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Feststellungsinteresse

LG Halle/Saale2 S 40/1022.06.2010GE 2010, 1745

ZPO § 256

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Feststellungsinteresse; Schweigen des Vermieters bei unwirksamer Klausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Äußert sich der Vermieter auf zweimaliges Anschreiben des Mieters zur Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel nicht, liegt darin kein „Berühmen".

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die von den Bekl. erhobene negative Feststellungsklage setzt - wie jede Feststellungsklage - ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das insbesondere dann vorliegt, wenn sich die Bekl. eines Anspruchs gegen die Kl. berühmt. Das hat diese indes vorprozessual nicht getan, denn sie hat auf die Anschreiben der Kl. lediglich geschwiegen. Bloßes Schweigen steht einem „Berühmen" indes regelmäßig nicht gleich, denn ein solches beinhaltet ein Verhalten, aus dem der Vertragspartner schließen muss, dass der Vertragsgegner auf seinem Anspruch beharrt und diesen ggf. durchsetzen wird.

Vielmehr hat die Bekl. bereits in ihrer Klageerwiderung vom 22.7.2009 erklärt, dass auch sie von der Unwirksamkeit der Vertragsklausel, nach der die Kl. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet seien, ausgehe. Mit dieser Erklärung hat sie klargestellt, dass sie gerade nicht von einer diesbezüglichen Verpflichtung der Kl. ausgeht und eine solche einfordern wird. Ein „Sich-Berühmen" eines Anspruchs war damit ausgeschlossen. Die geforderte Erklärung war abgegeben. Das Klageziel der Kl. war damit erfüllt, mit der Folge, dass das nach § 256 ZPO vorausgesetzte besondere Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben war, insbesondere nicht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in dem die Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen. Den Kl. hätte es in dieser Prozesssituation oblegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO herbeizuführen. Einen Anspruch auf Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses sieht die Zivilprozessordnung hingegen nicht vor, denn es ist allein Sache des Kl., seinem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Äußert sich der Vermieter auf zweimaliges Anschreiben des Mieters zur Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel nicht, liegt darin kein „Berühmen".

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem der Vermieter trotz zweimaliger Aufforderung nicht erklärt hatte, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, erhob der Mieter negative Feststellungsklage. In der Klageerwiderung teilte der Vermieter mit, dass auch er von der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Regelung ausgehe. Der Mieter verlangte daraufhin die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Halle/Saale wies die Klage als unzulässig ab, weil das Schweigen des Vermieters auf die Anfragen nicht als Anspruchsberühmen angesehen werden könne. Mit dessen Erklärung in der Klageerwiderung sei das Klageziel erreicht worden, so dass der Kläger Hauptsachenerledigung habe erklären müssen; ein Anspruch auf Abgabe eines Anerkenntnisses habe nicht bestanden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

a) Der BGH hat im Urteil vom 22. März 1995 (XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, 2033) ausgeführt, dass das für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage notwendige „Berühmen" eines Anspruchs nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen habe; ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten reiche allerdings im Allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger könne wegen des vorangegangenen Verhaltens nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten. Nach Einführung des § 241 Abs. 2 BGB durch die Schuldrechtsmodernisierung und die damit verbundene gesetzliche Festschreibung bestimmter, durch Lehre und Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner (auch) insoweit Erklärungspflichten treffen, als damit durch deren Erfüllung etwaige Unsicherheiten über den Umfang vertraglicher Verpflichtungen aus der Welt geschafft werden können.

Im entschiedenen Fall stand dem Mieter daher ein Anspruch auf Abgabe einer die Schönheitsreparaturklausel betreffenden Erklärung des Vermieters zu. Nachdem dieser sich nicht erklärt hatte, wäre es – wie der Fall zeigt - prozessual sicherer gewesen, im Wege der (behauptenden) Feststellungsklage vorzugehen, also auf Feststellung der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung zu klagen.

b) Das LG weist den Kläger auf eine Erledigungserklärung hin, um eine (wohl für ihn günstige) Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu erlangen. Das setzt aber Zulässigkeit der Klage von Anfang an voraus, was jedoch nach der Argumentation des LG gerade nicht der Fall war. Anders wäre im Falle der (behauptenden) Feststellungsklage zu entscheiden gewesen: Die Klage wäre bis zur Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen, wobei der Vermieter auch Anlass zur Erhebung der Klage im Hinblick auf sein zweimaliges Schweigen gegeben und deshalb die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang zu tragen hätte.