Feststellungsklage wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
ZPO § 256; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage des Feststellungsinteresses des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. mieteten vom Bekl. mit Vertrag vom 9. Mai 1996, der als „Mietvertrag für Gewerberäume" bezeichnet ist, eine Wohnung mit einem Büroraum in B. Unter § 2 des Vertrags („Mietzeit") wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis am 30. September 2001 endet und sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. § 4 Nr. 3, § 12, § 13 und § 23 des Vertrages sowie eine gesondert unterschriebene Anlage zum Mietvertrag enthalten Vereinbarungen über vom Mieter durchzuführende Schönheitsreparaturen.
2 Die Kl. kündigten das Mietverhältnis erstmals zum 30. September 2002, baten aber mit Schreiben vom 6. September 2002 um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, jedoch mit einer Kündigungsfrist von nur noch drei Monaten. Der Bekl. stimmte mit Schreiben vom 17. September 2002 einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu, verlangte aber, dass die Kl. die aufgelaufenen Miet- und Betriebskostenrückstände, die er mit insgesamt 3.227,13 € bezifferte, bezahlten. Die Kl. schlugen zur Abgeltung der Rückstände die Zahlung eines einmaligen Betrages von 2.000 € vor. Der Bekl. akzeptierte die von den Kl. in dieser Höhe geleistete Zahlung. Die Parteien setzten das Mietverhältnis fort.
3 Mit Schreiben vom 27. April 2006 kündigten die Kl. das Mietverhältnis zum 31. Juli 2006. Darin forderten sie den Bekl. auf, bis zum 8. Mai 2006 schriftlich sein Einverständnis mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 zu erklären; weiter vertraten sie die Auffassung, dass die in den §§ 12 und 23 des Mietvertrags enthaltenen Schönheitsreparaturklauseln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam seien. Der Bekl. beantwortete das Schreiben nicht. Daraufhin wiederholten die Kl. mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2006 ihre Aufforderung, ihnen spätestens bis zum 16. Mai 2006 zu bestätigen, dass der Bekl. die Kündigung zum 31. Juli 2006 akzeptiere; darüber hinaus forderten sie den Bekl. auf, bis zu diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich mitzuteilen, dass er nicht auf einer Ausführung von Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit der Beendigung oder wegen während der Mietzeit nicht erfolgter Schönheitsreparaturen bestehen werde. Auch auf dieses Schreiben reagierte der Bekl. nicht.
4 Die Kl. haben mit ihrer Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - zunächst die Feststellung begehrt,
1. dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien nach dem „Mietvertrag für Gewerberäume" vom 9. Mai 1996 aufgrund der durch die Kl. ausgesprochenen Kündigung mit Schreiben vom 27. April 2006 mit Wirkung zum 31. Juli 2006, hilfsweise zu einem späteren Termin, beendet ist;
2. dass die Kl. nicht verpflichtet sind, in der Restlaufzeit des Mietvertrages oder anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume oder an den Fenstern, Balkontür und Balkongitteranstrich außen auszuführen.
5 Das Amtsgericht hat diesen Feststellungsanträgen mit Versäumnisurteil vom 28. September 2006 stattgegeben (Feststellungen unter Ziffer 1 und 2 des Tenors des Versäumnisurteils). In der Begründung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil hat der Bekl. erklärt, dass in Bezug auf den Endzeitpunkt des Mietverhältnisses wie auf die Nichtverpflichtung der Kl. zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zwischen den Parteien kein Dissens bestehe. Daraufhin haben die Kl. die Hauptsache hinsichtlich ihrer beiden Feststellungsanträge für erledigt erklärt; der Bekl. hat dem widersprochen. Das Amtsgericht hat daraufhin in seinem Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 20. September 2007 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. September 2006 - unter Ziffer 1 des Tenors festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 des Versäumnisurteils getroffenen Feststellungen in der Hauptsache erledigt ist. Auf die Berufung des Bekl. hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil vom 20. September 2007 abgeändert und die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kl. mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren zweitinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Bekl. hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 20. September 2007 getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache weiterverfolgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. 7 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Berufung des Bekl. habe Erfolg, soweit dieser - nach einseitig gebliebener Hauptsacheerledigungserklärung der Kl. - den Feststellungsausspruch zu Ziffer 1 des Urteils vom 20. September 2007 zur Überprüfung stelle. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, weil die von den Kl. erhobene Feststellungsklage mit den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 aus der Klageschrift von Anfang an unzulässig gewesen sei.
