Fernwärme auch bei Erzeugung in vermietereigener Heizungsanlage
AVB FernwärmeV
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fernwärme im Sinne der AVB FernwärmeV liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Wärme in einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizungsanlage eigenverantwortlich erzeugt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten um die Frage, ob die zehnjährige Bindungsfrist in dem Wärmelieferungsvertrag vom 17.9.2002 über das Objekt [...] wirksam vereinbart ist oder ob der Vertrag durch die Kündigung aus dem Jahr 2005 beendet werden konnte. In dem genannten Vertrag verpflichtete sich die Bekl., das Grundstück/Gebäude mit Wärme für Heizung und Warmwasser aus einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizstation gemäß der AVB FernwärmeV, deren Geltung im Vertrag vereinbart war, zu versorgen. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien zum 31.12.2007 wirksam gekündigt ist und zu diesem Zeitpunkt endete, weil die zehnjährige Laufzeit nicht wirksam vereinbart worden sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Bekl. Sie ist der Ansicht, dass die zehnjährige Bindungsfrist aufgrund der Geltung der AVB FernwärmeV für den streitgegenständlichen Vertrag wirksam vereinbart sei. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung der Bekl. ist begründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Vertrag entsprechend dem mit der Klageschrift eingereichten Wärmelieferungsvertrag über das Grundstück [...] für das hiesige Grundstück abgeschlossen worden ist und dass die Kl. den ursprünglich mit der Voreigentümerin geschlossenen Vertrag übernommen hat. Zwar beanstandet die Bekl. in ihrer Berufungsbegründung, dass das Landgericht dies als unstreitig angesehen hat, sie trägt aber keinen anderen Sachverhalt vor. Insbesondere legt sie selbst keinen schriftlichen Vertrag über das Objekt [...] vor und behauptet auch nicht, dass sich der streitgegenständliche Vertrag von dem vorgelegten Vertrag über das Objekt [...] unterscheide.
Die Vereinbarung der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages ist wirksam, denn gemäß § 32 Abs. 1 AVB FernwärmeV darf die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die dieser Verordnung unterliegen, zehn Jahre betragen. Soweit die Kl. meint, in dem Vertrag sei eine längere Laufzeit als zehn Jahre vereinbart, weil es in § 12 Abs. 1 heißt, die Laufzeit dieses Vertrages betrage ab dem Ersten des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats zehn Jahre, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Laufzeit begann danach nicht mit der Unterzeichnung am 17.9.2002, sondern erst am 1.10.2002 und beträgt ab diesem Zeitpunkt zehn Jahre.
Der weitere Einwand der Kl., der Vertrag betreffe nicht die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVB FernwärmeV, greift nicht durch. Was unter dem Begriff Fernwärme zu verstehen ist, ist umstritten (vgl. die Zusammenstellung der unterschiedlichen Ansichten in BGH, GE 1991, 39 = NJW 1990, 1181 unter B. I 3.b)aa)). Einigkeit besteht darüber, dass die Begriffsbestimmung im Sinne der AVB FernwärmeV sachlich im Einklang mit der Terminologie und dem Regelungsgehalt der HeizkostenV steht (vgl. Schubart, NJW 1985, 1682 ff. unter II.3.). In der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 HeizkostenV (BR-Drs. 632/80, S. 17) heißt es, dass eine Wärmelieferung dann als Fernwärme anzusehen sei, wenn sie nicht vom Gebäudeeigentümer, sondern von einem Dritten erfolge und dieser die Wärmelieferung nach den Vorschriften der AVB FernwärmeV vornehme; erfasst seien damit sowohl die herkömmlichen Fernwärmeversorgungsunternehmen wie auch diejenigen Unternehmen, die es übernommen haben, die Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers für diesen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu betreiben. Danach steht der Annahme von Fernwärme nicht entgegen, dass - wie hier - die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht. Unter der Geltung der HeizkostenV aus den Jahren 1981/1984 war dies allerdings umstritten, weil in § 1 Abs. 1 Nr. 1. und 2. HeizkostenV der Betrieb zentraler Heizungsanlagen einerseits der Lieferung von Fernwärme andererseits gegenübergestellt waren, woraus geschlossen wurde, dass Fernwärme dann nicht vorliegen könne, wenn die Wärmelieferung aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers erfolgte (BGH, GE 1986, 601 = NJW 1986, 3195, Rn. 23 f. nach juris). Nach Änderung der HeizkostenV zum 1.3.1989 können diese Bedenken nicht mehr aufrechterhalten werden, da es nunmehr in § 1 Abs. 1 Nr. 2 heißt: "eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nr. 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)". Nach der amtlichen Begründung der Verordnung (BR-Drs. 494/88, S. 19, 21, 22) soll dadurch jede Art der eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung abgedeckt sein, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Lieferverträgen als Direkt-, Nah- oder Fernlieferung deklariert wurde und damit Nah- und Direktwärmeversorgungskonzepte der Fernwärmelieferung rechtlich gleichgestellt seien. Unter Hinweis auf diese Änderung der HeizkostenV hat der BGH (GE 1991, 39, 41 = NJW 1990, 1181/1183) seine oben zitierte Entscheidung aus dem Jahre 1986 in Frage gestellt, brauchte die hiesige Fallkonstellation dort aber nicht zu entscheiden, da die Heizungsanlage nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stand. Er hat aber deutlich zu erkennen gegeben, dass nach der Änderung der HeizkostenV 1989 auch die Fälle, in denen die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht, unter den Begriff Fernwärme zu subsumieren sein werden. Dem folgt der Senat, weil es sich im vorliegenden Fall um eine eigenständige gewerbliche Wärmelieferung handelt. Die Bekl. trägt das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des ordnungsgemäßen Betriebes der Heizanlage, die sie während der Laufzeit des Vertrages ordnungsgemäß zu warten, zu pflegen und zu reparieren hat. Sie hat an einer festgelegten Übergabestelle die Wärme zu übergeben. Dass die Kl. als Eigentümerin die Heizanlage zur Verfügung gestellt und auch für die bauliche Instandhaltung des Heizraumes sowie Ersatzinvestitionen verantwortlich ist, steht der Annahme einer Fernwärmelieferung nicht
