Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren
VwGO § 80 Abs. 1 Nr. 1; EWS §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren; Frischwassermaßstab; überhöhte Gebühren für Abwasser; Schmutzwasserentgelt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Sieht eine Entwässerungssatzung für die Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren als Bemessungsgrundlage den sog. Frischwassermaßstab vor, dürfen für die Gebührenberechnung in den Vorjahren nicht erfasste, aber verbrauchte Frischwassermengen dem Frischwasserverbrauch des laufenden Jahres nicht hinzugerechnet werden.
2. Werden Kanalbenutzungsgebühren überhöht festgesetzt, dürfen die Vorauszahlungen auf die Abwassergebühren nicht aufgrund dieser (überhöhten) Gebühren bestimmt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren.
Er ist seit Juni 2003 Eigentümer eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks in der Stadt A-Stadt, der Antragsgegnerin. Die Trinkwasserversorgung für das Grundstück erfolgt durch die Stadtwerke E-Stadt, die Entsorgung des Schmutzwassers über einen Anschluss des Grundstücks an den Abwasserkanal der Antragsgegnerin.
Der Verbrauch an Frischwasser auf dem Grundstück des Antragstellers betrug im Jahr 2004: 353 m3, im Jahr 2005: 325 m3, im Jahr 2006: 252 m3, im Jahr 2007: 343 m3 und im Jahr 2008: 276 m3. Die Antragsgegnerin setzte zunächst die Abwassergebühren des Antragstellers für die Jahre 2005 bis 2007 auf Basis einer Schätzung der Frischwassermenge bzw. für das Jahr 2004 nach Angaben des Antragstellers jeweils zunächst wie folgt fest: Für das Jahr 2004: 169 m3, für das Jahr 2005: 163 m3, für das Jahr 2006: 163 m3 und für das Jahr 2007: 167 m3. Am 28.3.2008 erfolgte ein Austausch des Wasserzählers auf dem Grundstück des Antragstellers. In diesem Rahmen erfuhr die Antragsgegnerin den konkreten Zählerstand.
Der angegriffene Gebührenbescheid vom 9.1.2008 über die Festsetzung der Abwassergebühren wies für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 27.3.2008 einen Frischwasserverbrauch von 683 m3 und für den Zeitraum vom 28.3.2008 bis zum 31.12.2008 einen entsprechenden Verbrauch von 204 m³ aus. (...)
Unter dem 28.1.2009 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Gebührenbescheid ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. (...)
Am 15.7.2009 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die Festsetzung eines Frischwasserverbrauchs von 683 m3 für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 27.3.2008 sei überhöht. Denn im Zeitraum vom 28.3.2008 bis zum 31.12.2008 seien lediglich 205 m3 und im Gesamtjahr 2008 seien nur 276 m3 verbraucht worden. Daher sei auch die Berechnung der Vorausleistungen für das Jahr 2009 zu hoch erfolgt. Dass der Wasserverbrauch in den Vorjahren höher gewesen sei, als die Antragsgegnerin bisher vorausgesetzt habe, hätte diese selbst ermitteln müssen. Sie könne sich nicht darauf berufen, er, der Antragsteller, habe nicht hinreichend mitgewirkt, sondern sie hätte vielmehr - wie mittlerweile auch geschehen - bei den Stadtwerken E-Stadt die Zählerstände erfragen müssen. Außerdem habe in den Jahren 2004 bis 2007 der Gebührensatz nur 3,00 €/m3 betragen, so dass eine Nachberechnung in der vorgenommenen Weise mit 3,30 €/m3 zu einer überhöhten Gebühr führen würde. Schließlich sei eine rückwirkende Festsetzung für das Jahr 2004 nicht mehr zulässig, da insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller habe es bisher trotz Aufforderung unterlassen, ihr, der Antragsgegnerin, die jeweiligen Zählerstände der Jahre 2004 bis 2008 mitzuteilen, sodass bisher immer auf Grundlage einer Schätzung entschieden worden sei. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers sei eine Schätzung zulässig gewesen. Wegen des Wechsels des Hauptwasserzählers im Jahre 2008 und des hierbei abgelesenen Zählerstandes seien nunmehr die relevanten Verbrauchszahlen für den Antragsteller bekannt. Da der Antragsteller nicht mitgewirkt habe, liege zumindest eine leichtfertige Abgabenverkürzung vor, sodass auch für das Jahr 2004 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
II. Der Antrag ist begründet.
In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. (...)
Bei Beachtung dieses Maßstabs ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich vor, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.3.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 17.9.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdn. 5).
Vorliegend ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 9.1.2009 bestehen deshalb, weil er für das Jahr 2008 rechtswidrig zu hohe Abwassergebühren (dazu 1.) sowie rechtswidrig zu hohe Vorausleistungen auf die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2009 (dazu 2.) festsetzt.
1. Die Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2008 ist rechtswidrig, weil ihr entgegen der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (im Folgenden: EWS) ein höherer als der tatsächliche Frischwasserverbrauch zugrunde gelegt wurde und somit die ermittelte Gebühr nicht von der maßgeblichen Satzung gedeckt ist.
Der angenommene Verbrauch ist zu hoch angesetzt, weil der jährlich entstehende (§ 26 Abs. 1 EWS) Verbrauch im jeweiligen Kalenderjahr zugrunde zu legen ist. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück (vgl. § 23 Abs. 2 EWS). Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten hiernach alle Wassermengen, die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommen werden (vgl. § 24 Abs. 1 EWS). Von dem Antragsteller sind im Jahre 2008 aber anstelle der von der Antragsgegnerin veranschlagten 887 m³ nur 276 m³ Frischwasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen - hier: dem Trinkwassernetz der Stadtwerke E-Stadt - entnommen worden. Die Anrechnung der überschießenden 611 m³ Frischwasser zu Lasten des Antragstellers auf den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 27.3.2008 ist rechtswidrig erfolgt, da diese Mengen offensichtlich nicht im Jahr 2008 verbraucht wurden.
