Feststellungsklage
ZPO §§ 264 Nr. 2, 520 Abs. 3; BGB §§ 280,281 ; § 326 a. F.
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Feststellungsklage; Übergang zur Leistungsklage; Berufungsbegründung; Schönheitsreparaturen; Mahnung; Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage ist bei gleichbleibendem Klagegrund als qualitative Erweiterung des Klageantrages im Sinne des § 264 Ziff. 2 ZPO anzusehen.
2. Auch wenn der Feststellungsantrag in der Berufung nicht weiterverfolgt wird, muß sich die Berufungsbegründung mit der Auffassung der Vorinstanz auseinandersetzen, ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben.
3. Zu den Anforderungen einer verzugsbegründenden Mahnung bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen (hier: allgemeiner Hinweis, was alles zu Schönheitsreparaturen gehört, nicht ausreichend).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die erforderliche Beschwer des Kl. liegt darin, daß das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen hat. Obwohl der Kl. seinen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt, sondern im Wege der Leistungsklage nunmehr einen bezifferten Schadensersatzanspruch geltend macht, ist auch die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, nämlich das Begehren des Berufungsführers, die Beschwer wenigstens teilweise zu beseitigen (vgl. Schneider, "Berufung mit dem Ziel der Antragsänderung", MDR 1987, 811, 812), vorliegend gegeben. Indem der Kl. nunmehr Zahlung von Schadensersatz geltend macht, ist er innerhalb seiner Beschwer geblieben, weil er aus demselben Sachverhalt wegen desselben materiellen Anspruchs vorgegangen ist (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., vor § 511 Rdnr. 8). Der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage ist vielmehr (jedenfalls bei gleichbleibendem Klagegrund, was hier der Fall ist) als (qualitative) Erweiterung des Klageantrages im Sinne des § 264 Ziff. 2 ZPO anzusehen (ganz herrschende Meinung Baumbach-Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 264, Anm. 2 C m. w. N.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1536) und stellt somit auch keine Klageänderung dar, die der Zustimmung des Gegners bedürfte oder dessen Sachdienlichkeit von seiten des Gerichts festgestellt werden müßte.
2. Die Berufungsbegründung ist als noch ausreichend begründet anzusehen.
Zwar muß sich die Begründung auch mit der Auffassung des Amtsrichters, daß ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei, auseinandersetzen, obwohl der Kl. den Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt. Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung ist grundsätzlich die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Aus ihr muß hervorgehen, in welchen Punkten das Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist (Baumbach a.a.O., § 519 Anm. 3 C).
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung des Kl. betreffen jedoch nur die Hilfsbegründung des Amtsrichters, wonach ein Anspruch aus § 326 BGB an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung scheitere; zur Begründung der weiterhin vertretenen Auffassung, er (der Kl.) habe "die Feststellungsklage zwecks Verjährungsunterbrechung erheben" müssen, hat der Kl. auf Seite 5 der Berufungsbegründung lediglich auf seinen Einspruchsschriftsatz vom 14. Februar 1991 verwiesen.
Zwar ersetzt die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder erstinstanzlich eingereichte Schriftsätze grundsätzlich keine Berufungsbegründung (Zöller a.a.O., § 519 Rdnr. 40; BGH NJW 1981, 1620). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch gerechtfertigt, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen. Zum einen ist die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage aufgrund der Umstellung des Klageantrages nicht mehr Gegenstand der Überprüfung des angefochtenen Urteils durch die Kammer, so daß die Anforderungen an die lediglich aus formellen Gründen erforderliche Berufungsbegründung in diesem Punkt nicht überspannt werden sollten. Zum anderen hat sich der Kl. in der Einspruchsschrift bereits mit der im Termin am 31. Januar 1991 geäußerten Auffassung des Amtsrichters, der Kl. habe einen bezifferten Leistungsantrag auch ohne das Sachverständigengutachten stellen können und müssen, indem er Kostenangebote einholt, auseinandergesetzt. Da der Amtsrichter in dem angefochtenen Urteil im wesentlichen seine damals geäußerte Ansicht ausführt, beinhaltet die Einspruchsschrift damit quasi auch eine (vorweggenommene) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Dem Kl. steht der nunmehr im Wege der Leistungsklage geltend gemachte und bezifferte Schadensersatzanspruch nicht zu.
1. Ein Anspruch in Höhe von insgesamt 8.170,14 DM wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § 326 BGB ist nicht gegeben, weil die Bekl. weder durch das Schreiben der Hausverwaltung des Kl. vom 27. April 1990 noch durch das Schreiben vom 8. Juni 1990 in Verzug gesetzt worden sind.
Das Schreiben vom 27. April 1990 enthält keine verzugsbegründende Mahnung, weil die Bekl. darin nicht spezifiziert aufgefordert worden sind, bestimmte Arbeiten auszuführen (vgl. dazu Emmerich-Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., §§ 325, 326 BGB, Rdnr. 45). Der allgemeine Hinweis, zu den Schönheitsreparaturen gehörten das Herrichten der Wände, Decken und Fußböden sowie der Anstrich der Heizkörper, Fenster und Innentüren, ist keine spezifizierte Mahnung, sondern eine Umschreibung dessen, was gemeinhin unter Schönheitsreparaturen verstanden wird.
