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Feuchtigkeit

LG Mannheim4 S 158/9708.04.1998WuM 1998, 663

BGB §§ 537, 538; ZPO § 528

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Feuchtigkeit; Keller; Altbau; Zusicherung; Beweislast; Mangel; Schadensersatz; Sachverständigengutachten; Beweismittel; Zurückweisung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. a) Der Mieter einer Altbauwohnung kann nicht ohne weiteres erwarten, daß der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist.

b) In der Erklärung des Vermieters, daß der Keller trocken sei, liegt in der Regel keine Zusicherung im Sinne des § 537 Abs. 2 BGB. Jedoch wird durch eine solche Erklärung die vertragliche geschuldete Beschaffenheit der Mietsache konkretisiert.

2. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche nach § 538 Abs. 1 BGB wegen eines anfänglichen Mangels geltend, so muß er nicht nur den Mangel, sondern auch beweisen, daß die Mangelursache bereits bei Vertragsschluß vorhanden gewesen ist.

3. a) Kommt das Gericht zum Ergebnis, daß zur Klärung einer bestimmten beweiserheblichen Tatsache ein Sachverständiger erforderlich sei, so kann die Partei diese Art und Weise der Sachaufklärung nicht dadurch überspielen, indem sie Privatsachverständige oder sachverständige Zeugen benennt.

b) Hat die Partei in der ersten Instanz erklärt, daß sie die Sachaufklärung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen nicht wünsche, so ist sie mit diesem Beweismittel in der zweiten Instanz wegen Verzögerung regelmäßig gemäß § 528 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Widerkl. macht gegen den Widerbekl. Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von 60 Bildern geltend. Der Widerkl. hat den insoweit entstandenen Schaden auf 10.000 DM beziffert. Hiervon bringt er einen den Widerbekl. zustehenden (durch Urteil des AG v. 25.7.1997 ausgeurteilten) Betrag von 671,66 DM in Abzug.

Der Rest von 9.328,34 DM ist Gegenstand der Widerklage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

2. Der Widerkl. trägt zur Begründung des Anspruchs zunächst vor, daß der Keller seiner Mietwohnung von Anfang an feucht gewesen sei. Deshalb seien die dort gelagerten Bilder teils stark, teils mittel bis leicht beschädigt worden.

a) Bei dieser Sachlage kann sich der Schadenersatzanspruch aus § 538 Abs. 1 Alt. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift haftet der Vermieter auch ohne Verschulden wegen solcher Mängel, die bereits bei dem Abschluß des Mietvertrags vorhanden gewesen sind. Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Beschaffenheit der Mietsache von dem vertraulich vereinbarten oder dem nach der Verkehrssitte üblichen Zustand abweicht.

Die Kammer stellt hierzu zunächst fest, daß der schriftliche Mietvertrag hinsichtlich des Kellers keine Regelung enthält. Im allgemeinen kann der Mieter einer Altbauwohnung auch nicht erwarten, daß der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung von Bildern geeignet ist. Dies ist darauf zurückzuführen, daß es in früherer Zeit nicht üblich war, die Kellerräume gegen Erdfeuchtigkeit zu isolieren.

b) Der Widerkläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Bevollmächtigte der Widerbekl. - Frau J. - habe anläßlich der Wohnungsbesichtigung Anfang März 1996 "zugesichert", daß der Keller trocken sei.

Dieser Vortrag ist erheblich. Zwar kann der Darstellung des Bekl. nicht entnommen werden, daß Frau J. eine vertraglich bindende Zusicherung im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB abgegeben hat. Hierfür genügt es nämlich nicht, daß durch eine bestimmte Erklärung "eine konkrete Eigenschaft der streitgegenständlichen Mietsache" beschrieben wird. Erforderlich ist vielmehr eine vertragliche Einigung dahingehend, daß der Vermieter für das Vorhandensein einer Eigenschaft - hier: für die Eignung des Kellers zum Lagern von Bildern - unbedingt einstehen soll. Dagegen spricht bereits, daß der fragliche Punkt im schriftlichen Mietvertrag nicht erwähnt worden ist.

