Feststellungsklage bei Asbestverseuchung
BGB §§ 328, 278, 280, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Feststellungsklage bei Asbestverseuchung; Haftung für Handwerker
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Haftung des Vermieters für derzeitige und künftige aus Asbestkontakt durch fehlerhafte Behandlung und Bearbeitung von Vinylasbestplatten entstandene bzw. entstehende materielle und immaterielle Schäden.
2. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter für die Pflichtverletzungen (hier: Unterlassung der Staubbindung beim Entfernen der Vinylasbestplatten) der in seinem Auftrag tätigen Handwerker für die Folgen aus unsachgemäß entfernten asbesthaltigen Materialien.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben Feststellung beantragt, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihnen alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind bzw. als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. Begründetheit der Berufung:
A. Zulässigkeit der Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das notwendige besondere rechtlich schützenswerte Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO besteht, weil Schäden noch nicht entstanden und noch nicht bezifferbar sind. Ein solches Feststellungsinteresse ist auch dann gegeben, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein künftiger Schaden möglich ist. Gewissheit muss nicht bestehen. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann nicht, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse, d. h. hinreichende Wahrscheinlichkeit für den künftigen Eintritt des Schadens ausgeschlossen werden kann (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.3.2012 - 3 Sa 313/11 -, zit. nach juris, Tz. 46, Revision anhängig). Ein Schadenseintritt darf also weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich sein (BAG 8 AZR 769/09, Urteil vom 28.4.2011, zit. nach juris).
Soweit die Kl. die Feststellung eines Ersatzanspruchs auch für bereits entstandene Schäden begehren, bezieht sich dies hier nicht auf bereits entstandene materielle oder immaterielle Schäden, die lediglich noch nicht beziffert werden können, sondern auf den Eintritt von Asbestfasern in die Körper der Kl. als Ursache für mögliche Spätfolgen, ohne dass es bereits zu festgestellten oder feststellbaren Einschränkungen im Wohlbefinden gekommen ist.
Das Feststellungsinteresse besteht darüber hinaus zum Zwecke der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 8).
B. Begründetheit des Anspruchs
Es ist auch festzustellen, dass die Bekl. den Kl. für ihnen aus der fehlerhaften Behandlung und Bearbeitung von Vinylasbestplatten im August 2005 und der nicht unverzüglichen Abdeckung beschädigter Vinylasbestplatten zuvor erwachsende Gesundheitsschäden einzustehen und diesbezügliche Schäden zu ersetzen hat. Dieser Anspruch gegen die Bekl. hat seine Grundlage in §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB.
In der von den Kl. seinerzeit mit ihren Eltern bewohnten Wohnung waren Fußbodenplatten aus Vinylasbest verlegt. Das Vorhandensein von Asbestfasern in dem Fußbodenbelag selbst ist unstreitig und vom Landeskriminalamt gemäß der Fachlichen Stellungnahme vom 8.2.2006 bei einer Beprobung vom 16.11.2005 auch festgestellt worden. Der für das von der Bekl. beauftragte Unternehmen, die Streithelferin (1) Tätige, der Streithelfer (2), hat diese Vinylasbestplatten unter Verletzung der Regeln der Technik im vorderen Flurbereich der Wohnung entfernt. Die Regelungen zum Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach DIN 16 950 Ausgabe 4/77 (Berufsgenossenschaftliche Informationen - BGI 664) wurden nicht eingehalten. Die beschädigten Vinylasbestplatten sind ohne besondere Staubschutzvorkehrungen entfernt worden. Es erfolgte weder eine Absicherung gegen Staub (Befeuchtung und Sicherung von Nachbarbereichen) noch ein Aufsaugen der Reste und ein Binden ggf. vorhandener Reste durch Aufbringen einer Haftdispersion. Nach den Behauptungen der Kl., die ihre Eltern als Zeugen glaubhaft bestätigt haben, sind die betreffenden Fußbodenplatten mit Meißel, Spaten und Hammer entfernt worden, und es fand eine anschließend erforderliche Dekontamination nicht statt. Der Zeuge ... hat die Angaben der Eltern bestätigt, Arbeitsabfälle in dem Flur vorgefunden zu haben, als der Arbeiter, der die Arbeiten durchgeführt hatte, die Wohnung schon verlassen hatte. Der Zeuge hat dazu seinen Eindruck wiedergegeben, dass der Arbeiter nur zur Pause gegangen sei. Verbliebene Reste wurden von den Eltern der Kl. weggefegt, weil bei den Eltern über das Gefahrenpotential zu dieser Zeit keine Kenntnis bestand.
