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Feststellungsklage zur Kostentragung bei Klageerledigung

LG Berlin29 O 312/0329.10.2003GE 2004, 51

ZPO § 269

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Feststellungsinteresse für eine unbezifferte Kostenfeststellungsklage bei "Erledigung" zwischen Einreichung und Zustellung der Klage ist auch nach der Zivilprozeßreform nicht entfallen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der am 10.6.2003 eingegangenen Klage hat die Kl. den Bekl. auf Räumung von Gewerberäumen in Anspruch genommen, die der Bekl. für zehn Jahre gemietet hatte. Die Kl. hatte das Mietverhältnis wegen eines mit fast 94.000 e bezifferten Mietrückstandes unter dem 16.5.2003 fristlos gekündigt. Noch vor Zustellung der Klage gab der Bekl. am 15.8.2003 die Räume zurück.

Die Kl. beantragt nunmehr, festzustellen, daß der Bekl. verpflichtet ist, die mit der Klageeinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.

Der Bekl. ist säumig geblieben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die geänderte Klage ist zulässig.

Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 BGB erforderliche Feststellungsinteresse.

1) Soweit das Gericht diesbezüglich auf mögliche Bedenken hingewiesen hat, wird daran nach Überprüfung nicht festgehalten. Die Kammer ist schon vor Inkrafttreten der Zivilprozeßreform zum 1.1.2002 in ständiger Praxis der Rechtsprechung des BGH gefolgt, wonach der Kl. bei Klaglosstellung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit mangels Erledigung im Rechtssinne die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl. für die nutzlos aufgewendeten Kosten des Rechtsstreits umstellen kann (BGH NJW 1981, 990; 1994, 2895, 2896; ebenso bereits KG NJW 1991, 499, 500). Hintergrund dieser in der dogmatischen Begründung nicht unumstrittenen (vgl. etwa Zöller ZPO 22. Aufl. § 91 a Rdnr. 40; m. w. N.; Baumbach/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 91 a Rdnr. 37) Rechtsprechung waren Gründe der Prozeßökonomie. Dem Kl., der nach materiellem Recht einen Anspruch auf Erstattung der nutzlos aufgewendeten Prozeßkosten hat, sollte nicht zugemutet werden, diese in einem neuen Klageverfahren geltend zu machen. Er sollte vielmehr die Möglichkeit haben, sich von der Kostenlast für das für ihn mangels (zunächst) freiwilliger Erfüllung seines ursprünglich verfolgten Anspruchs quasi unverschuldet anhängig gemachte Verfahren schon in diesem Verfahren zu befreien (BGH NJW 1981, 990; KG a. a. O.). Die Möglichkeit des unbezifferten Kostenfeststellungsantrages trug dabei den Schwierigkeiten Rechnung, denen der Kl. bei einer Bezifferung des (vollständigen) entstandenen Schadens wegen der Unsicherheiten der Streitwerthöhe, den das Gericht nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO festzusetzen hat, und der mit der Klageumstellung regelmäßig verbundenen teilweisen Klagerücknahme, die gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zur anteiligen prozessualen Kostenlast des Kl. führt, ausgesetzt ist (zutr. KG a. a. O.; vgl. in ähnlicher Richtung BGH NJW 1981, 990 unter II 3 der Urteilsgründe).

2) Das nach den vorstehenden Ausführungen gegebene Feststellungsinteresse für eine unbezifferte Kostenfeststellungsklage ist nicht durch die Einführung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) entfallen.

a) Nach dieser Vorschrift muß der Kl. in Abweichung vom Regelfall des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht notwendig die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn er zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit klaglos gestellt wird, und daraufhin unverzüglich die Klage zurücknimmt. Vielmehr bestimmt sich dann die Kostentragungspflicht (ebenso wie bei übereinstimmender Erledigungserklärung, § 91a ZPO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dieses Ermessen erlaubt es dem Gericht, das Bestehen eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, d. h. trotz Klagerücknahme dem Bekl. die Kosten aufzuerlegen. Damit ist indessen die bisherige Rechtsprechung zur Kostenfeststeilungsklage keineswegs obsolet geworden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift allerdings gerade Fälle erfaßt und erfassen wollen, in denen der Kl. vor Rechtshängigkeit klaglos gestellt wird, obwohl der Bekl. Anlaß zur Klageerhebung gegeben hatte. Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten über das Bestehen eines bloßen Feststellungsinteresses wegen der Möglichkeit einer Bezifferung des Schadens einerseits und den oben bereits erwähnten Schwierigkeiten einer solchen Bezifferung des Schadens andererseits sollte vermieden werden, daß der Kl. die Klage zurücknimmt und dann zur Verfolgung seines materiellen Kostenerstattungsanspruchs auf ein gesondertes Verfahren angewiesen ist. Die neu eingeführte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sollte die bisherige Kostenautomatik einer Klagerücknahme vermeiden und ermöglichen, einem materiellen Kostenerstattungsanspruch ohne Notwendigkeit eines neuen Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 14/4722, Seite 81).