Gleichwohl gilt in Fällen der vorliegenden Art, daß die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Mietsache durch mündliche Erklärungen anläßlich des Vertragsschlusses konkretisiert werden kann. Dies ist sogar die Regel, weil die Parteien im allgemeinen nicht jede Einzelheit schriftlich niederlegen. (...)

3. Der Widerkl. hat erstinstanzlich weiter vorgetragen, am 29.7.1996 habe ein Unwetter stattgefunden, das einen Wassereinbruch im Keller zur Folge gehabt habe. Im Bereich der Kellertreppe habe sich knöcheltief Wasser angesammelt. Er - der Widerkl. - habe von dem Wasserschaden erst am 11.8.1996 Kenntnis erlangt und dabei festgestellt, daß zahlreiche in seinem Keller gelagerte Bilder naß geworden seien. Der Kellerboden sei zu dieser Zeit noch "schleimig, glitschig" gewesen. Der Wassereinbruch sei über einen Revisionsschacht erfolgt. Der Revisionsschacht sei mangelhaft, weil er gegen einen im Kanalsystem möglichen Rückstau nicht hinreichend gesichert sei, z. B. durch ein Rückstauventil. (...)

c) Bei der gegebenen Sachlage hängt die Haftung der Kl. davon ab, ob das Abwassersystem den üblichen technischen Anforderungen entspricht. Dies haben die Kl. in dem Schriftsatz v. 2.1.1997 vorgetragen; der Bekl. hat in dem Schriftsatz v. 16.12.1996 das Gegenteil behauptet.

Beweispflichtig ist der Widerkl., weil er aus dem mangelhaften Zustand des Abwassersystems Rechte herleiten will. Der Widerkl. hat hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, diesen Antrag aber durch Schriftsatz v. 26.4.1997 wieder zurückgenommen. Das AG hat deshalb den fraglichen Punkt nicht weiter aufgeklärt.

d) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet.

aa) Der Widerkl. ist der Ansicht, er müsse lediglich den Mangel, nicht aber dessen Ursache beweisen.

Diese Ansicht trifft in dieser Form nicht zu: Will eine Partei aus einem gesetzlichen Tatbestand Rechte für sich herleiten, so muß sie nach allgemeinen Grundsätzen beweisen, daß die Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Regelung gegeben sind. Macht eine Partei eine Minderungsbefugnis geltend, so genügt es, wenn der Mangel (hier: die Überschwemmung des Kellers) nachgewiesen wird. Dies ist darauf zurückzuführen, daß es für die Minderung genügt, wenn ein Mangel vorliegt (§ 537 Abs. 1 BGB). Verlangt eine Partei dagegen Schadenersatz wegen eines anfänglichen Mangels, so muß sie nach § 538 Abs. 1 BGB beweisen, daß entweder der Mangel selbst oder die Mangelursache bereits bei Vertragsbeginn vorgelegen hat. Dies folgt aus dem Umstand, daß diese Umstände zum Tatbestand des § 538 Abs. 1 BGB gehören. Wie oben unter 3 a) bereits ausgeführt, ist der Mangel (die Überflutung des Kellers) erst nach Vertragsschluß eingetreten. Deshalb haften die Widerbekl. nur dann ohne Verschulden für einen solchen Mangel, wenn der Widerkl. nachweisen kann, daß die Mangelursache bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hat. Von dieser Beweislastverteilung ist das AG zutreffend ausgegangen.

bb) Die Berufung vertritt außerdem die Ansicht, daß das Gericht die vom Widerkl. benannten Zeugen zur fehlerhaften Beschaffenheit des Abwassersystems hätte vernehmen müssen.

