Festsetzung des Gegenstandswertes bei Anfechtung einer beschlossenen Er-haltungsmaßnahme, Unterschied zwischen Gegenstandswert des Beschwer-deverfahrens im Gegensatz zur Übersteigung des 7,5-fachen des Wertes des Klägerinteresses
GKG §§ 44 Abs. 1, 49 Satz 1 Halbsatz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Satz 1 GKG.
3 a) Danach ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme (vgl. Bärmann/Göbel, 15. Aufl., GKG, § 49 Rn. 21). Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.
4 b) Der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert übersteigt nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des Kl. (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse des Kl. richtet sich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme (vgl. Bärmann/Göbel, aaO.). Der Kl. hält insgesamt 3.227,52 von 10.000 Miteigentumseinheiten, so dass er anteilig 258.000 € Sanierungskosten zu tragen hat.
5 c) Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Kl. übersteigt (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), sind nicht ersichtlich. Für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Kl. (hier: vier Einheiten) zusammenzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, GE 2019, 394 [...]).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Streitwertbemessung nach dem vollen Interesse aller Wohnungseigentümer an einer Entscheidung über eine Erhaltungsmaßnahme wird nach dessen Gesamtvolumen bemessen, das nur nicht das 7,5-fache Eigeninteresse des Klägers übersteigen darf.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger ficht einen Eigentümerbeschluss über die Erhebung einer Sonderumlage mit einem Volumen von 800.000 € an und unterliegt vor dem AG und dem LG. Hiergegen erhebt er eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Den Geschäftswert legt auch der BGH auf 800.000 € fest. Nach § 44 Abs. 1 WEG kommt es auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung an. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme, was auch für die Anfechtung eines bloßen Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme gilt. Der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert übersteigt auch nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des Klägers (§ 49 Satz 2 GKG). Das Einzelinteresse des Klägers richtet sich nach den auf ihn anstatt anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Der Kläger hält 3227,22/10.000 Miteigentumsanteile, so dass er anteilig 285.000 € Sanierungskosten zu tragen hat, denn für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dass der Gegenstandswert des Verfahrens für die Nichtzulassungsbeschwerde mit 800.000 € festgesetzt worden ist, ist zu unterscheiden von dem Interesse des Klägers, denn nach § 49 Satz 1 GKG darf der ermittelte Gegenstandswert nur nicht das 7,5-fache Interesse des Wertes des Interesses des Klägers übersteigen, der hier etwa ein Drittel der 10.000 Miteigentumseinheiten repräsentiert, was noch erheblich über den festgesetzten 800.000 € liegen würde.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister