Feststellungsklage/Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung
§ 256 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Feststellungsklage/Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung; Feststellungsklage/Mieterhöhungserklärung; Mieterhöhungserklärung/negative Feststellungsklage; Feststellungsklage/Preisstellenverfahren; Preisstellenverfahren/Feststellungsklage; Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, Gewißheit über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung zu erhalten, steht nicht entgegen, daß ein Preisstellenverfahren noch nicht eingeleitet oder noch nicht zu Ende geführt worden ist.
2. Das Preisstellenverfahren ist einer Entscheidung des Zivilgerichts nicht vorgreiflich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig.
Den Kl. steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie sind berechtigt, im Wege der negativen Feststellungsklage Gewißheit darüber zu erhalten, daß die Bekl. aus der Mieterhöhungserklärung vom 23. Mai 1986 Rechte - insbesondere solche auf Zahlung einer erhöhten Miete - nicht herleiten kann, § 256 ZPO.
Es kommt schon darauf an, ob die Kl. als Mieter an die Bekl. als ihre Vermieterin seit Juli 1986 eine um mehr als 130,-- DM erhöhte Miete monatlich zu zahlen haben.
Der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, daß ein Preisstellenverfahren bei der Preisstelle für Mieten entweder noch nicht eingeleitet oder aber jedenfalls noch nicht zu Ende geführt ist. Soweit auch das erkennende Gericht in der Vergangenheit verschiedentlich gemeint hat, das Preisstellenverfahren sei einer Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg vorgreiflich, so daß es bis zu dessen Abschluß an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle, mithin eine Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse, ist diese Auffassung mit der Neufassung des I. BMG durch Gesetz vom 3. August 1982 jedenfalls überholt.