9 Das Amtsgericht habe ein Interesse der Kl. an einer gerichtlichen Feststellung, dass das Mietverhältnis infolge der Kündigung der Kl. mit Wirkung zum 31. Juli 2006 nicht mehr bestehe, rechtsfehlerhaft bejaht. Zwar sei anerkannt, dass der Mieter unter gewissen Voraussetzungen auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt klagen könne, wenn er den Mietvertrag gekündigt habe und befürchte, dass der Vermieter die Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht anerkenne und deswegen später eine weitere Zahlung der Miete verlange. Eine etwaige, von beiden Parteien herbeigeführte Unklarheit über die Grundlage des Mietverhältnisses und dessen Beendigung reiche aber nicht aus, um ein Feststellungsinteresse der Kl. zu begründen. Ein solches Interesse folge auch nicht aus der Tatsache, dass der Bekl. auf das unter Fristsetzung erfolgte Schreiben der anwaltlich vertretenen Kl. nicht reagiert habe. Hierzu sei der Bekl. nicht verpflichtet gewesen. Reagiere der Vermieter nicht auf die unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum, habe dies der Mieter hinzunehmen und könne die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung von der Ordnungsgemäßheit der Kündigung nicht vor Ablauf der von ihm für zutreffend erachteten Kündigungsfrist durch Erhebung einer Feststellungsklage einer gerichtlichen Klärung zuführen.
10 Auch die auf Feststellung einer mangelnden Verpflichtung der Kl. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtete Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig gewesen. Zwar sei anerkannt, dass die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die mietvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam sei, zulässig sei, wenn sich der Vermieter auf die Wirksamkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen berufe. Eines solchen Anspruchs habe sich der Bekl. aber nicht berühmt. Dessen Schweigen auf das Kündigungsschreiben der Kl. vom 27. April 2006 sowie auf das Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2006 komme einem Berühmen nicht gleich.
II. 11 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht die ursprünglich erhobene Feststellungsklage hinsichtlich des Antrags zu 1 (Beendigung des Mietverhältnisses) für unzulässig gehalten und dementsprechend die - nach einseitiger Erledigungserklärung - auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abgeänderte Feststellungsklage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 2 (Schönheitsreparaturen) hat es dagegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu Unrecht verneint; insoweit hatten die Kl. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
12 1. Die von den Kl. mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kl. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl. eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
13 a) Hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 bestand keine vom Bekl. verursachte Unsicherheit, die Anlass für eine gegen den Bekl. gerichtete Feststellungsklage gegeben hätte. Die Parteien hatten sich bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30. September 2002 hinaus auf eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate geeinigt. Der Bekl. hatte sich mit der von den Kl. gewünschten Verkürzung in seinem Schreiben vom 17. September 2002 ausdrücklich einverstanden erklärt. Für die Kl. bestand deshalb im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 27. April 2006 kein Anlass zu der Annahme, der Bekl. werde ihnen das Recht, das einvernehmlich fortgesetzte Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist zu kündigen, bestreiten.
14 b) Ein Feststellungsinteresse der Kl. hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der Bekl. das Schreiben der Kl. vom 27. April 2006 und das nachfolgende Schreiben vom 11. Mai 2006 nicht beantwortet hat. Mit diesen Schreiben hatten die Kl. den Bekl. dazu aufgefordert, sein „Einverständnis" mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 zu erklären. Dazu war der Bekl. nicht verpflichtet. Die von den Kl. dem Bekl. abverlangte Einverständniserklärung hätte zur Folge gehabt, dass das Mietverhältnis zum 31. Juli 2006 - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung - einvernehmlich aufgehoben worden wäre. Einen Anspruch auf eine einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses hatten die Kl. gegenüber dem Bekl. nicht.
15 Der Bekl. war auch nicht verpflichtet, zu den in den Schreiben vom 27. April und 11. Mai 2006 enthaltenen Ausführungen der Kl. zur Rechtsnatur des Mietverhältnisses und den sich daraus nach Auffassung der Kl. ergebenden Konsequenzen für die Kündigungsfrist Stellung zu nehmen. Diese Ausführungen lagen neben der Sache, weil sich der Bekl. mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist anlässlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hatte.
16 2. Anders ist die Frage des Feststellungsinteresses der Kl. hinsichtlich der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung der Kl. zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu beurteilen.
17 a) Der Mietvertrag vom 9. Mai 1996 enthält insoweit eine Reihe vorformulierter Klauseln, deren Wirksamkeit die Kl. mit Recht in Frage stellten. Nachdem die Kl. das Mietverhältnis gekündigt hatten und ihr Auszug aus der Wohnung bevorstand, hatten diese ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung der Frage, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Denn sie mussten sich vor Beendigung des Mietverhältnisses entscheiden, ob sie aufgrund der Vertragsklauseln die Schönheitsreparaturen selbst durchführen, und dafür gegebenenfalls entsprechende Dispositionen treffen. Es war ihnen nicht zuzumuten, es darauf ankommen zu lassen, ob der Bekl. sie nach ihrem Auszug auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch nimmt. Denn die vom Vermieter ersatzweise veranlasste Durchführung von Schönheitsreparaturen wird für den Mieter erfahrungsgemäß teurer als die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter selbst.
18 Unter diesen Umständen durften die Kl. erwarten, dass sich der Bekl. auf ihr Schreiben vom 11. Mai 2006 alsbald dazu äußert, ob er von den Kl. die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt oder nicht. Nachdem der Bekl. das Schreiben vom 11. Mai 2006 auch hinsichtlich der Frage der Schönheitsreparaturen unbeantwortet gelassen hatte, hatten die Kl. Grund zu der Annahme, dass der Bekl. die ihm im Vertrag eingeräumten Ansprüche geltend machen werde. Damit hatten die Kl. das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung, dass dem Bekl. diese Ansprüche nicht zustehen. Ihr berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung entfällt nicht deshalb, weil eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu erwarten war.
19 b) Dem Feststellungsinteresse der Kl. steht nicht entgegen, dass sich der Bekl. gegenüber den Kl. eines Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht ausdrücklich „berühmt" hat. Zwar entsteht bei einer negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse des Kl. regelmäßig aus einer vom Bekl. aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung") der vom Kl. verneinten Rechtslage (st. Rspr.; BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, unter 3 a, und vom 16. September 2008, aaO, Tz. 14). Dies setzt jedoch eine ausdrückliche Berühmung seitens des Bekl. nicht in jedem Fall voraus; ein Feststellungsinteresse kann vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn der Kl. befürchten muss, dass ihm der Bekl. aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Bekl. sich mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält (BGH, Urteil vom 16. September 2008, aaO, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Bekl. sich auf die Aufforderung der Kl. vom 11. Mai 2006 nicht dazu erklärt hat, ob er von den Kl. die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen will. Eine solche Erklärung durften die Kl. nach Treu und Glauben erwarten, weil der vom Bekl. verwendete Formularmietvertrag möglicherweise unwirksame Klauseln über die Verpflichtung der Kl. zur Vornahme von Schönheitsreparaturen enthielt und die Kl., wie ausgeführt, vor Beendigung des Mietverhältnisses Dispositionen treffen mussten, wenn sie die Schönheitsreparaturen bei etwa bestehender Verpflichtung selbst durchführen wollten. Sie hatten deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Frage ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vor ihrem Auszug zu klären und dementsprechend vom Bekl. zu erfahren, ob er sie in Anspruch nehmen will.