Der Streithelfer (2), der die Arbeiten in der Wohnung ausgeführt hat, bestätigt im Grunde die klägerischen Behauptungen und die Bekundungen der Zeugen. Aus seiner im Schriftsatz vom 30.11.2011 erfolgten Darstellung des Arbeitsablaufs ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Boden vollständig von Resten und Staub befreit, diese vollständig abtransportiert und vor allem der Boden anschließend zur Bindung etwaiger Asbestpartikel grundiert worden ist. Ob das von dem Streithelfer verwendete Arbeitsinstrument, von den Eltern der Kl. offenbar laienhaft als Meißel bezeichnet, ein Spezialinstrument zum Abstoßen des Fußbodenbelags ist, kann für die hier zu treffende Bewertung dahinstehen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich dadurch nicht. Da auch die Angaben des Streithelfers (2) nicht ergeben, dass das Auftreten von Reststaub den technischen Regeln gemäß ausgeschlossen bzw. minimiert worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich Asbestfasern sowohl im Staub in der Postsanierungsphase als auch in den 10 Tagen vor diesen Arbeiten, als die gebrochenen Asbestplatten offen lagen, in der Luft befanden und von den Kl. eingeatmet werden konnten. Die Bekl. und die Streithelfer können sich nicht damit entlasten, dass der Vater der Kl. nach den Angaben des Streithelfers (2) die Bodengrundierung nicht gewünscht habe, weil nicht dargelegt ist, dass der Vater über den Zweck der Grundierung zur Fixierung von Asbestfasern und damit zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren aufgeklärt worden war.
Die Bekl. haftet für die Pflichtverletzungen der Streithelferin (1), in deren Auftrag der Streithelfer zu (2) tätig war, und diese für den Streithelfer (2) gemäß § 278 BGB auch gegenüber den Kl. als von dem Schutzzweck des Mietvertrags mit erfassten Dritten.
Zumindest fahrlässiges Verhalten ist dem Arbeiter in der Wohnung vorzuwerfen. Er ist insoweit auch strafrechtlich belangt worden.
Auf mangelndes Überwachungsverschulden kann sich die Bekl. im Rahmen ihrer vertraglichen Haftung den Mietern und den vom Schutzzweck des Vertrags mit erfassten Kl. im Rahmen von § 278 BGB nicht berufen. Außerdem ist ihre Geschäftsanweisung erst nach der Fußbodenbearbeitung in der von den Kl. seinerzeit bewohnten Wohnung im August 2005 gefertigt worden.
Durch die Unterlassung der Staubbindung beim Entfernen der Vinylasbestplatten und danach ist jedenfalls die konkrete Gefahr, dass sich ungebundene Asbestfasern in der Luft befanden, begründet worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Asbestfasern in der Lunge oder im Rippenfell der Kl. festgesetzt haben. Es ist mit den Ausführungen in dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass sich Stäube relativ lange Zeit in Räumen befinden, sich bei fehlendem Luftzug auf Untergründen absetzen und bei erneuten Luftbewegungen wieder aufgewirbelt werden. Von einer Staubbelastung muss also auch für die Kl. längstens bis zum Verkleben des Teppichbodenbelags durch den Vater bzw. den dafür durchgeführten Vorarbeiten ausgegangen werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen beider Eltern sind die Kinder nach den Arbeiten durch den Streitverkündeten (2) am anschließenden Nachmittag zu Hause gewesen, jedenfalls nachdem die Reste zusammengefegt worden waren und damit notwendigerweise Staub aufgewirbelt worden war. Damit waren die Kl. einer erhöhten Belastung mit Stäuben ausgesetzt, bei denen eine Anreicherung mit Asbestfasern wahrscheinlich gewesen ist, wie auch der Sachverständige in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten anhand der erhöhten Faserkonzentration pro m³ Luft zugrunde gelegt hat. Einer vergleichsweise erhöhten Gefährdung waren die Kl. in dieser Zeit auch deshalb ausgesetzt, weil sie 1995 und 1997 geboren waren, die Familie einen Hund hatte, und in diesem Lebensalter Kinder üblicherweise auch auf dem Boden toben und tollen und dies erst recht bei einem neu in die Familie aufgenommenen jungen Hund angenommen werden muss, so dass auch durch dieses Verhalten ein erneutes Aufwirbeln von Staub und Asbestfasern nicht unwahrscheinlich erscheint. Auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ist von einer über 6 Wochen erhöhten Kontamination nach der Sanierung ausgegangen, da die Stäube nicht gebunden wurden. Das Gutachten hat zudem eine Gefährdung durch die gebrochenen und zum Teil weiter vorhandenen Asbestplatten bejaht. Auch wenn diese Gefährdung für den Zeitraum ab November 2005 nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden kann, lagen die beschädigten Platten etwa 10 Tage ungeschützt und offen, bevor sie im August 2005 entfernt wurden.