Dahinstehen kann insoweit, ob der Antragsteller in der Vergangenheit gegenüber der Antragsgegnerin Angaben über den Zählerstand des Frischwasserzählers hätte machen und so bei der Gebührenfestsetzung hätte mitwirken müssen. Denn einer Nacherhebung von Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 2004 bis 2007 steht entgegen, dass die Gebührenbescheide für diese Jahre offensichtlich bestandskräftig geworden sind, sodass eine Nacherhebung nur in Form einer entsprechenden Teilrücknahme der Bescheide und anschließender Neubescheidung hätte erfolgen können. Eine Auslegung des Gebührenbescheides vom 9.1.2008 als konkludente Rücknahme in diesem Sinne kommt jedoch nicht in Betracht, da der Bescheid ausdrücklich für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 27.3.2008 - und damit nicht für davorliegende Zeiträume - einen Frischwasserverbrauch von 683 m3 aufführt.
Aber selbst im Falle einer Teilrücknahme wäre der Bescheid fehlerhaft, da er nicht den für die Jahre 2004 bis 2007 geltenden Gebührensatz von 3,00 €/m3 (vgl. § 23 Abs. 2 EWS i.d.F. vom 30.10.2001) zugrunde legt, sondern den Gebührensatz von 3,30 €/m3, der erstmals für das Jahr 2008 gilt (vgl. § 23 Abs. 2 EWS i.d.F. vom 18.3.2008 i.V.m. § 2 der Ersten Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin).
2. Auch die Festsetzung der Vorauszahlungen auf die Abwassergebühren für das Jahr 2009 ist rechtswidrig, weil eine überhöhte Kanalbenutzungsgebühr für das Jahr 2008 angenommen wurde und dadurch die ermittelnden Vorauszahlungen nicht von der einschlägigen Satzung gedeckt sind (§ 27 EWS). Zwar orientieren sich nach dieser Vorschrift die Vorauszahlungen auf die laufenden Benutzungsgebühren grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums (vgl. § 27 Hs. 2 EWS). Diese Gebühr war vorliegend aber rechtswidrigerweise überhöht festgesetzt worden. Nach dem Sinn und Zweck der Satzung hätten Vorauszahlungen nur in einer Höhe festgesetzt werden dürfen, die den Abwassergebühren entsprechen und sich damit an einem Verbrauch von 276 m3 Frischwasser orientieren. § 27 EWS beabsichtigt bezüglich der Festsetzung von Vorauszahlungen nämlich, mit der Anknüpfung an die Gebühren für den vorherigen Abrechnungszeitraum einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu finden, der Vorauszahlungen ergibt, die möglichst nahe an den tatsächlich für die laufende Abrechnungsperiode anfallenden Abwassergebühren liegen. Diese Vorschrift bezweckt dagegen nicht mit der Anknüpfung an die vorherige Gebührenfestsetzung einen zufälligen und damit auch zufällig besonders hohen oder niedrigen Wasserverbrauch, sondern will einen Wert zugrunde legen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe dem tatsächlich erreichten Verbrauchswert liegt. Entsprechend waren hier die Vorauszahlungen niedriger festzusetzen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Viele kommunale Versorgungsbetriebe berechnen die Kanalbenutzungsgebühren (öffentlich-rechtlich) oder das Schmutzwasserentgelt (privatrechtlich) nach dem Frischwasserverbrauch. Auch in Berlin ist das so. Dabei darf allerdings nicht ein Frischwasserverbrauch aus Vorjahren zugrunde gelegt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gemeinde hatte für mehrere Jahre die Abwassergebühren nach dem geschätzten Verbrauch des Frischwassers entsprechend den Angaben des Grundstückseigentümers festgesetzt. Nachdem der Wasserzähler am 28. März 2008 ausgetauscht worden war, erging für die ersten drei Monate des Jahres 2008 einen Bescheid über Abwassergebühren, der die bisher geschätzten jährlichen Verbrauchszahlen weit überstieg, offenbar weil diese zu niedrig angesetzt worden waren. Der Grundstückseigentümer beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 30. September 2009 gab das Verwaltungsgericht Gießen dem Antrag statt und verwies darauf, dass aufgrund summarischer Prüfung die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid Erfolg haben werde. Die Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren sei nur anhand des jährlich entstehenden Frischwasserverbrauchs zulässig. Eine Berechnung nach dem in der Vergangenheit zu niedrig angesetzten Verbrauch sei rechtswidrig, zumal einer Nacherhebung entgegenstehe, dass die Gebührenbescheide für diese Jahre bestandskräftig geworden seien.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob das auch für Berlin so gilt, kann zweifelhaft sein, denn das Schmutzwasserentgelt wird hier nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt (der in Bestandskraft erwächst), sondern nur durch eine Rechnung. Wer eine Rechnung schreibt, gibt damit allerdings zu erkennen, dass er keine weitergehenden Ansprüche geltend macht, so dass nach Treu und Glauben eine Nachforderung ausgeschlossen sein kann (wie etwa im Mietrecht für den Vermieter nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung). Hierfür sind auch etwaige Mitwirkungspflichten des Rechnungsempfängers zu prüfen.