20 Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1995 (aaO), auf das sich der Bekl. beruft, ergibt sich nichts anderes. Der XII. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage nur besteht, wenn der Bekl. sich eines Anspruchs gegen den Kl. „berühmt", und dass hierfür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen nicht ausreicht, es sei denn, der Kl. darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Bekl. nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BGH, Urteil vom 22. März 1995, aaO). So verhält es sich hier. Die Kl. durften, wie ausgeführt, nach Treu und Glauben erwarten, dass der Bekl. ihre Anfrage vom 11. Mai 2006 beantwortet.
III. 21 Da die Revision teilweise Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
22 Das Berufungsurteil hat, wie ausgeführt, insoweit Bestand, als es auf die Berufung des Bekl. gegen die unter Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Klage insoweit abgewiesen hat, als das Amtsgericht die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags zu 1 (Beendigung des Mietverhältnisses) festgestellt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache kein Raum war, weil die Feststellungsklage hinsichtlich des Antrags zu 1 von Anfang an unzulässig war.
23 Dagegen ist die Berufung des Bekl. gegen die unter Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststellung der Erledigung der Hauptsache insoweit zurückzuweisen, als das Amtsgericht die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags zu 2 (Schönheitsreparaturen) festgestellt hat. Insoweit war die Feststellungsklage bis zur Erklärung des Bekl., es bestehe kein Dissens über die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen, nicht nur, wie ausgeführt, zulässig, sondern auch begründet. Dem Bekl. stand, wie das Amtsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2007 zutreffend ausgeführt hat, gegenüber den Kl. aus dem Mietvertrag vom 9. Mai 1996 kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zu, weil es sich bei den diesbezüglichen Vereinbarungen im Mietvertrag um vorformulierte Klauseln handelt, die nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind. Dagegen hat der Bekl. sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren nichts vorgebracht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat, so der Bundesgerichtshof, ein berechtigtes Interesse daran, vor seinem Auszug die Frage klären zu lassen, ob die mietvertragliche Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wirksam ist oder nicht und ob der Vermieter ihn auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch nehmen will.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten 1996 eine Wohnung mit einem Büroraum gemietet und vereinbart, dass das Mietverhältnis am 30. September 2001 endet und sich jeweils um ein Jahr verlängere, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werde.
Ferner war in einer gesondert unterschriebenen Anlage vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe.
Später einigten sich die Parteien, dass die Kündigungsfrist nur drei Monate betragen solle.
Die Mieter kündigten das Mietverhältnis unter Beachtung der Dreimonatsfrist zum 31. Juli 2006 und forderten den Vermieter auf, bis zum 8. Mai 2006 schriftlich sein Einverständnis mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu diesem Zeitpunkt zu erklären. Ferner vertraten sie die Auffassung, dass die Schönheitsreparaturklauseln nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam seien.
Der Vermieter beantwortete das Schreiben nicht und reagierte auch nicht auf eine entsprechende weitere Aufforderung.
Das führte zu einer Feststellungsklage der Mieter, die beim Amtsgericht (durch Versäumnisurteil) Erfolg hatte. Der Vermieter erklärte in der Begründung seines Einspruchs, dass in Bezug auf den Endzeitpunkt des Mietverhältnisses wie auf die Nichtverpflichtung der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zwischen den Parteien kein Dissens bestehe. Die Mieter erklärten daraufhin beide Feststellungsanträge für erledigt; der Vermieter widersprach dem. Das Amtsgericht stellte Hauptsachenerledigung fest, in der Berufung änderte das Landgericht das Urteil unter Abweisung der Feststellungsklage ab. Das führte zur Revision der Kläger/Mieter zum BGH.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der VIII. Senat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Feststellungsklage der Mieter, welche die Feststellung des Endes des Mietverhältnisses betraf, wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, die Feststellungsklage hinsichtlich der Schönheitsreparaturen jedoch zulässig und begründet gewesen sei.
