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Feststellungsinteresse

BGHX ZR 92/96 OLG München27.10.1998unveröffentlicht

ZPO § 256

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Schlagwörter zur Erschließung

Feststellungsinteresse; Vermögensschaden, - durch falsches Gutachten; Gutachten, - über Verkehrswert eines haftenden Grundstückes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Feststellung, ob ein Schaden entstanden ist, ist der Wert von Grund pfandrechten nicht nach einem ge schätzten Verkehrswert der haftenden Grundstücke, sondern danach zu be messen, welche Möglichkeiten der Ver wertung bestehen und inwieweit dabei tatsächlich ein Erlös zu erwarten ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind die Erben des am 19. Februar 1997 verstorbenen J. R.; sie haben das ursprünglich gegen diesen ge richtete, in der Revisionsinstanz wegen seines Todes ausgesetzte Verfahren wie der aufgenommen.

Die klagende Bank hatte der Betreiberin des Berggasthofes "R." einen Kontokor rentkredit in Höhe von insgesamt 2,4 Mio. DM gewährt. Die Forderung war durch entsprechende Buchgrundschulden in den Grundbüchern der zu dem Anwesen gehörenden Grundstücke gesichert. Auf Wunsch der Betreiberin erhöhte die Kl. den Kreditrahmen gegen eine entsprechende Absicherung durch weitere Grundschulden auf diesen Grundstücken auf insgesamt 3,8 Mio. DM, nachdem ihr ein von J. R. er stelltes Wertgutachten vorgelegt worden war. In dem Schätzgutachten vom 21. Mai 1992 hatte J. R. den Gesamtwert des An wesens einschließlich aller dazugehörigen Grundstücke auf 12,5 Mio. DM bewertet. Dabei war er davon ausgegangen, daß drei Grundstücke Bauerwartungsland seien.

Die Betreiberin des Berggasthofes konnte die vereinbarten Tilgungen und Zinszahlun gen nicht mehr aufbringen. Die Kl. kündigte den Kontokorrentkredit.

Mit der Behauptung, J. R. habe durch eine falsche Einstufung dreier Grundstücke als Bauerwartungsland den Wert des Grund besitzes wesentlich zu hoch geschätzt, er hob die Kl. gegen J. R. Feststellungsklage, daß dieser verpflichtet sei, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fal schen Bewertung des Bodenwerts des Areals des Berggasthofes "R. " im Schätz gutachten vom 21. Mai 1992 entstanden sei und noch entstehen werde.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihr Klageziel nach Aufnahme des ausgesetzten Verfah rens gegen die Bekl. als Erben des J. R - weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Berufungsgericht meint, die Kl. habe nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung der behaupteten Schadensersatzpflicht. Soweit das Vorbringen der Kl. nicht als verspätet zurückzuweisen sei, ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht, daß ihr bereits ein Schaden entstanden sei. (...)

Die Revision beanstandet dies, weil die Kl. ihr Begehren schon in erster Instanz und auch mit der Berufungsbegründung auf die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung gestützt habe, die als Sicher heit dienenden Grundstücke könnten nur zu einem Preis von insgesamt bis zu ca. 2,5 Mio. DM veräußert werden. Dies habe seinen Grund darin, daß den von J. R. als Bauerwartungsland eingestuften Grund stücken diese Eigenschaft nicht zukomme. (...)

2. Zur Feststellung eines Vermögensscha dens, den ein vorwerfbares Tun oder Un terlassen eines Dritten verursacht hat, ist die infolge des haftungsbegründenden Fehlverhaltens eingetretene Vermögensla ge des Betroffenen mit derjenigen zu ver gleichen, in der sich dessen Vermögen bei fehlerlosem Verhalten des Dritten befunden hätte (st. Rspr., vgl. BGHZ 111, 138 m. w. N.; BGHZ 99, 182, 196). Ausgehend von dem zu berücksichtigenden tatsächlichen Vorbringen der Kl. ist deshalb auch im vor liegenden Fall ein Vergleich der tatsächli chen Vermögenslage der Kl. mit der Ver mögenslage vorzunehmen, in der sich die Kl. befunden hätte, wenn J. R. den Wert des aus Gasthof und dazugehörigen Grundstücken bestehenden Grundbesitzes nicht auf ca. 12,5 Mio. DM, sondern nur auf einen Wert von ca. 7,1 Mio. DM geschätzt hätte, weil dies der Wert ist, auf den nach Darstellung der Kl. bei fehlerloser Begut achtung die Grundstücke hätten geschätzt werden dürfen.

Die Revision macht unter Hinweis auf ent sprechenden Vortrag der Kl. in den Tatsa cheninstanzen geltend, daß die Kl. die weiteren Kredite von 1,4 Mio. DM der Be treiberin des Gasthofes nicht gewährt hätte, wenn J. R. den Wert des Grundbesitzes auf einen Betrag dieser Größenordnung ge schätzt hätte. Dies habe seinen auch im angefochtenen Urteil angegebenen Grund darin, daß die Kl. den Beleihungswert nied riger als den Wert ansetze, den eine Schätzung des Verkehrswerts der Grund stücke ergeben hat. Ohne das als haf tungsbegründend angesehene Verhalten des Bekl. hätte danach zum Vermögen der Kl. ein Wert in Höhe von 1,4 Mio. DM ge hört. Er hätte der Kl. ohne weiteres zur Verfügung gestanden, sei es als bereits erwirtschafteter Geldbetrag, sei es in ande rer liquider Form.

