Festsetzung, Streitwert, Auffangwert ohne Bezifferung des Wertes, Geldleistung
GKG §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2; EntschG § 4 Abs. 1, 2; DDR-EErfG § 1 Abs. 3 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auffangwert in Höhe von 5.000 € als Streitwert bei wertmäßig unbezifferter Feststellung lediglich der vermögensrechtlichen Berechtigung.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 einem gesonderten Beschluss vorbehaltene Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag für die Kl. ergebende Bedeutung der Sache war für jeden der von der Kl. in ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht benannten Vermögenswerte der Auffangwert in Höhe von 5.000 € anzusetzen. Dies entspricht der Praxis des Senats in vermögensrechtlichen Verfahren, in denen ohne Bezifferung des Wertes des zurückverlangten Vermögenswertes oder einer erstrebten Geldleistung lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der klagenden Partei begehrt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 8 B 17.15 - juris Rn. 7 und vom 2. November 2016 - 8 B 15.15 - juris Rn. 21).
2 Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Beteiligtenvortrags im vorliegenden Verfahren lässt sich der Wert des Streitgegenstandes hier weder nach § 52 Abs. 1 GKG noch nach § 52 Abs. 3 GKG ermitteln. Die Kl. hat im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Grundentscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz begehrt. Sie hat wiederholt darauf hingewiesen, zur Entschädigungshöhe und den dafür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen erst nach weiteren Ermittlungen in einem nachfolgenden Verfahren vortragen zu können. Der Wert des Streitgegenstandes kann auch nicht, wie die Beigeladene meint, auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Buchwerte zu zwei der in ihrem Antrag aufgeführten Vermögenswerte oder des mit Schriftsatz vom 16. September 2016 eingereichten Anlagenkonvoluts bestimmt werden. Diese Unterlagen enthalten keine genügenden Angaben zu den für die Berechnung der Entschädigung maßgeblichen Einheitswerten, Ersatzeinheitswerten oder dem Reinvermögen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 EntschG) der im Antrag der Kl. benannten Vermögenswerte der A. in Berlin. Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kl. zur Bewertung des Vermögens der A. im Verwaltungsverfahren eines anderen Antragstellers wegen Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, auf den die Beigeladene verweist, war nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und kann hier nicht berücksichtigt werden.
3 Der auf weitere Gesellschaften der A. und deren Tochter- bzw. Enkelgesellschaften gerichtete Antragsbestandteil unter Buchstabe i) des klägerischen Antrages bietet auch zusammen mit dem genannten Anlagenkonvolut der Kl. keine hinreichende Grundlage dafür, einen größeren Multiplikator für den einfachen Auffangwert anzusetzen und hierdurch einen höheren Streitwert festzusetzen. Weder die Antragsformulierung noch die Erwähnung von Unternehmensbestandteilen oder -beteiligungen in den im Anlagenkonvolut enthaltenen Publikationen Dritter erlauben es, hinreichend genau diejenigen Vermögenswerte der A. in Berlin zu bestimmen, im Hinblick auf welche die Kl. ergänzend zu den acht konkret benannten Vermögenswerten die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung begehrt hat. Der letztgenannte Antragsbestandteil ist daher ebenfalls lediglich mit dem Auffangwert zu bemessen.