Feststellungsklage/Betriebskostenerhöhung
§ 256 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Feststellungsklage/Betriebskostenerhöhung; Betriebskostenerhöhung/Feststellungsklage; Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage, wenn der Vermieter streitige Betriebskostenerhöhungen anmahnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die besonderen Prozeßvoraussetzungen der Klage als Feststellungsklage ergeben sich aus § 256 ZPO, d. h. es ist insbesondere zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben ist. Der Kl. vertritt zu Recht die Ansicht, daß dieses Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, daß auf seiner Seite ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht. Es steht fest, daß die Bekl. aus der Betriebskostenerhöhung vom 14. Februar 1985 Zahlung verlangen, auch insoweit es um die für die Vergangenheit rückwirkend geltend gemachten Beträge geht. Der Kl. hat darüber hinaus vorgetragen, daß er regelmäßig gemahnt wird, d. h. also, daß zwischen den Parteien über die Frage, ob aus der Betriebskostenberechnung vom 14. Februar 1985 ein Anspruch besteht oder nicht, unterschiedliche Auffassungen bestehen. Damit aber ist die besondere Voraussetzung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO zu bejahen, denn darauf, wie hoch der zwischen den Parteien streitige Anspruch ist, kommt es nun einmal nicht an.