Fertigung von Fotografien anlässlich Belegeinsicht
BGB §§ 241, 242, 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist verpflichtet, während der Belegeinsicht das Fotografieren der Belege durch den Mieter zu dulden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2.2. Der Anspruch auf Belegeinsicht in der begehrten Form folgt ... weder aus § 259 I BGB noch aus § 29 II 1 NMV. Insbesondere ist § 29 II 1 NMV auf preisfreien Wohnraum nicht analog anwendbar (BGH, VIII ZR 78/05 - GE 2006, 502 [504]).
2.3. Vorliegend war der Bekl. aber nach der freien Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach Treu und Glauben verpflichtet, der Kl. die Fertigung von Ablichtungen im Rahmen des Termins zur Belegeinsicht zu ermöglichen, § 242 BGB. Die KI. hat ihr Recht zur Belegeinsicht bisher nicht effektiv ausüben können. Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern grundlegend von dem vom BGH (GE 2006, aaO.) entschiedenen Fall.
Vorliegend wollte die Kl. aber nicht statt der Belegeinsicht vom Bekl. erstellte Kopien übersandt bekommen, sondern im Rahmen des Termins zur Belegeinsicht selbst auf eigene Kosten Ablichtungen fertigen. Das Interesse des Bekl. auf Durchführung eines Termins zur Belegeinsicht war daher vorliegend gewahrt. Insbesondere bestand für den Bekl. die uneingeschränkte Möglichkeit, mögliche Unklarheiten der Kl. sofort zu erläutern. Dem Bekl. entstand vorliegend auch kein zusätzlicher Aufwand, weil die Kl. nicht die Anfertigung von Kopien durch den Bekl. gegen Kostenerstattung begehrte, sondern die Ablichtungen im Einsichtstermin selbst erstellen wollte. Der Umfang der vorzulegenden Belege und deren Vorbereitung durch den Vermieter ändern sich ebenfalls nicht, wenn der Mieter bei der Belegeinsicht Notizen, Abschriften oder Ablichtungen anfertigen möchte. Auch eine mögliche Beschädigung der Belege als weiteres berechtigtes Interesse des Vermieters ist bei einem bloßen Abfotografieren oder vergleichbarem Ablichten der Belege offenbar ausgeschlossen.
Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist das Anfertigen von Ablichtungen von Belegen durch den Mieter auf eigene Kosten im Termin zur Belegeinsicht zudem mit der Anfertigung von handschriftlichen Notizen und Abschriften gleichzusetzen. Dem Mieter kann es im Sinne einer effektiven und zweckgerichteten Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, bei der Belegeinsicht entsprechende handschriftliche Notizen und Abschriften der Belege anzufertigen. Anderenfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit nahezu auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden, zu der lediglich die Erläuterung von Unklarheiten durch den Vermieter hinzukommen würde. Eine außergerichtliche Klärung von Einwänden gegen Betriebskostenabrechnungen würde dadurch weitestgehend auf offensichtliche, bei bloßer Betrachtung der Belege ohne Anfertigung von Notizen oder Abschriften nachvollziehbare Unrichtigkeiten beschränkt werden. Im Übrigen wäre der Mieter auf den Rechtsweg angewiesen. Dies widerspricht aber sowohl dem Sinn und Zweck der Belegeinsicht als auch der Prozessökonomie und damit dem Interesse von Mieter und Vermieter gleichermaßen.
Das Anfertigen von Ablichtungen von Belegen mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren, kann dabei nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen und Abschriften. Insofern nutzt der Mieter, wie hier die Kl., lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten.
Vielmehr wäre es umgekehrt treuwidrig, den Mieter auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Abschriften zu verweisen. Dies wäre im Übrigen auch nicht im Interesse des Vermieters, in dessen Räumen die Belegeinsicht erfolgt und der in angemessener Weise für Rückfragen zur Verfügung stehen muss. Hinzu kommt die Gefahr von Fehlern oder Ungenauigkeiten beim Abschreiben, die zu unnötigen Auseinandersetzungen zwischen den Mietparteien führen würden, die erst durch nochmalige Einsichtnahme in die Belege geklärt werden könnten. Noch deutlicher wird die Gleichwertigkeit der Anfertigung von Notizen und Abschriften im Vergleich zur Anfertigung von Ablichtungen, wenn der Mieter zur Belegeinsicht einen Laptop mitbringt. Es wäre lediglich langwieriger und beschwerlicher, wenn der Mieter die Belege durch Abschreiben in den Laptop eingeben müsste, statt sie mit Hilfe eines Handscanners auf den Rechner zu übertragen.
