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Feststellungsklage auf künftigen Schadensersatz bei asbesthaltigen Fußbodenfliesen

BGHVIII ZR 19/1302.04.2014GE 2014, 868

ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 280, 241

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Feststellungsklage auf künftigen Schadensersatz bei asbesthaltigen Fußbodenfliesen; Asbestgefahr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zulässigkeit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellungsklage, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als „sehr, sehr gering" anzusehen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. wohnten mit ihren Eltern von 1998 bis 2008 in einer von der Bekl. gemieteten Wohnung in Berlin. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten).

2 Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kl. über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kl. in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die unter dem Teppich befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Der Vater der Kl. informierte die Bekl. Ende Juli 2005 über diesen Umstand, worauf die Bekl. der Streithelferin zu 1 am 5. August 2005 den Auftrag erteilte, die beschädigten Flexplatten auszutauschen. Dies geschah am Vormittag des 15. August 2005 durch den Streithelfer zu 2, einen Mitarbeiter der Streithelferin zu 1. Zu dieser Zeit waren die Kl. in der Schule. Als sie am Nachmittag in die Wohnung zurückkehrten, hatte der Streithelfer zu 2 die Wohnung bereits verlassen. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kl. über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Die Eltern der Kl. wurden erst im Juni 2006 durch einen an alle Mieter gerichteten Serienbrief darüber informiert, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten.

3 Die Kl. behaupten, der Streithelfer zu 2 habe die Arbeiten am 15. August 2005 unter Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften unsachgemäß durchgeführt. Insbesondere sei die Baustelle ungereinigt verlassen worden. Der vorhandene Staub sei erst von der Mutter der Kl. am Nachmittag des 15. August 2005 zusammengekehrt worden, als die Kl. bereits wieder in der Wohnung anwesend gewesen seien. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Kl. im Zeitraum Juli 2005 bis September 2005, insbesondere durch die Vorgänge im Juli/August 2005, Asbestfasern aufgenommen hätten, die in der Folge schwere Gesundheitsschäden (Tumore) verursachen könnten.

4 Die Kl. nehmen die Bekl. auf Feststellung in Anspruch, dass diese verpflichtet ist, den Kl. alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen in der Wohnung bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

5 Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig angesehen, jedoch mangels Begründetheit abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und der Feststellungsklage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision hat Erfolg.

I. 7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (LG Berlin, ZMR 2013, 715) im Wesentlichen wie folgt begründet:

8 Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere sei das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass ein künftiger Schaden entstehen werde; Gewissheit über den Schadenseintritt müsse nicht bestehen. Ein Feststellungsinteresse bestehe nur dann nicht, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse, hinreichende Wahrscheinlichkeit für den künftigen Eintritt eines Schadens ausgeschlossen werden könne. Ein Schadenseintritt dürfe also weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich sein. Das Feststellungsinteresse bestehe darüber hinaus zum Zwecke der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen.

9 Die Feststellungsklage sei auch begründet. Sollte ein Schaden entstehen, stünde den Kl. ein Anspruch gegen die Bekl. aus § 535 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB zu. Der Streithelfer zu 2 habe vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften beim Austausch der Flexplatten missachtet. Durch die vom Streithelfer zu 2 unterlassene Staubbindung beim Entfernen der Flexplatten sei die konkrete Gefahr begründet worden, dass ungebundene Asbestfasern in die Luft gelangten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Asbestfasern während der sechswöchigen Postsanierungsphase in der Lunge oder im Rippenfell der Kl. hätten festsetzen können, zumal die Kl. mit einem neu angeschafften Hund auf dem Boden getollt hätten. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die gebrochenen Flexplatten zwischen dem Entfernen des Teppichs durch den Vater der Kl. Ende Juli 2005 bis zu deren Austausch am 15. August 2005 zehn Tage offen gelegen hätten.

10 Zwar habe der Sachverständige im Einzelnen erläutert, dass das Risiko des Auftretens einer tödlichen Tumorerkrankung für die Kl. „sehr gering" sei. Folglich sei die Verwirklichung des Risikos, also eine asbestverursachte Erkrankung aufgrund der Exposition der Kl., eher unwahrscheinlich. Allerdings sei das Risiko durch den Sachverständigen auch nicht ausgeschlossen worden; die sachverständigen Ergänzungen zu dem schriftlichen Gutachten hätten ergeben, dass aufgrund der Exposition der Kl. die Möglichkeit einer Erkrankung das allgemeine Lebensrisiko übersteige.

11 Nicht maßgeblich könne sein, ob die Kl. bei einer viele Jahre später auftretenden Tumorerkrankung eine Kausalität zwischen der Asbestexposition im Jahr 2005 und der Erkrankung würden nachweisen können.

