Fernwärmeabrechnung
§ 259 BGB, § 11 Abs. 1 HeizkostenVO, AVB Fernwärme, § 20 <br />NMV, § 22 NMV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fernwärmeabrechnung; Abrechnungseinheiten; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Fernwärme; Kostenverteilung; Abrechnung; verbrauchsabhängige; Übergabestationen; Mehrheit von; Abrechnungseinheit; Zusammenfassung; Thermostatventile; Drehventile
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Heizkostenverordnung kann nicht analog auf die Fälle ange-wendet werden, in denen eine nicht den Regeln der Technik entsprechende Ausstattung zur Verbrauchserfassung verwendet worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auch für das Abrechnungsjahr 1985 steht den Bekl. kein Kür zungsrecht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizKV zu. Denn diese Vorschrift ist nur für den Fall anwendbar, daß eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung "nicht angebracht ist". Die Wohnung der Bekl. war aber unstreitig mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet. § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizKV kann auch nicht analog auf die Fälle angewen-det werden, in denen eine nicht den Regeln der Technik entsprechende Ausstattung zur Verbrauchserfassung verwendet worden ist - falls dies überhaupt hier der Fall war.
Abgesehen davon, daß § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizKV eine Sondervorschrift ist, deren analoge Anwendung auf andere, darin nicht geregelte Fälle durchgreifenden Bedenken begegnet, ist eine analoge Anwendung auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt. Durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizKV sollte sichergestellt werden, daß die - geschätzte und erwartete - Energieeinsparung von 15 % denjenigen Mietern zu-gutekommen, die - wenn eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung vorhanden ge wesen wäre - entsprechend Energie gespart hätten. Sie sollten gegenüber denjenigen Mietern, deren Wohnung bereits mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung versehen war, nicht schlechter gestellt werden. Dieser Fall ist aber von demjenigen zu unterscheiden, in dem zwar eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung vorhanden ist, diese aber nicht den Regeln der Technik entspricht. In diesem Fall ist ange-sichts des Vorhandenseins der Ausstattung zur Verbrauchserfassung davon auszugehen, daß die Mieter ihr Heizverhalten entsprechend ändern und Energie einsparen. Dann besteht aber keine Notwendigkeit, ihnen darüber hinaus ein Kürzungsrecht in analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizKV zuzugestehen. Vielmehr steht der Vermieter vor dem Problem, eine wirksame Heizkostenabrechnung zu erstellen und somit die entstandenen Kosten auf die Mieter zu verteilen, wie dies nach der Heizkostenverordnung vorgeschrieben ist.