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Feststellungsinteresse (Fortbestand des Mietverhältnisses)

LG Berlin64 T 118/8408.01.1985GE 1985, 307

§ 256 ZPO, § 93 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Feststellungsinteresse (Fortbestand des Mietverhältnisses); Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses; Feststellungsinteresse; Zeitablauf; Veranlassung zur Klageerhebung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob der Vermieter, der einen Mieter fristlos gekündigt hat, Anlaß zur Erhebung einer Feststellungsklage zur Klärung des Fortbestandes des Mietverhältnisses gibt, wenn zwischen fristloser Kündigung und der Erhebung mehr als fünf Monate liegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wären ohne Erledigung der Hauptsache mit der von ihnen erhobenen Klage auf Feststellung, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Bekl. vom 9. Februar 1984 nicht beendet worden sei, unterlegen gewesen, da die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorlagen. Die Kl. haben ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung in dem begehrten Umfang nicht dargelegt. Denn eine begründete Besorgnis der Gefährdung ihres Rechtsverhältnisses bestand nach einem Zeitablauf von mehr als 5 Monaten zwischen der am 9. Februar 1984 erklärten fristlosen Kündigung und der am 7. Juli 1984 eingereichten Klage nicht mehr. Da die Kl. in ihrem der Kündigung widersprechenden Schreiben vom 15. Februar 1984 nicht verlangt hatten, die Kündigung zurückzuziehen oder zu bestätigen, daß Rechte aus der Kündigung nicht hergeleitet werden würden, bestand für den Bekl. auch keine Veranlassung, in diesem Sinne nochmals ausdrücklich an die Kl. heranzutreten. Die in dem Kündigungsschreiben vom 9. Februar 1984 angekündigten Maßnahmen - Erhebung der Räumungsklage - hatte der Bekl. in der Folgezeit gerade nicht eingeleitet, so daß die Kl. trotz des im Mietvertrag vereinbarten Ausschlusses der Vorschrift des § 568 BGB zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht davon ausgehen konnten, daß der Bekl. aus der fristlosen Kündigung noch Rechte herleiten wollte.