Feststellung des Ablösebetrages nach Erlöschen zu übernehmender Grundpfandrechte
VermG § 16 Abs. 6; HypAblV § 4 Abs. 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Feststellung des Ablösebetrages nach Erlöschen zu übernehmender Grundpfandrechte; Rechtsschutzbedürfnis für Bescheidungsklage; Antragsberechtigung der begünstigten Bank
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Feststellung bei Ende der staatlichen Verwaltung zu übernehmender Grundpfandrechte gem. § 16 Abs. 6 VermG i. V. m. § 4 Abs. 6 HypAblV ist auch nach deren Löschung die begünstigte Bank noch antragsberechtigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. begehrt als Begünstigte die nachträgliche Bestimmung des zu übernehmenden Teils der früher auf dem Grundstück F. 3 (Bezeichnung bis 1993: Bstr./F. 3) in Berlin lastenden Grundpfandrechte gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 VermG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 HypAblV.
2 Das Grundstück stand seit 1936 im Eigentum von S. Am 27. Juni 1963 wurde Schutz und vorläufige Verwaltung gemäß § 2 der Verordnung vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) im Grundbuch eingetragen. 1983 bis 1985 wurden drei Aufbauhypotheken im Grundbuch eingetragen, eine weitere auf der Grundlage eines Vertrages vom 21. September/26. September/27. September 1990 am 16. September 1992.
3 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 beantragte die Kl. beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin, die Höhe der zu übernehmenden Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Eine Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erfolgte nicht. Am 15. September 1993 wurde die Erbengemeinschaft nach S. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, zugleich wurde der Verwaltungsvermerk gelöscht. Die Erbengemeinschaft veräußerte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1994 lastenfrei an einen Dritten. Der Erwerber wurde am 7. August 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, zugleich wurden die Aufbauhypotheken gelöscht.
4 Auf die Anhörung zum beabsichtigten ablehnenden Bescheid teilte die Kl. der Bekl. mit, die früheren Grundstückseigentümer hätten die Forderungen nur unter Vorbehalt abgelöst und ihr fristgemäß die beschränkte Übernahme der Altkreditverbindlichkeiten gemäß § 16 Abs. 5 Satz 5 VermG angezeigt. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 2009 mit der Begründung ab, das Antragsrecht der Kl. bestehe nur, solange Grundpfandrechte noch eingetragen seien. Der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin wies den Widerspruch der Kl. mit Bescheid vom 30. April 2010, zugestellt am 6. Mai 2010, aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
5 Mit der am 4. Juni 2010 erhobenen Klage macht die Kl. geltend, die Dauer der Bearbeitung ihres rechtzeitigen Antrages seitens des Bekl. könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, welchen Teil des von den Berechtigten nur unter Vorbehalt gezahlten Betrages sie zurückzahlen müsse.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
11 Das Gericht kann entscheiden, ohne die Berechtigten beizuladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 65 Abs. 2 VwGO). In - wie nachfolgend dargestellt - zulässiger Weise macht die Kl. nur ihren Bescheidungsanspruch geltend, so dass die Berechtigten gegen die ggf. erforderliche Neufestsetzung, deren Höhe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Rechtsschutz in einem gesonderten Verfahren erlangen können.
12 Die Verpflichtungsklage ist auch ohne Bezifferung des festzustellenden Betrages zulässig. Hinsichtlich der Höhe ist die Sache nicht spruchreif, da dem Gericht keine Erkenntnisse über Tilgungsleistungen auf die fraglichen Grundpfandrechte vorliegen. Ein Grundurteil nach § 111 VwGO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur bei allgemeinen Leistungsklagen, nicht aber bei Verpflichtungsklagen in Betracht, da § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit dem Bescheidungsurteil eine ähnliche prozessuale Möglichkeit, einen entscheidungsreifen Teil des Streitstoffs im Interesse der Beteiligten und zur Entlastung des Verwaltungsstreitverfahrens durch ein selbständig anfechtbares Urteil zu erledigen, zur Verfügung stellt (Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1). Eine Klage, die von vornherein nur auf Feststellung des Anspruches dem Grunde nach gerichtet ist, ist daher als Bescheidungsklage zulässig.
13 Die Kl. hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Dabei kann unterstellt werden, dass anlässlich der Veräußerung 1994/95 aus dem Kaufpreis die Grundpfandrechte gegen Zahlung des vollen noch valutierenden Betrages, also ohne Abschläge gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 VermG, gelöscht wurden. Die nunmehr begehrte nachträgliche Feststellung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 HypAblV könnte dann zwar nur zum Ergebnis haben, dass der festzustellende Betrag geringer ist als der von der Kl. bereits vereinnahmte. Aber auch wenn diese Bestimmung vornehmlich dazu dient, dass der Berechtigte nach erfolgter Ablösung vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen noch feststellen lassen kann, dass das Grundpfandrecht in dem abgelösten Umfang gar nicht mehr bestanden hat (BR-Drs. 339/94 S. 17 f.), mithin zugunsten des Berechtigten eine behördliche Feststellung ermöglicht werden soll, dass er zu viel gezahlt hat, so ist die Kehrseite der Entscheidung die Feststellung, dass in der verbleibenden Höhe die Forderung des Begünstigten berechtigt war. Die Feststellung dient somit beiden Seiten einer möglichen zivilrechtlichen Auseinandersetzung über eine Rückgewähr zu viel geleisteter Zahlungen. Im Übrigen hat die Kl. ein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Bilanz um die Rückstellung für die mögliche Rückforderung zu bereinigen. Die Möglichkeit, dass sich Berechtigte und Begünstigte auch ohne eine behördliche Feststellung einigen, mag in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass die Kl. bisher regelmäßig davon abgesehen hat, auf der Bescheidung früher gestellter Anträge zu bestehen, doch befreit dies den Bekl. nicht davon, einen ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrag zu bescheiden.