Darauf, dass im November 2005, also drei Monate später, in diesem Bereich keine Asbestfasern mehr festgestellt wurden, kommt es nicht an. Damit steht nur fest, dass jedenfalls mit den späteren Teppichbodenverlegearbeiten die Verunreinigungen dann vollständig beseitigt worden sind.
Zwar hat der Sachverständige in dem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, dass das Risiko einer tödlichen Tumorerkrankung für die Kl. infolge unsachgemäßer Asbestsanierung „sehr gering" sei, weil wegen der geringen Anzahl der betroffenen Personen nicht mit dem Auftreten einer bösartigen Erkrankung zu rechnen sei. Folglich ist die Verwirklichung des Risikos, also die Erkrankung der Kl. durch eine Asbestfaser, eher unwahrscheinlich. Allerdings ist das Risiko in dem Gutachten nicht ausgeschlossen worden, und auch die sachverständigen Ergänzungen zu dem Gutachten haben ergeben, dass aufgrund der Exposition der Kl. die Möglichkeit der Erkrankung das allgemeine Lebensrisiko übersteigt.
Aber auch wenn das Risiko für die Kl. relativ gering ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Asbestfasern eingeatmet haben, sich eine Faser im Gewebe der Lunge oder des Rippenfells einnistet und zu einer - jedenfalls in Bezug auf ein Mesotheliom - tödlichen Erkrankung führt. Obgleich die statistischen Werte und Ausgangsbetrachtungen nur ein sehr geringes Risiko für die Kl. ergeben, durch Asbestfasern verursacht schwerwiegend, meist tödlich zu erkranken, kann die Berufungskammer einen Anspruch der Kl. hier nicht ausschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Asbestfaser zu entsprechenden Erkrankungen führen kann, auch wenn dies statistisch nur einen Fall unter 25.000 Einwohnern trifft. So hat auch das LAG Sachsen-Anhalt in dem bereits zitierten Urteil die Möglichkeit der Inhalation von Asbestfasern bei Arbeiten in mit Asbest kontaminierter Luft als ausreichend für die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach angesehen, ohne sich mit statistischen Wahrscheinlichkeiten des Auftretens einer Erkrankung auseinanderzusetzen (a.a.O., Tz 55), wobei dieses Urteil bisher - soweit ersichtlich - nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Nicht maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung kann sein, dass und ob die Kl. im gegebenen Fall, wenn etwa eine Erkrankung erst viele Jahre nach der Exposition mit dem Asbest auftritt, eine Kausalität zwischen der Asbestfaserexposition im Jahr 2005 in der Wohnung und der Erkrankung nachweisen können. Jedenfalls soweit die Bekl. geltend macht, dass nicht nachgewiesen werden könne, ob eine zur Erkrankung führende Asbestfaser aus dem Zeitraum Juli 2005, als der Vater den alten Teppich im Flur entfernte und die Platten gelöst herumlagen, oder aus dem Zeitraum der Arbeiten am 15.8.2005 oder danach stammt, ist dies unerheblich. Auch für den Zeitraum ab Juli 2005 hätte die Bekl. einzustehen, denn mit der Verwendung gesundheitsgefährdender Materialien haftet sie den Kl. und ihren Eltern als (damaligen) Mietern dafür, dass sich diese Gefahren nicht realisieren. Sie hätte die Mieter, die Eltern der Kl., vorab auf Gefahren hinweisen müssen.