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sei nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohe und wenn das erstrebte Urteil geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Voraussetzungen seien bezüglich der Beendigung des Mietverhältnisses nicht erfüllt. Die Parteien hätten sich auf die Verkürzung der Kündigungsfrist geeinigt. Der Vermieter sei auch nicht verpflichtet gewesen, darüber hinaus noch sein „Einverständnis" mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 zu erklären. Die von den Klägern dem Beklagten abverlangte Einverständniserklärung hätte zur Folge gehabt, dass das Mietverhältnis –unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung – einvernehmlich aufgehoben worden wäre. Einen Anspruch auf eine einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses hätten die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.
Anders sei die Frage des Feststellungsinteresses hinsichtlich der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu beurteilen. Nachdem die Kläger das Mietverhältnis gekündigt hatten und der Auszug aus der Wohnung bevorstand, hätten diese ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage gehabt, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet seien. Sie mussten sich vor Beendigung des Mietverhältnisses entscheiden, ob sie aufgrund der Vertragsklauseln die Schönheitsreparaturen selbst durchführen, und dafür gegebenenfalls entsprechende Dispositionen treffen.
Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, es darauf ankommen zu lassen, ob der Vermieter sie nach ihrem Auszug auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Die vom Vermieter ersatzweise veranlasste Durchführung von Schönheitsreparaturen werde für den Mieter erfahrungsgemäß teurer als die Durchführung durch den Mieter selbst.
Dem Feststellungsinteresse stehe nicht entgegen, dass sich der Vermieter gegenüber den Klägern eines Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht ausdrücklich „berühmt" habe. Zwar entstehe bei einer negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig aus einer von dem Gegner aufgestellten Bestandsbehauptung (Berühmung) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Das setze jedoch eine ausdrückliche Berühmung seitens des Beklagten nicht in jedem Fall voraus. Ein Feststellungsinteresse könne vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger befürchten müsse, dass ihm der Beklagte aufgrund eines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisse entgegensetzen werde.
Vorliegend hätten die Kläger nach Treu und Glauben eine Erklärung des Vermieters erwarten dürfen, weil der verwendete Formularmietvertrag möglicherweise unwirksame Klauseln über die Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen enthielt und die Kläger vor Beendigung des Mietverhältnisses Dispositionen treffen mussten, wenn sie die Schönheitsreparaturen bei etwa bestehender Verpflichtung selbst durchführen wollten.
Die Feststellungsklage sei vorliegend auch begründet gewesen, weil der Vermieter wegen Verwendung unwirksamer Klauseln nach § 307 BGB keinen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen gehabt habe. Davon sei das Amtsgericht zu Recht ausgegangen, wohingegen der Vermieter sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren nichts vorgebracht habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das vorstehende Urteil bezieht sich zur Feststellung der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln auf die Situation nach Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter. Die bisherige Rechtsprechung der ZK des LG Berlin verneint ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn das Ende des Mietverhältnisses wegen fehlender Kündigungen noch nicht abzusehen ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2008 - 63 S 415/07, GE 2008, 1429).
Nach hier vertretener Ansicht (vgl. Schach in GE 2008,1358) besteht das Feststellungsinteresse auch schon zu diesem Zeitpunkt (vor Kündigung des Mietverhältnisses). Schönheitsreparaturen können auch schon im laufenden Mietverhältnis notwendig werden. Ferner ist zu beachten, dass bei einer unwirksamen Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen der Mieter überhaupt nicht entsprechende Arbeiten ausführen muss, vielmehr der Vermieter Verpflichteter der Schönheitsreparaturen ist.