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Festgelegter Kautionszweck beinhaltet kein Aufrechnungsverbot für andere Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses

LG Berlin62 S 46/9907.06.1999GE 2000, 892

BGB §§ 387, 550 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Mietvertrag vereinbart, daß die Kaution (nur) zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters auf Schadensersatz oder unterlassener Schönheitsreparaturen bestimmt sein soll, ist der Vermieter nicht gehindert, mit anderen Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufzurechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat gegenüber der unstreitigen Kautionsforderung der Kl. mit einer noch offenen Mietzinsforderung (§ 535 Satz 2 BGB) wirksam aufgerechnet.

1. Der Bekl. ist nicht durch die Klausel über die vertragliche Vereinbarung über die Leistung der Sicherheit mit der Aufrechnung deswegen ausgeschlossen, weil es in der Klausel heißt: "Der Mieter ist unwiderruflich einverstanden mit Zahlung einer Kaution von 1.600 DM (3 Monatsmieten) mit 4 % p. a. Zinsen als Sicherheitsleistung des Mieters zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus Schäden an der gemieteten Wohnung oder unterlassener Schönheitsreparaturen" (s. dazu LG Berlin [ZK 67] GE 1997, 431, 433).

Die Zweckbindung stellt kein generelles Aufrechnungsverbot dar, das auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags gelten würde. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß ein Aufrechnungsverbot, wie von der Zivilkammer 67 des Landgerichts (aaO.) angenommen, nur für die Zeit der Laufzeit des Vertrages gilt. In dieser Zeit darf der Vermieter allerdings die Sicherheit nur für Ansprüche verwenden, die in der Klausel genannt sind.

Hingegen ist nicht einzusehen, daß der Vermieter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn er die Kaution nach angemessener Prüfungsfrist (LG Berlin [62] GE 1998, 1397; 1997, 1027 r. Sp.) zurück-zuzahlen hat, jedenfalls im Rechtsstreit mit dem Mieter um die gegenseitigen Forderungen aus dem Mietverhältnis auch mit anderen Forderungen aufrechnen kann. Sonst würde dies zu dem Ergebnis führen, daß der Vermieter im Prozeß zwar nicht aufrechnen dürfe, wohl aber Widerklage erheben kann und ggf. eine beiderseitige Verurteilung stattfinden würde.