es ordnungsgemäß zu warten, zu pflegen und zu reparieren hat. Sie hat an einer festgelegten Übergabestelle die Wärme zu übergeben. Dass die Kl. als Eigentümerin die Heizanlage zur Verfügung gestellt und auch für die bauliche Instandhaltung des Heizraumes sowie Ersatzinvestitionen verantwortlich ist, steht der Annahme einer Fernwärmelieferung nicht entgegen. Dafür spricht auch die Entscheidung des BGH (NJW 2006, 1667 m. w. N.), wonach das tragende Element allein die Versorgung anderer sei und auch der Lieferant, der selbst überhaupt nicht produziert, unter die AVB FernwärmeV falle. Voraussetzung sei auch nicht, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Verbraucher auf einem größeren Gebiet versorgt werde. Aus dieser Entscheidung kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass nur dann Fernwärme vorliegt, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten eigenständig Wärme produziert wird. Der BGH (a.a.O. Rn. 22 nach juris) führt dort zwar - unter Zitierung früherer Entscheidungen - aus, dass es sich nach seiner Rechtsprechung um Fernwärme handele, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten Wärme produziert und an andere geliefert werde. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er das Vorliegen von Fernwärme auf diese Fälle beschränken wollte, denn weder in der genannten Entscheidung noch in den vom BGH zitierten früheren Entscheidungen bestand Anlass, zu der Fallkonstellation, wie sie hier vorliegt, Ausführungen zu machen. Deshalb kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass Fernwärme nur dann vorliege, wenn die Heizungsanlage nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht.
Da es sich nach den vorstehenden Ausführungen bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen solchen über die Lieferung von Fernwärme handelt und die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVB FernwärmeV abweichen, stellt sich die von den Parteien diskutierte und im angefochtenen Urteil ausführlich erörterte Frage, ob die vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren gemäß § 309 Nr. 9 BGB unwirksam ist, nicht, weil diese Vorschrift gemäß § 310 Abs. 2 und 3 BGB auf den vorliegenden Wärmelieferungsvertrag keine Anwendung findet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch die von einem Dritten in einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizungsanlage erzeugte und gelieferte Wärme ist als gewerbliche Wärmelieferung zu qualifizieren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Versorgungsunternehmen verpflichtete sich, das Gebäude des Klägers mit Wärme für Heizung und Warmwasser aus einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizstation gemäß der AVBFernwärmeV, deren Geltung im Wärmelieferungsvertrag vom 17. September 2002 vereinbart war, zu versorgen. In dem Vertrag war eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem Ersten des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats vereinbart worden. Der Kläger kündigte den Vertrag im Jahre 2005, womit das Versorgungsunternehmen nicht einverstanden war. Der daraufhin erhobenen Klage auf Feststellung, dass der Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien zum 31. Dezember 2007 wirksam gekündigt worden sei und zu diesem Zeitpunkt ende, weil die zehnjährige Laufzeit nicht wirksam vereinbart worden sei, hat das Landgericht stattgegeben. Dagegen richtete sich die Berufung des Versorgungsunternehmens.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der 27. Zivilsenat des Kammergerichts gab der Berufung statt, denn eine längere als die nach der AVBFernwärmeV zulässige Laufzeit von zehn Jahren sei nicht vereinbart worden.
Der Vertrag betreffe auch die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV, denn die dortige Begriffsbestimmung stehe mit derjenigen in § 1 Abs. 1 HeizkV im Einklang.
Danach sei eine Wärmelieferung dann als Fernwärme anzusehen, wenn sie nicht vom Gebäudeeigentümer, sondern von einem Dritten erfolge, ohne dass es darauf ankomme, ob die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehe. Entscheidend sei, dass das Versorgungsunternehmen das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Heizanlage trage, die es während der Laufzeit ordnungsgemäß zu warten, zu pflegen und zu reparieren sowie an einer festgelegten Übergabestelle die Wärme zu übergeben habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger als Eigentümer der Anlage für die bauliche Instandhaltung des Heizraumes sowie die Ersatzinvestitionen verantwortlich sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Nach der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der HeizkV zum 1. März 1989, der auch in der Neufassung zum 1. Januar 2009 unverändert geblieben ist, ist es nicht mehr maßgebend, ob es sich um "Fernwärme" handelt, sondern ob es sich um "eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser" oder Zentralheizung handelt. Entscheidend ist also die "gewerbliche Lieferung", die auch die Lieferung von Wärme aus einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizungsanlage umfasst.