl. haben unwiderlegt vorgetragen, dass sie die sanierten Stellen kontrolliert und keine weiteren Feuchtigkeitseintritte festgestellt hätten. Erst danach hätten sie Teilbereiche verputzt bzw. überstrichen. Dies ist ausreichend, denn danach durften sie von einem Erfolg ihrer Sanierungsbemühungen ausgehen.

Entgegen der Ansicht der Kl. hat der Sachverständige nicht festgestellt, dass die Arbeiten der Bekl. mangelhaft waren. Die monierte, zu dünne mineralische Dichtungsschlämme wurde nicht von den Bekl., sondern vielmehr im Zuge der Errichtung des Hauses aufgebracht. Dies hat der Gutachter H. in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. Dezember 2015 auch so vermutet. Dass die Bekl. diese Arbeiten selbst durchgeführt haben, hat die Kl. jedenfalls nicht unter Beweis gestellt.

Somit gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach der Verkäufer nur dann, wenn er konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt, über diese Umstände aufklären muss. Unterlässt er das, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig (BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, Rz. 20). Derartige Umstände sind indes nicht ersichtlich. Neben der von den Bekl. durchgeführten Kontrolle der Sanierungsbemühungen hat die Kl. unwidersprochen vorgetragen, der Bekl. zu 2. sei „vom Fach“. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. in arglistig handelnder Weise Wahrnehmungen gemacht haben, die auf das Fehlschlagen ihrer Sanierungsbemühungen, das Fortbestehen der Mängel oder das Auftreten neuer Feuchtigkeitserscheinungen hindeuten, sind somit nicht feststellbar.

b. Ein arglistiges Verschweigen ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, Rz. 12; Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01). Für die Feststellung der Arglist reicht es zudem nicht aus, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, Rz. 13).

Dass den Bekl. bewusst war oder sie für möglich gehalten haben, dass ihre Mängelbeseitigung - dies kann sogar im Sinne der Kl. unterstellt werden - fehlschlug, sie wiedergekehrte oder neue Feuchtigkeitserscheinungen jedenfalls billigend in Kauf genommen haben, lässt sich auf Grundlage des Kl.vortrages nicht feststellen. Der Vernehmung des Ehemannes der Kl. bedurfte es nicht, weshalb das Landgericht hierzu nicht veranlasst war. Die in sein Wissen gestellten Tatsachenbehauptungen (Übergabe des Hauses im Juli 2014, GA 3; keine Hinweise der Bekl. auf die Sanierungsarbeiten in den Jahren 2008/09, GA 219; Feuchtigkeitserscheinungen, Ausblühungen und Salzbildung sind der Kl. bei der Besichtigung nicht aufgefallen, GA 220, 221; deren Feststellung erst nach großflächiger Entfernung des Putzes, GA 220; Feststellung erst nach Räumung des Hauses, GA 222; mangelhafte Ausführung der Arbeiten durch die Bekl., GA 220, 221; unzureichende Beleuchtung im Barraum, GA 221; vorhandene Möblierung versperrte den Blick auf Teile der Kellerwände, GA 221, 222) sind entweder nicht entscheidungsrelevant oder können im Sinne der Kl. unterstellt werden. Denn all dies, ergänzt mit denen vom Sachverständigen H. getroffenen Feststellungen, lässt nicht auf eine Arglist der Bekl. schließen.

Der von der Kl. unterstellte Wissensvorsprung der Bekl. ließ sich nicht feststellen. Soweit das Landgericht davon ausging, dass die Mängel - soweit sichtbar - sowohl für die Kl. als auch ihren Ehemann ebenso erkennbar waren wie für die Bekl., hat es dieses mit nachvollziehbarer Begründung dargestellt. Doch auch wenn man mit der Kl. davon ausgeht, dass weder sie noch ihr Ehemann vor Abschluss des Kaufvertrages Feuchtigkeit im Keller wahrnahmen, so kann nicht festgestellt werden, dass es den Bekl. anders erging. Ihr gegenteiliges Vorbringen vermochte die Kl. nicht zu beweisen. Weder die Ausführungen des Sachverständigen noch die von der Kl. aufgeführten Umstände lassen einen solchen Rückschluss mit der erforderlichen Gewissheit zu.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für diese Beurteilung ist, dass das Haus zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen von den Bekl. noch bewohnt war und auch die Kellerräume von ihnen in unterschiedlicher Weise genutzt wurden. Sofern Möbel vor den Wänden standen und deshalb einen Blick auf diese versperrten, kann ohne weitere Anhaltspunkte daraus nicht geschlossen werden, dass die Bekl. mehr wahrzunehmen vermochten als die Kl. und die sie begleitenden Personen (Ehemann und Handwerker). Dass neben den nach dem Auszug zutage getretenen Feuchtigkeitserscheinungen weitere Hinweise wahrnehmbar waren (z. B. muffiger, feuchter Geruch), trägt die Kl. nicht vor. Hinweise auf eine Kenntnis der Bekl. rechtfertigen sich auch nicht aus der zugunsten der Kl. zu unterstellenden schwachen Beleuchtung im Barraum bzw. der fehlenden Beleuchtung des Bereichs neben der Sauna. Dass die Bekl. bewusst für eine schwache Beleuchtung gesorgt hätten und damit zu erreichen suchten, etwaige Mängel zu verdecken, trägt die Kl. nicht dezidiert vor. Sollte ihrem Vorbringen dies zu entnehmen sein, so hätte sie es nicht unter Beweis gestellt. Dass ihr Ehemann etwas über die innere Haltung der Bekl. aussagen kann, ist weder von ihr vorgetragen worden noch ersichtlich. Sollte man von einem dahingehenden Beweisantritt ausgehen, so fehlte auch die Benennung von Anknüpfungstatsachen, woraus sich eine Kenntnis des Ehemannes ergeben soll. Nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82) sind bei einer Beweiserhebung über innere Tatsachen zwei Konstellationen nach dem Vortrag der beweisführenden Partei zu unterscheiden. Die erste Konstellation erfasst diejenigen Fälle, in denen die betreffende innere Tatsache bei der benannten Beweisperson selbst eingetreten sein soll. Demgegenüber ist die zweite Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass die Beweisperson etwas über eine bei einer anderen Person eingetretene innere Tatsache aussagen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der zweiten Fallgruppe zur Beachtlichkeit des Beweisanerbietens eine Substantiierung des Beweisantrags durch Nennung von Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei einer anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll.