[...]
Die Revision ist zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Kammer sieht sich wegen ihrer Abweichung in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage, wie sie vom Bundesarbeitsgericht vorgenommen worden ist, zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung veranlasst, die Revision zuzulassen. Zudem ist es von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ob auch ein verhältnismäßig sehr geringer Grad der Wahrscheinlichkeit für die Bejahung eines Anspruchs dem Grunde nach ausreicht, wenn bei einem jedenfalls nicht auszuschließenden Schadenseintritt mit schwersten Folgen zu rechnen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn asbesthaltige Fußbodenplatten unsachgemäß entfernt worden sind, kann der Wohnungsnutzer wegen der Befürchtung von Gesundheitsschäden gegen den Vermieter auf Feststellung der (derzeitigen und künftigen) Schadensersatzverpflichtung klagen, so das Landgericht Berlin. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter und dessen Mitbewohnern auch für fahrlässiges Verhalten der beauftragten Handwerker.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eltern der Kläger waren Mieter einer Wohnung, in der asbestfaserhaltige Fußbodenplatten verlegt worden waren. Das von der beklagten Vermieterin beauftragte Unternehmen entfernte die Platten mittels „Meißel, Spaten und Hammer". Eine anschließende Dekontamination fand nicht statt. Vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften wurden nicht eingehalten. Weder wurden Schutzvorkehrungen gegen Staub getroffen noch wurden die Reste aufgesaugt. Auch eine Haftdispersion zum Binden vorhandener Reste wurde nicht aufgebracht, so dass Asbestfasern austreten konnten und nach Feststellung eines Sachverständigen für die Dauer von sechs Wochen ein erhöhtes Kontaminationsrisiko gegeben war. Der in der Wohnung tätige Handwerker ist insoweit auch strafrechtlich belangt worden.
Die Kläger, die damals in der Wohnung lebten, befürchten künftige körperliche Schädigungen wegen des Einatmens der Asbestfasern und klagen gegen die Vermieterin auf Feststellung der Ersatzpflicht. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab, das LG Berlin gab ihr statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das für die Feststellungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis läge vor, da hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gesundheitsbeschädigung bestehe.
Verantwortlich hierfür sei die Beklagte, die für die unfachmännische Vorgehensweise der beauftragten Firma einzustehen habe und sich auf fehlendes Überwachungsverschulden nicht berufen könne, weil den Klägern wegen der Schutzwirkungen des Mietvertrages ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Vermieterin zustünde.
Die Einstandspflicht der Beklagten resultiere daraus, dass das beauftragte Unternehmen die Vinylasbestplatten unter Verletzung der Regeln der Technik entfernt habe, weil die einschlägigen Regelungen (DIN 16590 Ausgabe 4/77) nicht eingehalten wurden.
Zwar habe sich eine Körperschädigung noch nicht herausgestellt. Deren Eintritt sei nach dem Sachverständigengutachten auch unwahrscheinlich, jedoch nicht völlig ausgeschlossen, weil immerhin die Möglichkeit bestünde, dass sich eine Asbestfaser im Gewebe von Lunge oder Rippenfell eingenistet habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits eine einzige Asbestfaser zu einer tödlichen Erkrankung führen könne, auch wenn dies statistisch nur auf einen von 25.000 Fällen zutreffe.
Die Vermieterin könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass der Vater der Kläger die angebotene Bodengrundierung nicht gewünscht habe; insoweit sei nicht dargelegt, dass der Vater der Kläger über den Zweck der Grundierung zur Fixierung von Asbestfasern und damit zu Vermeidung von Gesundheitsgefahren aufgeklärt worden war.
Die Feststellungsklage sei deshalb begründet, wobei die Revision zuzulassen sei wegen der Frage, ob ein sehr geringer Grad der Wahrscheinlichkeit einen Feststellungsanspruch begründen könne.