12 Soweit die Bekl. geltend mache, es sei nicht nachweisbar, ob eine zu einer späteren Erkrankung führende Asbestfaser aus dem ab Juli 2005 beginnenden Zeitraum, als der Vater der Kl. den alten Teppich im Flur entfernt habe, oder aus dem Zeitraum der Arbeiten am 15. August 2005 oder danach stamme, sei dies unerheblich. Bereits ab Juli 2005 habe die Bekl. für eine Gefahrverwirklichung einzustehen, weil sie die Eltern der Kl. nicht auf die Verwendung asbesthaltiger Flexplatten und die damit in Zusammenhang stehenden Gefahren hingewiesen habe.

II. 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

14 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage bereits unzulässig. Die Kl. haben unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.

15 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Bekl. im Zusammenhang mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Austausch der asbesthaltigen Vinylplatten eine über § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung ihrer Streithelfer zu 1 und 2 zur Last fällt, da der Streithelfer zu 2 während der Arbeiten in der Wohnung vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen unbeachtet gelassen hat. Auch ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen, die Bekl. habe eine vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dadurch verletzt, dass sie die Eltern der Kl. nach der im Juli 2005 erfolgten Anzeige, es lägen Flexplatten mit offenen Bruchkanten frei, nicht umgehend über die von den Platten möglicherweise ausgehenden Gefahren informierte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage.

16 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl. hätten ein schützenswertes rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung.

17 Es kann dabei offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Zulässigkeit der Feststellungsklage setze eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass die Pflichtverletzung der Bekl. in Zukunft zu einem Gesundheitsschaden bei den Kl. führen werde.

18 Selbst wenn man für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die bloße Möglichkeit eines durch die Pflichtverletzungen verursachten Schadenseintritts genügen lassen wollte (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 unter II 2; vom 20. Januar 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 unter II 3; Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn. 5), ist die Zulässigkeit der Klage im Streitfall zu verneinen. Denn bei verständiger Würdigung besteht aus der Sicht der Kl. auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens kein Grund, mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen" (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, aaO. m.w.N.).

19 a) Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die gutachterlichen Äußerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, ausgeführt, dass die Verwirklichung des Risikos, an einem durch die Pflichtverletzung der Bekl. verursachten Tumor zu erkranken, „eher unwahrscheinlich" sei. Dennoch sei die Feststellungsklage (zulässig und) begründet, weil der Sachverständige ein aufgrund der Asbest-Exposition bestehendes Risiko, das geringfügig über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, nicht ausgeschlossen habe.

20 b) Dem kann, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gefolgt werden. Der Sachverständige, Professor für Arbeits- und Sozialmedizin, hat ausgeführt, dass das Risiko der Kl., in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Bekl. zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kl. mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als „sehr, sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei „nicht zu rechnen".

21 Bei dieser Sachlage müssen die Kl. bei verständiger Würdigung nicht mit der Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines durch die Pflichtverletzung der Bekl. verursachten Schadens rechnen.

22 c) Soweit sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2011 (8 AZR 769/09, NZA-RR 2012, 290) beruft, ist der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war zwischen den Parteien unstreitig, dass der dort auf Feststellung der Schadensersatzpflicht klagende Geschädigte über ca. 100 Stunden während der Arbeitsverrichtung asbesthaltige Raumluft eingeatmet hat und dies zu Ablagerungen von Asbestfasern im Lungengewebe geführt hat; das Gebäude, in dem der Geschädigte Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, wurde geschlossen und die Arbeiten vom Gewerbeaufsichtsamt wegen Asbestbelastung eingestellt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verwendung von schwach gebundenem Asbest ist seit langem verboten, denn schon eine einzige Asbestfaser in der Luft kann einen Rippenfelltumor auslösen. Deshalb gibt es auch keine Grenzwerte wie bei anderen Schadstoffen. Andererseits ist die natürliche Asbestbelastung nie gleich null, so dass die Abgrenzung schwierig sein kann. Für eine Asbestbelastung, die nur ein sehr geringes Risiko darstellt, haftet der Vermieter dem Mieter jedenfalls nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Mietwohnung waren asbesthaltige Vinylplatten verlegt, die später Bruchkanten aufwiesen. Die Vermieterin ließ daraufhin unverzüglich die beschädigten Platten austauschen. Die Kinder der Mieter behaupteten, die Arbeiten seien unsachgemäß durchgeführt worden; die Arbeiter hätten die Baustelle ungereinigt verlassen. Sie klagten auf Feststellung, dass die Vermieterin ihnen alle Schäden aus dem Asbestkontakt bei einer späteren Erkrankung zu ersetzen habe. Das Landgericht Berlin (GE 2013, 352) hielt die Klage für begründet. Schon die Möglichkeit der Erkrankung sei ausreichend.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die zugelassene Revision stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Klage schon unzulässig sei, weil das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch als mit „sehr, sehr gering" zu bewerten sei. Bei der verständigen Würdigung sei daher mit der Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines Schadens nicht zu rechnen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die vom Bundesgerichtshof geforderte „verständige Würdigung" soll hysterische Überempfindlichkeit ausschließen; dieser Maßstab ist auch bei anderen Umweltbelastungen wie Elektrosmog anzulegen.