Auch diese Ansicht ist unzutreffend: Kommt das Gericht zum Ergebnis, daß die Beurteilung einer bestimmten beweiserheblichen Tatsache ein konkretes Sachwissen voraussetzt, über das es nicht selbst verfügt, so muß es sich eines Sachverständigen bedienen. Hierbei sind zwei Grundsätze zu beachten. Zum einen wird der Sachverständige nicht durch die Partei, sondern vom Gericht ausgewählt (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen soll das Gericht nur solche Sachverständige auswählen, die öffentlich bestellt sind (§ 404 Abs. 2 ZPO). Hierdurch soll sichergestellt werden, daß die Begutachtung des beweiserheblichen Punktes durch eine neutrale Person erfolgt, deren Sachkunde durch die der öffentlichen Bestellung vorangegangene Auswahl und Prüfung sichergestellt ist. Diese Verfahrensgarantien kann eine Partei nicht dadurch überspielen, indem sie Privatsachverständige oder sachverständige Zeugen benennt. Aus diesem Grunde muß sich ein Gericht auf das Angebot einer Partei, den Sachverhalt durch Zeugen oder Privatsachverständige aufzuklären, grundsätzlich nicht einlassen. Auch vorliegend gilt nichts anderes.

e) In der Berufung hat sich der Widerkl. erneut auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Mit diesem Beweisangebot ist der Widerkl. nunmehr allerdings ausgeschlossen.

aa) Nach § 528 Abs. 2 ZPO sind Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß der Rechtsstreit infolge der nachlässigen Prozeßführung durch eine Partei ohne Notwendigkeit in die zweite Instanz verschleppt und die Erledigung der Sache dadurch verzögert wird. Deshalb ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn die Partei das Beweismittel zunächst vorgebracht, später aber wieder zurückgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Beweiserhebung durch einen Sachverständigen in Frage steht. Zwar kann das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen auch ohne Beweisantrag anordnen (§ 144 ZPO). Hierzu besteht allerdings kein Anlaß, wenn die Partei ausdrücklich erklärt, daß sie einen bereits gestellten Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen wieder zurücknimmt. Hierdurch bringt die Partei zum Ausdruck, daß sie die Begutachtung durch den Sachverständigen nicht wünscht.

bb) Die nunmehr erneut beantragte Begutachtung durch einen Sachverständigen führt zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits, weil die Kammer nicht abschließend entscheiden kann, sondern einen Beweisbeschluß erlassen, die Akten dem Sachverständigen übersenden und die Begutachtung abwarten müßte.

cc) Die Zurückweisung setzt weiter voraus, daß die Verfahrensverzögerung auf grober Nachlässigkeit beruht. Hiervon ist auszugehen, wenn der Bevollmächtigte der beweisbelasteten Partei seine prozessuale Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was jeder Partei einleuchten muß. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben: Der Widerkl. hat in dem Schriftsatz v. 26.4.1997 ausgeführt, er nehme den Beweisantrag zurück, "nachdem das Ablehnungsgesuch ... zurückgewiesen wurde". Die Kammer vermag nicht zu erkennen, welcher Zusammenhang zwischen dem Ablehnungsverfahren und der Rücknahme des Beweisantrags bestehen soll. Für die Kammer ist es im Gegenteil offensichtlich, daß ein solcher Zusammenhang nicht besteht.

In dem genannten Schriftsatz hat der Widerkl. die Ansicht vertreten, daß der Beweis für die fehlerhafte Beschaffenheit des Abwassersystems "durch das Privatgutachten und durch die Aussage des Zeugen B. hinreichend nachgewiesen" sei. Diese Ansicht ist aus den oben unter 3. d)-bb) genannten Gründen nicht zutreffend. Eine Partei ist zwar nicht gehindert, eine eigene Auffassung zu vertreten und die Prozeßführung nach dieser Auffassung auszurichten. Ein Prozeßbevollmächtigter muß aber stets bedenken, daß auch andere Rechtsmeinungen möglich sind, und durch eine geeignete Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, daß der Partei keine Nachteile entstehen. Deswegen hat der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz nicht nur seine (in der Sache unzutreffende) Auffassung über die Beweislast und Beweiserhebung dargelegt, sondern sich darüber hinaus auch auf ein Sachverständigengutachten berufen. Dies hätte auch der Bevollmächtigte erster Instanz tun müssen; dann hätte das AG den Sachverhalt aufklären können.