Feststellungsklage
EGBGB Art. 233 § 2 b ; VZOG § 2 Abs.1 Satz 6
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Feststellungsklage; Klagebefugnis; Gebäudeeigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat die Behörde gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB entschieden, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, so fehlt es dem betroffenen Grundstückseigentümer, der nur die Feststellung angefochten hat, wem das Gebäudeeigentum zusteht, an der Klagebefugnis.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehren die Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion C. vom 28. Oktober 1996, in dem festgestellt wird, daß an dem dort näher bezeichneten Garagengebäude selbständiges Gebäudeeigentum der Beigeladenen entstanden ist. Die Kl. sind Eigentümer des Flurstücks, auf dem das Gebäude mit einer Teilfläche liegt.
Das Gebäude war in den Jahren 1968/69 von der LPG "N. D." M. errichtet worden. Diese LPG schloß sich am 1. Januar 1973 mit anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zur Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion "S. S." (KAP) zusammen. Nach Ansicht der Bekl. ist das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gebäude im Jahre 1979 auf die aus der KAP entstandene LPG Pflanzenproduktion "S. S." S. und nach deren Umwandlung im Jahre 1991 in die Agrargenossenschaft "S. S." S. e. G. (die Beigeladene) auf diese übergegangen. Nach Ansicht der Kl. steht das Gebäudeeigentum hingegen der an dem Zusammenschluß vom 1. Januar 1973 ebenfalls beteiligten LPG Tierproduktion L. i. L. zu; die Zuordnung an die Beigeladene sei rechtswidrig und verletze sie (die Kl.) in ihren Rechten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist unbegründet. Den Kl. fehlt mangels eigener Rechtsbetroffenheit die Befugnis, gegen den angegriffenen Zuordnungsbescheid zu klagen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insoweit verletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klagebefugnis stillschweigend bejaht und die Klage als unbegründet statt als unzulässig, abgewiesen hat, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das ändert aber nichts daran, daß das Urteil sich im Ergebnis als richtig erweist und aufrechtzuerhalten ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm mit der Revisionszulassung verknüpfte Frage, ob eine eventuell unrichtige Feststellung, wer Gebäudeeigentümer ist (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB), die jeweiligen Grundstückseigentümer in ihren Rechten verletze, zu Recht verneint. Dies entspricht dem Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 - BVerwG 3 B 24.00 - (VIZ 2000, 663 = ZOV 2000, 409), in dem es heißt:
"Ist zu Lasten eines Grundstückseigentümers davon auszugehen, daß selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten des früheren Nutzers entstanden ist, so wird die Rechtsposition des Grundstückseigentümers grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß die Zuordnung an einen anderen hätte erfolgen müssen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13)."
Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an dieser Rechtsprechung fest und kommt zu dem Ergebnis, daß es in Fällen dieser Art bereits an der Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Die Klagebefugnis verlangt von den Kl. die plausible Geltendmachung, durch den angegriffenen Bescheid in rechtlich relevanter Weise berührt zu sein. Durch das Erfordernis einer subjektiven Beschwer sollen Popularklagen und solche Klagen ausgeschlossen werden, mit denen außerrechtliche Interessen verfolgt werden. Eine solche Beschwer ist dann nicht gegeben, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder den Kl. zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte - trotz etwaiger objektiver Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - somit nicht in Betracht kommt. Ob eine die Klagebefugnis begründende Rechtsposition anzuerkennen ist, beantwortet sich anhand der Rechtsnormen, auf denen der Verwaltungsakt beruht, sowie ggf. solcher, deren Berücksichtigung zu Unrecht unterblieben ist. Dabei muß es sich um Normen handeln, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm zumindest auch den Individualinteressen des jeweiligen Kl. derart zu dienen bestimmt sind, daß dieser die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können (stRspr., vgl. Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 3.39 - BVerwGE 92, 313; Buchholz 451.74 § 10 Nr. 4 S. 4 sowie vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 30.99 - DVBl. 2001, 563; NJW 2001, 909). Diese Voraussetzungen liegen bei den Kl. des hier zu entscheidenden Rechtsstreits nicht vor.
Allerdings wird die Klagebefugnis im allgemeinen den Adressaten eines angegriffenen Verwaltungsaktes zugestanden (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 3 C 27.94 - Buchholz 451.74 § 18 Nr. 6; BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49, 62 f.). Dies könnte zugunsten der Kl. sprechen, denn ihnen ist der Zuordnungsbescheid vom 28. Oktober 1996 - versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung - zugestellt worden, nachdem sie zuvor auch angehört worden waren. Wegen der Besonderheit des hier in Rede stehenden Regelungskomplexes können die Kl. gleichwohl nicht als Adressaten der von ihnen - allein - angefochtenen Feststellung, die Beigeladene sei Gebäudeeigentümerin, gelten. Der Bescheid enthält nämlich zwei selbständige "Regelungen" im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG: zum einen eine Regelung dahingehend, daß "Gebäudeeigentum entstanden ist", und zum anderen eine Regelung darüber, "wem es zusteht" (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Dementsprechend lautet sein Ausspruch:
"Gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz (1959) wird festgestellt, daß an dem vorgenannten Gebäude selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist.
Es wird festgestellt, daß die Agrargenossenschaft ‚S. S.' S. e. G. Eigentümerin des ... genannten Gebäudes ist."
