veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Feuchte

LG Hamburg311 S 88/9626.09.1997WuM 2000, 329

BGB §§ 536, 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Feuchte; Feuchtigkeitsschäden; Schimmel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es kommt nicht auf die abstrakte Betrachtung an, ob Feuchtigkeitsschäden überhaupt durch Wohn- und Lüftungsverhalten vermieden werden können, sondern vielmehr darauf, ob den Mietern im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ein derartiges übersteigertes Wohnverhalten zumutbar ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Sachverständige K. hat sehr anschaulich und überzeugend beschrieben, daß die im Erdgeschoß des Hauses über einem unbeheizten Keller liegende Wohnung der Bekl. erhebliche Defizite im Wärmedurchlaßwiderstand der Wände, zumal oberhalb der Kellerdecke und in den Ecken aufweist. Den Kl. ist zwar darin zuzustimmen, daß diesen bauseitigen Mängeln durch ein entsprechendes Wohn- und Lüftungsverhalten seitens der Bekl. mit der Folge begegnet werden kann, daß sie nicht zu Feuchtigkeitserscheinungen und -schäden führen. Die Kl. übersehen dabei jedoch, daß es nicht auf die abstrakte Betrachtung ankommt, ob Feuchteschäden überhaupt durch Wohn- und Lüftungsverhalten vermieden werden können, sondern vielmehr darauf, ob den Mietern im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ein derartiges übersteigertes Wohnverhalten überhaupt zumutbar ist. Bei genauer Betrachtung liegt der Fehler des Mietobjekts, der die Bekl. zur Minderung berechtigt, darin, daß die Wohnung Mängel aufweist, welche durch übliches Wohnverhalten nicht mehr vermieden werden können. Besonders aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Sachverständigen K., daß er sich als Bauphysiker zwar in der Lage sah, das Wohnzimmer durch Beheizungs- und Belüftungsmaßnahmen schadendfrei zu halten, daß er im Schlafzimmer hingegen einen Erfolg für ungewiß hielt. Eine Wohnung, die allenfalls durch einen Bauphysiker mit gezielten Maßnahmen schadensfrei gehalten werden kann, weist keinen ordnungsgemäßen baulichen Zustand auf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen geht die Kammer davon aus, daß schadensauslösend der Einbau der neuen isolierverglasten Fenster im Sommer 1992 war. Offenbar wurde hierdurch in einer Weise in die raumklimatischen Verhältnisse eingegriffen, welche die schwache Wärmedämmung des Gebäudes, zumindest im Erdgeschoßbereich der Wohnung der Bekl., deutlich werden ließ. Die Kl. können sich ihrer Verantwortung für diese Veränderung der raumklimatischen Verhältnisse nicht dadurch entziehen, daß sie auf ein Merkblatt verweisen, welches allen Mietern nach Einbau der Fenster zur Verfügung gestellt worden sein soll und in dem das notwendige geänderte Wohnverhalten beschrieben wurde. Die Verpflichtung des Mieters, sein Wohnverhalten baulichen Veränderungen anzupassen, findet dort ihre Grenze, wo das Maß des Zumutbaren überschritten wird. Zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraums zählt zum Beispiel, daß er in üblicher Art und mit handelsüblichen Möbeln eingerichtet werden kann (LG Hamburg, Urt. v. 10.4.1984, WM 1985, 21). Darf der Mieter einen bodenbündig abschließenden handelsüblichen Schrank nicht mehr vor einer Außenwand abstellen, ist daraus mitverursachte Schimmelbildung nur die Folge des normalen Mietgebrauchs. Läßt sich die Schimmelbildung nur vermeiden, indem der Schrank entweder überhaupt nicht an die Außenwand oder stets erheblich hiervon abgerückt aufgestellt wird, ist das Zimmer nicht mehr uneingeschränkt gebrauchstauglich. Es handelt sich hier auch deshalb um einen Mangel, weil die durch das Abrücken von Möbeln von den Außenwänden zur Verfügung stehende Nutzfläche unnötig verringert wird (LG Hamburg, Urt. v. 1.12.1987, WM 1988, 353; AG Bochum, Urt. v. 24.3.1983, WM 1985, 25; AG Neuss, Urt. v. 30.6.1986, WM 1987, 215; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28. 8. 1987, WM 1988, 155). Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, daß bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer

7, WM 1988, 353; AG Bochum, Urt. v. 24.3.1983, WM 1985, 25; AG Neuss, Urt. v. 30.6.1986, WM 1987, 215; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28. 8. 1987, WM 1988, 155). Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, daß bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können (LG Berlin, Beschl. v. 19.5.1987, ZMR 1988, 464). Was das Lüften betrifft, kann es dem Mieter nicht angesonnen werden, über den Tag verteilt mehrfach gründlich zu lüften, nur um einen Mangel der Bausubstanz auszugleichen.

Soweit sich die Kl. darauf beziehen, Grund für die Feuchteschäden sei auch, daß die Bekl. im Badezimmer Wäsche getrocknet hätten, kann sich die Kammer darauf beschränken, den Hinweis des Sachverständigen aufzugreifen, daß bei dieser Schadensursache vornehmlich im Badezimmer Feuchteschäden hätten auftreten müssen, was jedoch nicht der Fall war. Der Hinweis schließlich, der Gummibaum im Wohnzimmer sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, liegt ersichtlich neben der Sache.