14 Das Rechtsschutzbedürfnis scheitert auch nicht daran, dass die Kl. im vorliegenden Fall vor Rückforderungen sicher sein könnte, denn sie hat dargelegt, dass die Zahlung seitens der Berechtigten unter Vorbehalt erfolgt sei und somit eine Rückzahlung auf der Grundlage der hier begehrten Feststellung jedenfalls noch erfolgen solle. Auf die Frage einer möglichen Verjährung kommt es dabei nicht an. Der Anspruch auf behördliche Bescheidung eines rechtzeitig gestellten Antrages verjährt nicht. Ob einer Rückforderung trotz der von der Kl. dargelegten Abmachung Verjährung entgegengehalten werden könnte, obliegt erforderlichen Falles der Klärung durch die Zivilgerichte.
15 Die Klage ist begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung nach § 16 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 HypAblV.
16 Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Höhe der zu übernehmenden Grundpfandrechte nach Art. 14 Abs. 6 Satz 1 des 2. VermRÄndG ausgeschlossen wäre, liegen nicht vor. Danach bleiben im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen übernommene dingliche Rechte durch dieses Gesetz unberührt, wenn der Übernahme eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Mit diesem am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetz wurde die hier angewendete Regelung über die Feststellung der Höhe zu übernehmender Aufbauhypotheken und -grundschulden eingefügt. Sinn dieser Regelung ist es, bereits endgültig abgeschlossene Verfahren nicht wegen der Gesetzesänderung wieder aufzurollen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG). Hier erfolgte die Ablösung der Hypotheken erst im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages vom 7. Juni 1994. Es ist nicht davon auszugehen, dass bereits zwei Jahre zuvor eine abschließende Regelung über eine zu einem damals noch ungewissen Zeitpunkt zu leistende Zahlung erfolgt wäre.
17 Entgegen der Auffassung des Bekl. ist auch die Kl. nach Ablösung und Löschung der fraglichen Grundpfandrechte noch berechtigt, die Feststellung zu beantragen. Wie die Kammer bereits festgestellt hat, kommt es auf den fehlenden Antrag des Berechtigten oder des Erwerbers nicht an. § 4 Abs. 6 Satz 1 HypAblV dient lediglich dazu, das Antragsrecht nach § 16 Abs. 6 VermG auf den Erwerber auszudehnen, damit dieser in die Lage versetzt wird, das Erlöschen von beim Erwerb übernommenen Grundpfandrechten in gleicher Weise wirksam geltend zu machen wie der Berechtigte, an dessen Stelle in Bezug auf die fraglichen Rechte er ggf. tritt. § 4 Abs. 6 Satz 3 HypAblV dient lediglich der zeitlichen Begrenzung von Neuanträgen. Daraus lässt sich nicht folgern, dass ein bereits gestellter Antrag auf Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG ausdrücklich als Antrag auf nachträgliche Feststellung wiederholt werden muss. Die Bestimmung dient vielmehr vor allem dazu, solchen Betroffenen, die wegen Veräußerung vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG keinen Antrag nach § 16 Abs. 6 stellen konnten, nunmehr eine Frist zu setzen, dies nachzuholen (Urteil vom 27. Mai 2010 - VG 29 A 186.08 -, ZOV 2010, 196 = juris Rdnr. 34 m.w.N.).
18 Der Kl. ist zudem auch deshalb das Antragsrecht zuzugestehen, weil es sonst zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Auseinanderfallen von materieller Rechtslage und der verfahrensrechtlichen Möglichkeit käme, sich darauf zu berufen. Wie die Kammer bereits festgestellt hat, hat die Entscheidung der Behörde keine Gestaltungswirkung der Art, dass ein grundpfandrechtlich gesicherter Anspruch durch die Entscheidung hinsichtlich des die festgestellte Höhe übersteigenden Betrages untergeht. Das Erlöschen der Rechte beruht nämlich unmittelbar auf der gesetzlichen Fiktion des § 16 Abs. 9 VermG und nicht auf der Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG; die Erlöschensfiktion führt dazu, dass noch bestehende Grundbucheintragungen unmittelbar unrichtig werden (Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rdnr. 28 m.w.N.). Wenn also bereits der Antrag der Kl. vom 16. Oktober 1992 kraft Gesetzes zum teilweisen Erlöschen ihrer Forderung führte und sie den Antrag in dem berechtigten Interesse stellen konnte, die ihr noch zustehende Restforderung mit Wirkung für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung feststellen zu lassen, besteht kein Grund, ihre Feststellungsbefugnis nur daran scheitern zu lassen, dass zwischenzeitlich die ohnehin schon in nunmehr unrichtiger Höhe eingetragenen Grundpfandrechte endgültig gelöscht wurden.