2.6. Entgegen der Auffassung des Bekl. muss der Mieter auch nicht für jeden Beleg gesondert darlegen, warum er ein Interesse an der Anfertigung einer Ablichtung hat. Dem Mieter ist insofern ein Ermessensspielraum zuzubilligen, von welchem der vorgelegten Belege er Ablichtungen fertigen möchte. Der Vermieter wird hierdurch auch nicht benachteiligt, weil keine Änderung bezüglich Art und Umfang seiner Vorlagepflicht von Belegen zur Einsichtnahme eintritt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist berechtigt, während der Einsichtnahme Fotografien von den Belegen anzufertigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Termin zur Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege wollte die Klägerin die aus etwa zehn Seiten bestehenden Unterlagen fotografieren. Weil die beklagte Vermieterin das Fotografieren untersagte, erhob die Klägerin Klage auf Gestattung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Die Klägerin habe das Einsichtsrecht wegen des Verbots der Beklagten auf Anfertigung von Fotografien bisher nicht „effektiv ausüben" können. Dem Mieter stehe das Recht auf Anfertigung von Abschriften zu; dem sei die Anfertigung von Fotografien ebenso wie das Scannen bzw. Kopieren der Belege in einen mitgebrachten Laptop gleichzusetzen, so dass der Vermieter treuwidrig handele, wenn er dem Mieter das Abfotografieren verweigere. Der Mieter nutze lediglich die „fortschreitenden technischen Möglichkeiten".
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht begründet die Entscheidung mehrfach mit seiner „freien Überzeugung", die dem Mieter preisfreien Wohnraums nach § 242 BGB das Recht auf Anfertigung von Fotografien gäbe. Entscheidend war also, ob der mit einer Analogie zu §§ 29 Abs. 1 NMV, 259 BGB begründete Anspruch auf Einsicht bereits durch Vorlage der Unterlagen und die Möglichkeit der Anfertigung handschriftlicher Notizen oder Abschriften erfüllt worden war. Hieran dürfte kein Zweifel bestehen: Zweck des Einsichtsrechts ist es, die Richtigkeit der vom Vermieter vorgenommenen Kostenverteilung zu überprüfen, und zwar an Ort und Stelle. Ob der Mieter hierbei fachkundig genug ist, um Unstimmigkeiten zu erkennen, spielt keine Rolle, dürfte aber auch deshalb ohne Belang sein, weil der Einsicht begehrende Mieter in der Regel wegen ganz bestimmter Kostenpositionen Aufklärung erlangen möchte, also genau weiß, an welcher Stelle der Belege die Überprüfung anzusetzen hat. Nachdem der BGH (Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, GE 2006, 502; vgl. hierzu die überzeugende Kritik von Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 556, Rn. 495) einen generellen Anspruch des Mieters auf (kostenpflichtige) Übersendung von Kopien verneint hat, bleibt dem Mieter nichts anderes übrig, als handschriftliche Notizen anzufertigen. Die Anfertigung von Fotografien oder gar das Einscannen der Unterlagen auf einen mitgebrachten Rechner des Mieters muss der Vermieter auch nicht nach § 241 Abs. 2 BGB (nicht § 242 BGB, weil die „Verkehrssitte" nichts über die Art und Weise der vom Vermieter als Schuldner i. S. dieser Bestimmung zu erbringenden Informationsverpflichtung hergibt) erlauben. Ausschließlich der Vermieter kann bestimmen, wie mit seinen Unterlagen zu verfahren ist, ob er also deren unkontrollierbare Vervielfältigung durch Einsatz der modernen Kommunikationstechnik zulassen will oder nicht. Lehnt er das ab, liegt auch keine Nebenpflichtverletzung vor, die ihm in einem etwaigen Abrechnungsprozess entgegengehalten werden könnte.