Festsetzung von neuen Grundstücksnummern
NrVO Bln §§ 1, 2, 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Festsetzung von neuen Grundstücksnummern, Nummerierungsverordnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Festsetzung von Grundstücksnummern handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe, bei der eine Handlungspflicht besteht und der Behörde insoweit kein Ermessensspielraum zusteht.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die (Um-) Nummerierung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken innerhalb der „Wochenendsiedlung Semmelländerweg", die jeweils mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut sind.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. Mai 2014 hob der Bekl. nach Anhörung des Kl. für dessen Grundstücke die bisherigen Grundstücksnummern auf, wies ihm neue zu und verlangte die Aufstellung von Hinweisschildern für die Nummern an drei Stellen. Der Bescheid nimmt Bezug auf den Nummerierungsplan vom 26. Mai 2014, in dem allen Grundstücken in der Wochenendsiedlung Grundstücksnummern zugewiesen werden. Die entsprechenden Festsetzungsbescheide für die sonstigen - nicht dem Kl. gehörenden - Grundstücke der Siedlung sind inzwischen bestandskräftig. Widerspruch und Anfechtungsklage des Kl. blieben erfolglos. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der bisherigen Grundstücksnummern und die Festsetzung der neuen Nummern sind die §§ 1 und 2 der Verordnung über die Grundstücksnummerierung (Nummerierungsverordnung - NrVO) vom 9. Dezember 1975 (GVBI. S. 2947), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1990 (GVBI. S. 2119) i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBIn) vom 8. April 1974 (GVBI. S. 806), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2009 (GVBI. S. 674). Danach sind für die an Straßen angrenzenden oder von Straßen aus zugänglichen Grundstücke Grundstücksnummern festzusetzen (§ 1 Abs. 1). Die Grundstücke sind an den Straßen zu nummerieren, von denen sie ihren Zugang haben (§ 2 Abs. 1 NrVO); in besonderen Fällen können als Grundstücksnummern auch Zahlen mit Buchstabenzusatz (Großbuchstaben) festgesetzt werden (§ 2 Abs. 5). Diese Grundsätze gelten auch für die Neufestsetzung (Umnummerierung) von Grundstücksnummern (§ 2 Abs. 6). Grundstücksnummern sind aufzuheben, wenn sie den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen oder durch Umnummerierung ersetzt werden (§ 5 Abs. 1).
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften lagen vor. Bei den Grundstücken des Kl. handelt es sich um Grundstücke i. S. der NrVO. Gem. § 1 Abs. 3 NrVO ist Grundstück im Sinne der Verordnung die einem Eigentümer gehörende und zusammenhängend liegende Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet. Das ist hinsichtlich der im Grundbuch als eigenständige Grundstücke eingetragenen Grundstücke des Kl. der Fall. Dessen Annahme, die einzelnen Buchgrundstücke dürften nicht gesondert betrachtet werden, weil die gesamte Wochenendsiedlung eine einzige wirtschaftliche Einheit bilde, ist nicht zu folgen. Für eine derartige wirtschaftliche Einheit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Aufnahme des Kriteriums der wirtschaftlichen Einheit in § 1 Abs. 3 NrVO hatte im Übrigen nur den Zweck, den Fall zu erfassen, dass Teilflächen eines (einzigen) Grundstücks im Rechtssinne auf unterschiedliche Weise genutzt werden; dann sollte die Möglichkeit bestehen, den einzelnen Teilflächen - obwohl nur ein Buchgrundstück existiert - je eine Grundstücksnummer zuzuweisen (AH-Drs. 7/325, S. 3). Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Da den zahlreichen Grundstücken der Wochenendsiedlung zusammen mit den vorgelagerten unbebauten Grundstücken bislang global nur drei Grundstücksnummern zugewiesen waren (Nr. 21, 23, 25), war den Vorgaben der NrVO, wonach je Grundstück eine Grundstücksnummer festzusetzen ist, nicht Genüge getan. Die bisherigen Grundstücksnummern waren daher (teilweise) aufzuheben und es war eine Umnummerierung vorzunehmen (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 NrVO). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich auch zweifelsfrei, dass es sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sondern eine entsprechende ordnungsbehördliche Handlungspflicht besteht.