Anstelle dieser flüssigen Mittel gehört tat sächlich zum Vermögen der Kl. eine Darle hensrückzahlungsforderung, die durch Grundpfandrechte gesichert ist. Da die For derung gegen die Betreiberin des Gastho fes notleidend geworden ist, ist der not wendige Vergleich vornehmlich anhand der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte vorzunehmen. Auch die Parteien streiten nicht darüber, daß dies hier der maßgebli che Rechnungsposten ist.

In der Rechtsprechung des Bundesge richtshofes ist anerkannt (BGHZ 98, 212, 218 m. w. N.), daß es dazu, inwieweit ein Rechnungsposten das Vermögen erhöht oder mindert, einer wertenden Erfassung des jeweiligen Vermögensgegenstandes bedarf. Dabei kann nicht allein sein Bestand entscheiden; zu berücksichtigen sind dar über hinaus die dem Inhaber durch den Vermögensgegenstand eröffneten Mög lichkeiten, soweit sie von wirtschaftlichem Wert sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Vermögensgegenstand seiner Funktion nach dazu bestimmt ist, dem Rechtsträger gerade diese Möglich keiten zu schaffen oder zu erhalten. Sind sie nicht denjenigen des nach der Diffe renzmethode gegenüberzustellenden Ver mögensgegenstandes vergleichbar, kann regelmäßig ein Schaden nicht verneint wer den.

3. Das Berufungsgericht durfte einen Scha den der Kl. daher noch nicht mit der Überle gung abschließend verneinen, daß sich aus der Fehleinschätzung des Verkehrswerts allein noch keine Vermögenseinbuße erge be, solange der sachgerecht ermittelte Verkehrswert gleichwohl noch erheblich über der gesicherten Forderung liege.

Das Berufungsgericht ist - demgemäß im Ausgangspunkt zutreffend - davon ausge gangen, ein Schaden könne auch bei nomi nell ausreichender Sicherheit gegeben sein. Denn es hat entscheidend darauf abge stellt, ob die Kl. dargelegt habe, daß sie trotz der gegebenen Sicherheit nicht mit ei ner Befriedigung ihrer Forderung rechnen könne. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, dabei jedoch rechtsfehler haft verkannt, daß die Kl. genau dies be hauptet und unter Beweis gestellt hat. So hat die Kl. schon in der Klagebegründung vorgetragen, es habe sich nicht einmal ein Interessent für einen Preis von 3 Mio. DM gefunden; es sei zu befürchten, daß bei ei nem freihändigen Verkauf allenfalls ein Be trag von 2,5 Mio. DM und im Wege der Zwangsvollstreckung noch wesentlich we niger zu erzielen sei.

Damit ist zumindest dargelegt, daß durch die Verwertung der haftenden Grundstücke ein Erlös, der den Betrag der ihretwegen gewährten Krediterhöhung mitabdeckt, nicht ohne weiteres Bemühen zu erzielen ist. Die Möglichkeiten, welche die Kl. durch die Grundpfandrechte erlangt hat, sind deshalb nicht denjenigen vergleichbar, die sie bei dem vergleichsweise gegenüberzustellen den Geschehensablauf gehabt hätte. Wäh rend ihr bei Unterlassen der Krediterhöhung ein Betrag von 1,4 Mio. DM ohne weiteres zur Verfügung gestanden hätte, muß nun mehr mit Schwierigkeiten gerechnet wer den, ihn erzielen zu können. Bei wertender Betrachtung sind die Grundpfandrechte im Vermögen der Kl. weniger wert als der Geldbetrag, welcher der Krediterhöhung entspricht.

Zu Recht verweist die Revision auf das al lerdings zur Frage eines Vermögensscha dens beim Betrug ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1981 (2 StR 209/81, NStZ 1981, 351), in welchem erkannt worden ist, Sicherheiten böten nur dann einen vollständigen Ausgleich, wenn sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten ei ne Verwertung erlaubten, die zur Deckung des vollen Kreditbetrages ausreiche. Dies ist nach dem Vorbringen der Kl. im zu ent scheidenden Fall jedoch gerade nicht ge währleistet.

4. (...)

5. Die Abweisung der Klage als unzulässig erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig. Wenn ein Schaden als Folge eines haftungsbegründenden Ver haltens dargelegt ist, ist das Rechts schutzinteresse für eine Schadensersatz klage ohne weiteres gegeben. Die Kl. hat aber auch das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse, daß die Schadenser satzpflicht der Bekl. durch richterliche Ent scheidung alsbald festgestellt wird.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldi gen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist immer dann gege ben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl. eine gegenwärtige Gefahr der Unsi cherheit droht und das erstrebte Urteil ge eignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 m. w. N.). Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, daß der Bekl. das Recht des Kl. ernstlich bestreitet (BGH, a. a. O., m. w. N.). Das ist hier der Fall, weil J. R. als Rechtsvorgänger der Bekl. sich nicht nur gegen die Zulässigkeit der Klage gewandt hat, sondern seinen Klageabweisungsan trag auch mit Behauptungen zu rechtferti gen gesucht hat, wonach eine Schadens ersatzpflicht dem Grunde nach nicht beste hen würde. Unter diesen Umständen bedarf die Kl. zur Klärung des behaupteten Scha densersatzanspruchs der Feststellungskla ge, denn die Höhe ihres Schadens steht noch nicht fest, weil unbekannt ist, inwieweit die Kl. mit ihrer Forderung gegen die Betrei berin des Grundstücks tatsächlich ausfällt. Das mit der Klage erstrebte Ziel wäre mit hin durch eine Klage auf Leistung nicht er reichbar (vgl. zum Ausschluß der Feststel lungsklage bei Möglichkeit einer Leistungs klage z. B. BGH, Urt. v. 9.6.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m. w. N.).

6. (...)