Das Schreiben vom 8. Juni 1990 enthält ebenfalls keine Aufforderung, die angeblichen Mängel in der Wohnung zu beseitigen. Die Beseitigung durch die Bekl. wird vielmehr ausdrücklich abgelehnt und vorgeschlagen, einen Sachverständigen "als Schiedsgutachter den Zustand der Wohnung begutachten" zu lassen, anderenfalls werde ein "gerichtliches Beweissicherungsverfahren" durchgeführt. Dementsprechend fehlt es in dem Schreiben auch an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung a) § 326 BGB ist anwendbar, obwohl das Mietverhältnis auch im Zeitpunkt des Schreibens vom 8. Juni 1990 noch bestand. Soweit sich der Kl. auf das Urteil des BGH vom 30. Mai 1990 (GE 1990, 1149; NJW 1990, 2376) beruft, wonach § 326 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht anzuwenden sei, verkennt er, daß Gegenstand des Streits der Parteien nicht die Verpflichtung der Bekl. zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen während eines (weiter) bestehenden Mietverhältnisses ist. Vielmehr verhält es sich so, daß die Bekl. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 143. März 1990 gekündigt hatten, dieses aber regulär erst zum 31. März 1991 (vgl. S. 3 oben des Urteils der Kammer in dem Verfahren 66 S 10/91) bzw. nach Auffassung des Kl. zum 1. Juni 1991 beendet werden konnte. Der Kl. hatte sich jedoch in dem Schreiben vom 24. April 1990 grundsätzlich bereiterklärt, das Mietverhältnis früher zu beenden, wenn - unter anderem - die erforderlichen Schönheitsreparaturen ausgeführt seien.- Somit geht es vorliegend nicht um einen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen (bzw. auf die Zahlung eines entsprechenden Vorschusses hierfür) bei fortbestehendem Mietverhältnis, sondern um den Anspruch des Kl. auf Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses. Abgesehen davon muß sich der Mieter auch nach der Entscheidung des BGH mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug befinden, bevor der Vermieter von ihm die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten verlangen kann. Das Schreiben des Kl. vom 8. Juni 1990 beinhaltet jedoch keine Inverzugsetzung (s. oben).
b) Entgegen der Ansicht des Kl. waren eine verzugsbegründende Mahnung sowie eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht gemäß § 242 BGB entbehrlich.
Das Amtsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß das Anwaltsschreiben der Bekl,. vom 19. Juni 1990 keine endgültige Erfüllungsverweigerung beinhalte. Vielmehr heißt es etwa auf Seite 1 letzter Absatz:"Etwaig noch erforderliche Nacharbeiten wird unsere Mandantschaft in den nächsten Tagen ausführen ...", ferner auf Seite 2 4. und 10. Absatz: "Die durch die Herausnahme der Flurdecke gegebenenfalls entstandenen Schönheitsfehler wird unsere Mandantschaft noch vor Rückgabe der Schlüssel beseitigen. Etwaige noch lose von unserer Mandantschaft neu angeschaffte Türbeschläge werden vor Rückgabe der Räumlichkeiten befestigt." Auch der Umstand, daß die Bekl. am gleichen Tag, nämlich am 19. Juni 1990, den Schlüssen zurückgegeben haben, spricht nicht dafür, daß sie einen Teil der von dem Kl. geforderten Arbeiten anerkannten und hinsichtlich der Beseitigung der übrigen Mängel jedenfalls keine endgültige Ablehnung ausgesprochen wurde (vgl. vorletzter und letzter Satz des Schreibens vom 19. Juni 1990:"Selbstverständlich steht es Ihnen frei, einen neutralen Sachverständigen mit der Begutachtung der Räumlichkeiten zu beauftragen ... eine insoweitige Kostenübernahme ... haben wir jedoch nachdrücklich abzulehnen."). Denn die Bekl. standen auf dem Standpunkt, daß der Kl. - ungeachtet der Differenzen über die Mängelbeseitigung - verpflichtet sei, "die Räumlichkeiten zur Vermeidung unnötiger Mietzinsausfälle ... unverzüglich" weiterzuvermieten (s. 3 oben des Schreiben vom 19. Juni 1990). Die Schlüsselrückgabe erfolgte also lediglich in der Absicht, dem Kl. die umgehende Weitervermietung zu ermöglichen.
2. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 456 DM auf Erstattung der Kosten für die Verlegung von Elektroleitungen bestehen nicht, weil die Bekl. unwidersprochen vorgetragen haben (Schriftsatz vom 30. Januar 1991 i. V. m. dem Schreiben vom 189. Juni 1990), daß die beiden offenen Elektrokabel nicht von ihnen angelegt worden seien und die Starkstromleitung nach Beendigung der von dem Kl. beabsichtigten Tischlerarbeiten wieder über der Scheuerleiste befestigt werden sollte.
3. Ein Anspruch des Kl. aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von geltend gemachten 2.847,47 DM auf Erstattung der für die Neuverfliesung des Badezimmerbodens erforderlichen Kosten ist nicht gegeben, weil der Badezimmerboden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Bekl. bei Mietvertragsbeginn weder gefliest noch abgedichtet war. Es kann somit auch dahinstehen, ob die von den Bekl. ausgeführten Fliesenarbeiten mangelhaft waren oder nicht.
Ein an sich denkbarer Anspruch des Kl. auf Erstattung der für die Beseitigung der von den Bekl. angebrachten Fliesen besteht nicht, weil der Kl. den Anspruch der Höhe nach nicht nachvollziehbar vorgetragen hat. (wird ausgeführt)