Eine „interne", von den allgemeinen Nummerierungsgrundsätzen (§ 2 NrVO) abweichende Nummerierung, wie sie bislang bestanden hat und die der Kl. aufrechterhalten sehen möchte, sieht die NrVO nicht vor, ebenso wenig wie einen „Bestandsschutz" hinsichtlich einer solchen herkömmlichen Kennzeichnung.
Die Vergabe von Grundstücksnummern mit Buchstabenzusatz ist durch § 2 Abs. 5 NrVO gedeckt. Aus welchen Gründen solche Zusätze hier erforderlich waren und nach welchen Grundsätzen die entsprechenden Nummern auf die einzelnen Grundstücke verteilt wurden, ist im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO); der Kl. macht insoweit auch keine Einwände geltend.
Entgegen der Ansicht des Kl. ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Nummerierung zum Semmelländerweg hin erfolgte. Die Grundstücke sind an den Straßen zu nummerieren, von denen sie ihren (tatsächlichen) Zugang haben (§ 2 Abs. 1 NrVO). Der Zugang erfolgt hier unstreitig und seit langem vom Semmelländerweg aus. Das Geh- und Leitungsrecht zum Weinmeisterhornweg wird nicht in Anspruch genommen; die entsprechenden Flächen sind zudem teilweise überbaut. Dass der bisherige, wohl rechtlich nicht gesicherte Zugang nach Veräußerung und Bebauung des entsprechenden Grundstücks gesperrt werden könnte, ist unerheblich. Es handelt sich um ein hypothetisches Szenarium, von dem z. Zt. völlig unsicher ist, ob und wann es sich verwirklicht. Davon abgesehen hat der Bekl. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass sich auch dann, wenn ein solcher Fall einträte und die Zuwegung an die nördliche Spitze der Wochenendsiedlung verlegt werden müsste, kein erneuter Änderungsbedarf hinsichtlich der Nummerierung ergäbe.
Die Verpflichtung zur Anbringung von Hinweisschildern folgt aus § 3 Abs. 2 NrVO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Festsetzung von Grundstücksnummern handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe, bei der eine Handlungspflicht besteht und der Behörde insoweit kein Ermessensspielraum zusteht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger wandte sich gegen die Umnummerierung seiner Grundstücke innerhalb einer Wochenendsiedlung. Das Bezirksamt hatte Umnummerierungen in der Siedlung vorgenommen, die entsprechenden Bescheide – bis auf die des Klägers – waren bestandskräftig geworden. Der Kläger hatte erfolglos Widerspruch eingelegt und anschließend Anfechtungsklage erhoben, die er vor allem damit begründete, dass die Wochenendsiedlung Parzellen, Wege und Parkplätze in Form von nichtzugänglichem Privateigentum beinhalte und die Siedlung eine wirtschaftliche Einheit sei, die nicht der Berliner Nummerierungsverordnung unterliege; die seit über 40 Jahren bestehenden Parzellennummern seien Grundlage jeglichen (auch amtlichen) Schriftverkehrs. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Auffassung des VG Berlin handelt es sich bei der Festsetzung von Grundstücksnummern nach dem Gesetz über Vermessungswesen in Berlin in Verbindung mit der Nummerierungsverordnung um eine ordnungsbehördliche Aufgabe, bei der eine Handlungspflicht besteht und es nicht im Ermessen der Behörden steht, ob ein Nummerierungsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Das VG hat mit der Entscheidung die eigenständige Grundstücksdefinition der Berliner Nummerierungsverordnung bestätigt. Ein Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 NrVO ist eine einem Eigentümer gehörende und zusammenhängend liegende Grundstückfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet. Das gilt auch für Buchgrundstücke, die in Wochenendsiedlungen liegen. Hier ist keineswegs die Siedlung als wirtschaftliche Einheit anzusehen.
Gleiches gilt auch, wenn eine derartige Siedlung mit unterschiedlichen Nutzern aus nur einem Buchgrundstück besteht; hier sind Grundstücksnummern für die einzelnen Teilflächen festzusetzen.
Ein Bestandsschutz für eine bisherige – interne – (Parzellen-) Nummerierung, die von den allgemeinen Nummerierungsgrundsätzen des § 2 NrVO abweicht, besteht nicht.