Feststellungsinteresse nach Erledigung des angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheides
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allein die Absicht, nach Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Schadenersatz geltend zu machen, begründet kein Feststellungsinteresse.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. beanspruchte die Rückübertragung eines aus zwei Flurstücken bestehenden, insgesamt 5.052 m2 großen bebauten Grundstücks. Das Grundstück war bis 1945 Teil eines landwirtschaftlichen Gutes und gehörte der Kl. Im Zuge der sog. demokratischen Bodenreform wurde das Eigentum der Kl. entschädigungslos entzogen und zwei Neubauern als Bodenreformland zugeteilt. Seit dem Jahre 1970 war das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Versorgungskontor P. und B. eingetragen. Der Rechtsträger wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in die beigeladene GmbH umgewandelt. Diese handelt mit Büromaterial und nutzt das Grundstück als Zentrallager. Die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin der GmbH trat deren Geschäftsanteil mit Wirkung vom 23. September 1993 an einen privaten Dritten ab.
Bereits im März 1991 beantragte die Kl. die Rückübertragung des Grundstücks als kommunales Restitutionsvermögen.
Die Bekl. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. April 1993 mit der Begründung ab, das Grundstück sei für das Handelsunternehmen der Beigeladenen betriebsnotwendig. Dagegen hat die Kl. Klage erhoben und beantragt, die Bekl. unter Aufhebung ihres Bescheids zur Rückübertragung des Grundstücks an die Kl. zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß die in dem Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Rückübertragung rechtswidrig ist.
Durch Urteil vom 30. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Kl. die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit über sie noch zu entscheiden ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, da sich der angefochtene Vermögenszuordnungsbescheid erledigt und die Kl. kein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Rechtswidrigkeit des Bescheids festgestellt wird.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Antrag festzustellen, daß der die Rückübertragung ablehnende Vermögenszuordnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei und die Kl. in ihren Rechten verletzte. Die Kl. hat im Revisionsverfahren nur noch diesen Antrag aufrechterhalten, den sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits als Hilfsantrag gestellt hatte. Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der angefochtene Bescheid nach Klageerhebung erledigt hatte. Erledigendes Ereignis war die Tatsache, daß die Beigeladene während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Wege der Anteilsveräußerung privatisiert wurde. Mit der Privatisierung der Beigeladenen ist das im Zuge der Umwandlung in ihr Eigentum gelangte Grundstück (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) aus dem Rechtskreis des öffentlichen Vermögens ausgeschieden, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein zuordnungsfähig gemäß Art. 21 und 22 EV ist (vgl. BVerwGE 96, 1 [4]). Das hat zur Folge, daß die beanspruchte Rückübertragung unmöglich geworden ist, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen zugrunde zu legen hat, ein die nachträgliche Restitution eröffnender Ausnahmetatbestand nicht vorliegt (vgl. BVerwGE 95, 301 [306 ff.] sowie § 6 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 [BGBl I S. 2182, 2232]). Demgemäß wurde dem Verpflichtungsantrag der Kl. durch das außerprozessuale Ereignis der Privatisierung der Beigeladenen die Grundlage entzogen. Das Grundstück könnte ihr selbst dann nicht mehr zurückübertragen werden, wenn ihre Rechtsbehauptung zuträfe, daß es die Beigeladene für ihr Unternehmen nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG benötigt. Der Feststellungsantrag der Kl. ist daher prozessual als Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu verstehen. Ein solcher kann auch hilfsweise und bei in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklagen gestellt werden (vgl. BVerwGE 61, 12 [134 f.]).
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Kl. ist unzulässig. Die Kl. begründet ihr Feststellungsinteresse mit der Absicht, nach Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids im Wege der Amtshaftungsklage Schadenersatz geltend zu machen. Der angenommene Amtshaftungsanspruch rechtfertigt das erforderliche Feststellungsinteresse jedoch nicht, denn er ist offensichtlich nicht gegeben. Der Anspruch setzt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus. Ein solcher Schuldvorwurf läßt sich regelmäßig nicht erheben, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als rechtmäßig beurteilt hat (vgl. Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 -, Buchholz 406.16 Nr. 47 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da das Verwaltungsgericht die Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks in seinem Urteil bejaht und damit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestätigt hat. Die Regel, daß die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns behördliches Verschulden ausschließt, ist nur dann nicht anwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der Beamte es "besser" hätte wissen müssen; das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Beschluß vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 - und Urteil vom 17. Dezember 1991 - BVerwG 1 C 42.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nrn. 220 und 238). Besondere Umstände dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus ableiten, daß das Verwaltungsgericht den Fortsetzungsfeststellungsantrag als zulässig erachtet und die Revision zur Klärung der Voraussetzungen eines Restitutionsausschlusses wegen Betriebsnotwendigkeit zugelassen hat. Weder die - in der Sache fehlerhafte - Revisionszulassung noch die unzutreffende prozessuale Beurteilung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht stellen in Frage, daß es den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Hauptantrags als rechtmäßig beurteilt hat.