Zweifellos sind die Kl. Adressaten hinsichtlich der ersten - nicht angefochtenen - Regelung. Diese greift in ihre Position als Grundstückseigentümer ein, indem sie die ohne sie gegebene Erstreckung des Eigentums an Grund und Boden auf das darauf befindliche Gebäude unterbindet. Vergleichbares gilt aber nicht für die zweite Regelung. Wie noch darzule-gen sein wird, berührt dieser Verwaltungsakt die Kl. nur mittelbar-tatsächlich, ohne daß den zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eine hierauf zielende Absicht zu entnehmen wäre. Dies reicht trotz der Bekanntgabe des Bescheids zur Begründung einer Adressatenstellung nicht aus (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - BVerwGE 97, 39, 41; Buchholz 113 § 4 Nr. 5 = ZOV 1995, 44).
Die die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildende Bestimmung des Art. 233 § 2 b EGBGB ordnet bestimmten Genossenschaften kraft Gesetzes nutzungsrechtsloses Eigentum an Gebäuden zu, die sie auf fremdem Grund und Boden errichtet haben. Ziel dieser durch Art. 8 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingeführten Regelung war es, den betroffenen Ge-nossenschaften im Vorgriff auf die Sachenrechtsbereinigung eine Beleihungsgrundlage zu verschaffen, über die sie bis dahin mangels grundbuchlich gesicherter Nutzungsrechte an den betreffenden Grundstücken nicht verfügten (vgl. BTDrucks. 12/2480 S. 79 sowie 12/2944 S. 46). Mit dieser Zielsetzung vereinbart sich die Annahme, die Regelung diene zu-mindest auch dem Interesse der Grundstückseigentümer an einer objektiv richtigen Festlegung des Gebäudeberechtigten schon deshalb nicht, weil daraus resultierende Widerspruchs- und Klagerechte die Lösung der Liquiditätsprobleme der Genossenschaften erschwert bzw. verzögert hätten.
Gegen eine solche drittschützende Intention spricht nach Ansicht des Senats vor allem die vom Gesetzgeber in Fällen der vorliegenden Art eingeräumte Möglichkeit der Beteiligten, eine von den materiell-rechtlichen Bestimmungen über den Vermögensübergang abweichende Bestimmung zu treffen, sofern dabei die Rechte anderer Zuordnungsberechtigter nicht verletzt werden (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG). Die Grundstückseigentümer sind im Hinblick auf das auf ihren Grundstücken entstandene Gebäudeeigentum weder zuordnungsberechtigt, noch werden ihre Eigentumsrechte durch den zugunsten des - vermeintlichen - Gebäudeeigentümers ergehenden Zuordnungsbescheid "gestaltet" (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 32.94 - Buchholz 428.2 § 2 Nr. 2 = ZOV 1995, 383). Sie sind insoweit am Einigungsverfahren nicht beteiligt und haben deshalb auch solche Vereinbarungen hinzunehmen, durch die das Gebäudeeigentum einem anderen als dem kraft Gesetzes Berechtigten zugesprochen wird. Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf den "richtigen" Gebäudeeigentümer wäre damit unvereinbar.
Auch das von den Kl. angeführte Sachenrechtsbereinigungsgesetz und das Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind nicht geeignet, die Annahme zu stützen, der Gesetzgeber habe den Grundstückseigentümern eine Rechtsposition einräumen wollen, in die - bei unstreitig bestehendem Ge-bäudeeigentum - durch eine unrichtige behördliche Feststellung des Ge-bäudeeigentümers eingegriffen werde. Ob die Kl. bei dem Bemühen, ihr streitbefangenes Grundstückseigentum nicht einzubüßen, Erfolg haben, hängt zwar maßgeblich vom Gebäudeeigentümer, insbesondere seiner Verhaltensweise und Interessenlage, ab. Eine daraus im Einzelrall resultierende vorteilhafte Situation ist jedoch nicht Ausfluß einer normativ beabsichtigten Privilegierung der betreffenden Grundstückseigentümer. Die Frage, welchen Gebrauch der Gebäudeeigentümer von seinen Rechten macht, betrifft nur die mittelbar-tatsächlichen Folgen einer Gebäudeeigentümerbestimmung und strahlt auf die Grundeigentümer nur reflexhaft als Chance oder Risiko aus. Die eigentliche Rechtsposition der Kl. ist unabhängig von der jeweiligen Identität der Gebäudeeigentümer, denn die mit dem Gebäudeeigentum verbundenen Rechte stehen prinzipiell allen Gebäudeeigentümern unterschiedslos zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob als Gebäudeeigentümerin eine in Liquidation befindliche oder eine operativ tätige Genossenschaft in Frage kommt. Selbst wenn im Sinne der Kl. einer LPG i. L. das Gebäudeeigentum zugeordnet worden wäre, hätten sie dessen Übertragung an ein aktives Unternehmen und die damit verbundene Verschlechterung ihrer Chance auf Behalt des Grundstücks nicht verhindern können. Das um das Gebäudeeigentum entleerte Grundeigentum erweist sich somit insgesamt als eine Rechtsgrundlage, aus der ein Abwehrrecht gegen eine vermeintlich unrichtige Festlegung des Gebäudeeigentümers nicht herzuleiten ist.