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Feststellungsklage als Ersatz-Kostenentscheidung

HansOLG Hamburg4 U 207/9613.06.1992unveröffentlicht

ZPO § 256

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beantragt der Kläger wegen Erfüllung der Leistungspflicht zwischen Einreichung und Zustellung der Klagschrift im Wege der Klageänderung die Feststellung der (materiell-rechtlichen) Kostenerstattungspflicht des Beklagten, hängt sein Feststellungsinteresse nicht davon ab, ob die Bezifferung der Kosten unmöglich ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Erstattung von Kosten, die durch die ursprüngliche Weigerung des Bekl. entstanden sind, die Forderung der Kl. auf Kautionsrückzahlung aus einem seit Ende 1994 beendeten Mietverhältnis zwischen den Parteien zu erfüllen. Nach Einreichung der Klage, mit der auch der Ersatz von Kosten eines Güteverfahrens geltend gemacht wurde, aber vor deren Zustellung zahlte der Bekl. die Kaution in dem geltend gemachten Umfange zurück. Daraufhin änderten die Kl. ihr diesbezügliches Klagebegehren dahin, festzustellen, daß der Bekl. die Kosten zu tragen habe.Das LG hat die Klage des Kl. zu 2 abgewiesen, der Klage des Kl. zu 1 im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Bekl. blieb im wesentlichen ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2.a) Zu Recht hat das LG die Feststellung getroffen, daß der Bekl. dem Kl. zu 1 zum Ersatz der Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglichen Zahlungsklage in Höhe von 15001,39 DM verpflichtet ist. Das Bestehen eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs wird vom Bekl. nicht mehr geleugnet.Soweit der Bekl. die Zulassung der Klagänderung angreift, steht dem § 268 ZPO entgegen.Auch gegen die vom LG angenommene Zulässigkeit der Feststellungsklage entsprechend dem geänderten Klagantrag wendet sich der Bekl. ohne Grund. Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO ist schon deshalb zu bejahen, weil eine mögliche bezifferte Leistungsklage unnötig erscheint in Hinblick auf die konkretisierende Titulierung des Leistungsinhalts im anschließenden Kostenfeststellungsverfahren. Zudem bereitet eine endgültige Bezifferung des materiellen, auf Kostenerstattung gerichteten Schadensersatzanspruchs schon im Erkenntnisverfahren in der Regel erhebliche Schwierigkeiten, zumal in Hinblick auf noch nicht beglichene Honorarforderungen und auf die Berücksichtigung prozessualer Erstattungsforderungen des Prozeßgegners (vgl. Sannwald, NJW 1985, 898 [900]). Auch der BGH hält deshalb eine Feststellung der Schadensersatzpflicht des Bekl., die sich im Ergebnis mit der Kostenentscheidung deckt, für zulässig (MDR 1994, 717 = NJW 1994, 2895 = LM H. 9-1994 § 254 ZPO Nr. 18 m. zust. Anm. Wax), und zwar entgegen der Ansicht des Bekl. nicht nur in Fällen, in denen die Schadensberechnung unmöglich wäre.b) Soweit der Bekl. rügt, daß die doppelte Rechtshängigkeit des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Kosten des vorprozessualen Güteverfahrens entgegen § 261 III Nr. 1 ZPO vom LG verkannt worden sei, ist dies teilweise berechtigt. Gem. § 91 III ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. der Abs. 1 und 2 auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren der dort näher bezeichneten Art entstanden sind. Auch wenn § 91 III ZPO zunächst den Begriff der Kosten im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung betrifft, muß er doch entsprechend angewendet werden, wenn der Kl. sich zur Durchsetzung seines materiellen Kostenerstattungsanspruchs der Feststellungsklage bedient, die auf eine Konkretisierung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hinausläuft. Eine Differenzierung zwischen materiellem und prozessualem Erstattungsanspruch ist hier nicht möglich.Da davon auszugehen ist, daß die Kl. hinsichtlich der Kosten vorrangig die Feststellungsklage betreiben, hat die entsprechende Anwendung des § 91 III ZPO Vorrang, auch wenn dies dazu führt, daß sie insoweit Zinsen nur nach Maßgabe des § 104 I 2 ZPO erhalten können (vgl. Wax, Anm. zu LM H. 9-1994 § 254 ZPO Nr. 18).Allerdings bezieht sich § 91 III ZPO nicht auf sämtliche Kosten des Güteverfahrens, sondern nur auf die Gebühren der Gütestelle (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 91 Rdnr. 106; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 43), hier also auf 255 DM. Hinsichtlich des weiteren Zahlungsbetrages von 1221,99 DM bleibt es dagegen bei dem Urteil des LG, zumal da die Erstattungspflicht dem Grunde nach und auch die Berechnung der Kostenhöhe vom Bekl. nicht mehr angegriffen wird.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Umstellung der Klage auf eine Feststellungsklage bei Erfüllung durch den Bekl. nach Klageeinreichung, aber vor Klagezustellung vgl. KG, MDR 1991, 62.

Feststellungsklage als Ersatz-Kostenentscheidung — HansOLG Hamburg 4 U 207/96 — vera