b) Indessen werden damit schon nicht alle Anwendungsfälle einer Klaglosstellung vor Rechtshängigkeit erfaßt. Denn die neue Regelung greift ihrem Wortlaut nach nur dann ein, wenn nach Klaglosstellung eine Klagerücknahme unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Auflage § 269 Rdnr. 8 c) erfolgt. Erfolgt die Rücknahmeerklärung nicht mehr unverzüglich, was einer Bewertung und Abwägung im Einzelfall durch das Gericht bedarf (vgl. etwa Palandt-Heinrichs BGB § 121 Rdnr. 3 m. w. N.), hätte die erklärte Klagerücknahme zwingend die Kostenlast des Kl. und die Notwendigkeit zur Folge, den materiellen Kostenerstattungsanspruch in einem neuen Verfahren geltend zu machen. Schon wegen der nicht sicher im voraus zu beurteilenden Frage, ob die Rücknahme noch als unverzüglich erfolgt anzusehen ist, ist dem Kl. nicht zuzumuten, stets den Weg der Klagerücknahme zu wählen. Darüber hinaus gewährleistet die Neuregelung nicht notwendig, daß die Kostenentscheidung der tatsächlichen materiellen Rechtslage entspricht. Da das Gericht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n. F. lediglich eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorsieht, kommt es in der Regel nicht mehr zu einer Beweisaufnahme, etwa wenn der Bekl. zumindest im Rahmen seiner gebotenen Anhörung eine notwendige Anspruchsvoraussetzung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs erheblich bestreitet (z. B. den Zugang einer verzugsbegründenden Mahnung). Im Rahmen des § 91 a ZPO, wo derselbe Entscheidungsmaßstab gilt, ist anerkannt, daß die bei streitiger Fortsetzung des Prozesses erforderliche, aber nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr durchzuführende Beweisaufnahme dazu führen kann und regelmäßig wird, die Kosten des Rechtsstreits zu teilen (vgl. etwa Zöller/Vollkommer a. a. O. § 91 a ZPO Rdnr. 26). Auch können schwierige Rechtsfragen auftauchen, die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht abschließend, sondern lediglich summarisch, nach überwiegender Wahrscheinlichkeit geprüft werden müssen (Zöller/Vollkommer a. a. O.). Dagegen führt eine Kostenfeststellungsklage ebenso wie eine einseitige Erledigungserklärung dazu, daß der Sachverhalt unter Erhebung sämtlicher erforderlichen und angebotenen Beweise aufgeklärt wird und materielle Rechtsfragen nach vollständiger Prüfung beantwortet werden. Die Neuregelung des § 269 Abs. 3 ZPO bleibt somit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hinter dem zurück, was der Kl. mit einer Feststellungsklage - nebst anschließender Prüfung der Schadenshöhe im Kostenfestsetzungsverfahren - sicher erreichen könnte. Es läßt sich deshalb jedenfalls nicht generell sagen, daß infolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n. F. dem Kl. ein das Feststellungsinteresse verdrängender, einfacherer, gleichwertiger und gleich sicherer Weg zur Verfügung steht, um seinen materiellen Kostenerstattungsanspruch im anhängigen Verfahren in vollem Umfang durchzusetzen (im Ergebnis ebenso Bonifacio, MDR 2002, 499; mit Einschränkungen auch Elzer, NJW 2002, 2006,2007). Soweit Elzer a. a. O. das Feststellungsinteresse davon abhängig machen will, ob das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung relativ sicher vorhersehbar, also klar sei, welche Partei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Elzer räumt selbst ein (a. a. O. Fn. 28), daß eine Vorhersage der Billigkeitsentscheidung angesichts des bis

