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Feststellungsklage

BGHVII ZR 245/9026.09.1991GE 1992, 93

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Schlagwörter zur Erschließung

Feststellungsklage; Baumängel; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Feststellungsklage ist im Regelfall unzulässig, wenn sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß ein Bauunternehmer Schadensersatz für Mängel an einem Bauwerk zu leisten hat, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Bekl. Kosten für Mängelbeseitigung und Fertigstellung sowie Schadensersatz für die verspätete Herstellung der Wohnanlage. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, daß dem Bekl. aus den Erwerbsverträgen kein Anspruch mehr zusteht und der Bekl. verpflichtet ist, Schadensersatz für alle weiteren, in den eingeholten Gutachten bisher nicht festgestellten Mängel zu leisten.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat den Bekl. zur Zahlung von 256.157,44 DM an die Kl. als Gesamtgläubiger, von 1.068,52 DM an den Kl. zu 1 und von 6.700 DM an die Kl. zu 2 - jeweils nebst Zinsen - verurteilt. Den Feststellungsanträgen hat es stattgegeben. Die Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kl. hat das Oberlandesgericht den an sie als Gesamtgläubiger zu zahlenden Betrag um 2.800 DM erhöht. Mit der Revision verfolgte der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat das Rechtsmittel nur angenommen, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Bekl. gegen Ziff. 6 des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juli 1989 zurückgewiesen und den Bekl. verurteilt hat, mehr als 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Insoweit führt die Revision zur Abweisung der Klage als unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach der Annahmeentscheidung ist in der Sache nur noch darüber zu befinden, ob die beiden Vorinstanzen dem hinsichtlich weiterer, bisher nicht festgestellter Mängel gestellten positiven Feststellungsantrag stattgeben durften. Das ist nicht der Fall.

1. Die Kl. haben insoweit vorgetragen, der schlechte Bautenstand bei Einstellung der Arbeiten rechtfertige für sie die begründete Annahme, daß über die bereits festgestellten Mängel hinaus weitere - bislang nicht entdeckte - Mängel vorhanden seien. Sie hätten deshalb ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Bekl. hinsichtlich weiterer etwaiger Mängel.

Das Landgericht hat dem Antrag mit der Begründung entsprochen, die Vielzahl der festgestellten Mängel rechtfertige die Besorgnis, daß an dem vom Bekl. errichteten Bauvorhaben noch weitere Mängel vorhanden seien, die bisher noch nicht erkannt worden seien. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Kl., der die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, hat grundsätzlich die dafür erforderlichen Tatsachen vorzutragen (Senatsurteil BGHZ 103, 362, 365). Will er die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt wissen, hat er deshalb das schadensersatzbegründende Verhalten sowie die weiteren Voraussetzungen der die Schadensersatzpflicht begründenden Norm substantiiert darzulegen.

Die Feststellungsklage setzt allerdings nicht voraus, daß ein Schaden feststeht. Es reicht aus, daß die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76 = NJW 1978, 544).

a) Dem genügt jedoch der Vortrag der Kl. nicht. Sie verlangen Schadensersatz für alle Schäden, die auf Mängeln beruhen können, die die Gutachter bisher noch nicht festgestellt haben. Als anspruchsbegründende Tatsachen tragen sie lediglich die Besorgnis vor, es seien noch weitere Mängel vorhanden. Damit ist der Richter nicht in die Lage versetzt, über die Verpflichtung des Bekl. zum Ersatz der Schäden aus etwaigen Mängeln zu entscheiden. Diese Verpflichtung kann sich aus einer positiven Vertragsverletzung oder aus § 635 BGB ergeben. Beide zum Schadensersatz ver pflichtende Anspruchsgrundlagen knüpfen die Pflicht an eine Vertragsverletzung, die in der schuldhaft mangelhaften Herstellung des Werks liegt. Haftungsbegründende Voraussetzung ist demnach ein Mangel, den der Bekl. zu vertreten hat. Es ist deshalb - jedenfalls im Regelfall wie hier - erforderlich, daß die Kl. den Mangel, aus dem sie Schadensersatzansprüche ableiten, konkret bezeichnen (vgl. das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 28. Februar 1974 - VII ZR 127/71 -, S. 33/34). Fehlt es daran und ergeht dennoch ein dem Antrag stattgebendesFeststellungsurteil, wird die Verpflichtung zum Ausgleich künftiger Schadensfolgen (vgl. das noch nicht veröffentlichte BGH-Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 -) festgestellt, ohne daß der Schaden an sich (also die "Anspruchsbasis") feststünde. Einen so weitgehenden Feststellungsanspruch gewährt aber § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Vielmehr fehlt der Klage in einem derartigen Fall nicht nur der sachlich-rechtliche Anspruchsgrund, sondern auch der Vortrag der tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Feststellungsklage sein soll (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., Rdrn. 400; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anm. 3 zu § 256), so daß sie insoweit als unzulässig abzuweisen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 1974 - VII ZR 127/71, S. 33 Ziff. 2 b).

b) Das ist auch interessengerecht. Der Bauunternehmer, der ebenso wie der Bauherr den Mangel noch nicht kennt, ist nicht in der Lage, sich gegen die Feststellungsklage zu verteidigen. Ihm wären sämtliche Einwendungen zum Grund des Anspruchs, über die mitentschieden wäre (vgl. BGH-Urteil vom 25. November 1977, a. a. O.; Senatsurteil BGHZ 103, 362, 365; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., Anm. 4 B zu § 322, "Feststellungsurteil", b aa), abgeschnitten.

Nicht hingenommen werden kann aber auch, daß mit einer derart weitgreifenden Feststellung, wie sie die Vorinstanzen getroffen haben, die auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Regelungen zur Verjährung des Anspruchs ausgehöhlt würden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten Probleme mit einem Bauunternehmer, der ihre Wohnanlage errichten sollte. Es traten Mängel auf, die Wohnanlage wurde nicht fertig. Es wurde ein Gutachter eingeschaltet. Die Wohnungseigentümer wollten nunmehr vom Bauunternehmer die Kosten für die Mängelbeseitigung sowie die Fertigstellung der Anlage, außerdem Schadensersatz für die verspätete Herstellung. Schließlich wollten sie auch im Wege der Feststellungsklage durchsetzen, daß der Bauunternehmer auch Schadensersatz für weitere Mängel zu leisten habe, die in dem von ihnen eingeholten Gutachten bisher noch nicht festgestellt waren.

Die Begründung der Wohnungseigentümer für die Feststellungsklage: Die Vielzahl der festgestellten Mängel rechtfertigte die Besorgnis, daß an dem vom Bauunternehmer errichteten Bauvorhaben noch weitere Mängel vorhanden seien, die noch nicht erkannt worden seien. Landgericht und Oberlandesgericht sprachen nicht nur im wesentlichen die begehrte Zahlung zu, sondern gaben auch der Feststellungsklage statt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hielt die Feststellungsklage für unzulässig.

Zwar setze eine Feststellungsklage nicht voraus, daß ein Schaden feststehe, sondern nur, daß die Entstehung eines solchen wahrscheinlich sei. Aber daß lediglich eine "Besorgnis" bestehe, es seien noch weitere Mängel vorhanden, reiche nicht aus, meinten die Karlsruher Richter.

Schließlich sei ein Bauunternehmer, der ebenso wie der Bauherr den Mangel nicht kenne, nicht in der Lage, sich gegen eine solche Feststellungsklage zu verteidigen.