Hier geht es um eine innere Tatsache der Bekl., nämlich des Erkennens des Fehlschlagens einer Sanierung und des bewussten Verbergens von Feuchtigkeitsmängeln. Sollte man den Ehemann der Kl. als Zeugen für dieses Beweisthema benannt ansehen, hätte es entsprechend den vorangegangenen Ausführungen der Darlegung von Anknüpfungstatsachen bedurft. Solche nennt die Kl. indes nicht.

Im Übrigen hat der Sachverständige im Barraum nur „sehr geringe Verfleckungen“ erkannt und die an die Garagenwand grenzende Hauswand als „messtechnisch trocken“ bezeichnet (Gutachten vom 8. Juni 2015, S. 8, GA 26). Ähnliches galt für die untere Raumecke, die zum rückwärtigen Garten weist. Dort wurde nur leichte Feuchtigkeit vorgefunden (bis 75 Digits). Dass diese geringen Erscheinungen - bei welcher Beleuchtung auch immer - ohne Weiteres wahrnehmbar gewesen sind und von den Bekl. auch wahrgenommen wurden, lässt sich somit auch auf Grundlage des Gutachtens nicht feststellen.

Dass die Feuchtigkeitserscheinungen in den übrigen Räumen so deutlich wahrnehmbar waren, dass sie den Bekl. nicht verborgen bleiben konnten, lässt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und den von ihm gefertigten Lichtbildern ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen. Ob Feuchtigkeitsschäden erkennbar sind und auch erkannt werden, ist ein individueller Prozess, der von vielfältigen Faktoren (z. B. Vorerfahrungen und Fachkenntnisse, Aufmerksamkeit, visuelle Wahrnehmungsfähigkeit, Häufigkeit der Benutzung der betroffenen Räume etc.) beeinflusst ist. Er ist auch nicht ohne Weiteres einer bausachverständigen Begutachtung zugänglich, sondern gehört zum Bereich der allein dem Gericht obliegenden tatrichterlichen Feststellungen. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass „Feuchtigkeitssymptome in mehreren Kellerräumen“ vorlagen „und zum Teil großflächig und deutlich ausgeprägt“ waren, kann diese Einschätzung auch auf Ursachen beruhen, die keinen Rückschluss auf eine Arglist der Bekl. zulassen. So haben die Bekl. die 2008/09 sanierten Flächen nicht durchgehend neu verputzt, weshalb teilweise alte Spuren vorhanden, möglicherweise aber bis zum Auszug durch Möbel verdeckt waren. Auch aus dem unstreitigen Umstand, dass weder die Kl. noch ihr Ehemann oder die sie bei den Besichtigungsterminen begleitenden Handwerker (bei denen die Annahme eines geschulten und aufmerksamen Blicks für etwaige Mängel naheliegend wäre) Feuchtigkeit wahrgenommen haben, spricht dafür, dass sie eben nicht ins Auge fielen, sondern sich hinter Fliesen und Putz verbargen bzw. durch Möbel verdeckt wurden.

Soweit der Sachverständige auf die von der Kl. und deren Ehemann in dem selbständigen Beweisverfahren formulierte Frage nach der Erkennbarkeit angegeben hat, er sei „zu dem Eindruck gelangt, dass die streitgegenständlichen Feuchtigkeitserscheinungen für die Antragsgegner erkennbar waren“, darf zudem nicht außer Betracht gelassen werden, dass er den Keller in unmöbliertem Zustand begutachtet hat und keine Kenntnisse darüber hatte, an welchen Stellen zuvor Möbel gestanden haben. Der sich ihm gebotene optische Eindruck wich somit in nicht unerheblichem Maße von dem ab, der sich den Parteien während der Besichtigung und den Beklagten während der Dauer ihrer Nutzung geboten hatte.

[…]