sentscheidung relativ sicher vorhersehbar, also klar sei, welche Partei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Elzer räumt selbst ein (a. a. O. Fn. 28), daß eine Vorhersage der Billigkeitsentscheidung angesichts des bis dahin vorliegenden Prozeßstoffs häufig schwerfallen werde. Dies gilt insbesondere, weil dem Kl. nur wenig Zeit bleibt, um sich darüber klar zu werden, ob er die Klage zurücknimmt, und der Kl. zu dieser Zeit häufig gar nicht wissen kann, ob und was der Bekl. Erhebliches gegen eine materielle Kostentragungspflicht vorbringt. Dieses Kriterium ist somit nicht nur unpraktikabel, sondern führt zu einer dem Kl. nicht zuzumutenden Rechtsunsicherheit bei seiner Entscheidung über das weitere prozessuale Verhalten. Zudem bleibt Elzer eine Begründung dafür schuldig, weshalb - bei unterstellter klarer, vorhersehbarer Billigkeitsentscheidung - die gleichwohl vom Kl. weiter verfolgte Feststellungsklage prozeßunökonomisch sein sollte. Immerhin führen dann ggf. sowohl die Kostenfeststellungsklage als auch die unverzügliche Klagerücknahme dazu, daß der Kl. ohne Notwendigkeit eines gesonderten Prozesses seinen materiellen Kostenerstattungsanspruch im selben, bereits anhängigen Verfahren - durch Bezifferung im Kostenfestsetzungsverfahren - durchsetzen kann. Gerade in diesen "klaren" Fällen ist der Weg über § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n. F. weder einfacher noch billiger. Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine abschließende Regelung der Fälle einer Klaglosstellung oder eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht beabsichtigt hat. Vielmehr sollte dem Kl. ausweislich der oben wiedergegebenen amtlichen Begründung eine zusätzliche, seine Stellung - aus Sicht des Gesetzgebers - verbessernde Möglichkeit an die Hand gegeben werden, einen Folgeprozeß auch dann vermeiden zu können, wenn er wegen der oben genannten Unsicherheiten der Rechtsprechung, insbesondere zur Zulässigkeit einer unbezifferten Kostenfeststellungsklage oder der Schwierigkeiten einer bezifferten Leistungsklage im anhängigen Prozeß, lieber den sicheren Weg der Klagerücknahme wählt.

II. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Denn der Bekl. hat die durch die Klageeinreichung entstandenen und entstehenden Kosten aus dem materiellen Gesichtspunkt des Verzuges zu tragen (§§ 280 Abs. 2, 286, § 546 Abs. 1 BGB n. F.), weil er trotz der angesichts der Mietrückstände wirksamen Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3) die gemieteten Räume nicht bis zum Ablauf der ihm im Kündigungsschreiben gesetzten Frist herausgegeben und daher adäquat die Klageeinreichung und die dadurch entstandenen Kosten schuldhaft verursacht hat. Die Kostenentscheidung beruht hierauf.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der ZPO-Reform können dem Beklagten die Kosten auch dann auferlegt werden, wenn er die Klageforderung vor Zustellung der Klage erfüllt, sofern die Klage darauf unverzüglich zurückgenommen wird. Wegen der vielen damit verbundenen Streitfragen bejaht das LG Berlin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Kostentragungspflicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Einreichung der Räumungsklage, aber vor deren Zustellung gab der Mieter die Räume zurück. Der Vermieter änderte daraufhin die Räumungsklage in einen Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten möglich sei. Daran habe sich auch durch die ZPO-Reform nichts geändert, denn gerade die Frage, ob die Klagerücknahme unverzüglich sei oder nicht, könne im Einzelfall unterschiedlich beantwortet werden. Es sei deshalb dem Kläger nicht zuzumuten, stets den Weg der Klagerücknahme zu wählen. Darüber hinaus gewährleiste die Billigkeitsregelung nach der Neufassung des § 269 ZPO nicht, daß immer die materielle Rechtslage erfaßt werde, weil eine Beweisaufnahme wie im Falle der Erledigung nach § 91 a ZPO nicht möglich sei. Durch die Neufassung des § 269 ZPO solle dem Kläger nur eine zusätzliche, seine Stellung verbessernde Möglichkeit gegeben werden, die bisherige Rechtsprechung sollte jedoch nicht geändert werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil hat besondere Bedeutung, weil es sich um ein Versäumnisurteil handelt, das in der Praxis nie (§ 313 b ZPO) begründet wird (anders BGH). Die 29. Kammer des LG Berlin will sich also ersichtlich festlegen. Die Begründung des Urteils überzeugt, denn die Fülle der unterschiedlichen Auffassungen zur Neuregelung des § 269 Abs. 3 ZPO, die nur zum Teil zitiert werden, verbietet es in der Tat, einen Kläger immer auf den Weg der Klagerücknahme als den einfacheren billigeren und schnelleren Weg zu verweisen. Die Klimmzüge, die etwa die 65. Kammer des LG Berlin macht (GE 2003, 881), um bei einer nicht unverzüglichen Klagerücknahme trotzdem dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, sind also überflüssig.