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Fernwärme

BGHVIII ZR 229/8825.10.1989GE 1991, 39

AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fernwärme; Altverträge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert, so handelt es sich um Fernwärme. Auf die Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es nicht an.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. bildeten die Eigentümergemeinschaft einer 78 Wohnungseinheiten umfassenden Eigentumswohnanlage. Deren Wärmeversorgung erfolgt über eine Heizungsanlage (Heizwerk), die in einem hierfür hergerichteten Kellerraum des Hauses installiert ist. Wie während des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, steht der Kellerraum im Sonder-eigentum, die Heizungsanlage im Eigentum der Eheleute D.

Diese verpachteten das Heizwerk zum 1. Juli 1975 an die D-GmbH (künf-tig: D) auf die Dauer von 10 Jahren mit einer zweimaligen fünfjährigen Ver-längerungsoption der Pächterin. Die D schloß ihrerseits am 25. Juli/7. Au-gust 1975 mit der - durch ihren damaligen Hausverwalter vertretenen - Ei gentümergemeinschaft einen Wärmelieferungsvertrag. Darin verpflichtete sich die Eigentümergemeinschaft, die für die Raumheizung benötigte Grundwärme ausschließlich von der D zu beziehen und für die entsprechenden Lieferungen einen Wärmepreis zu zahlen, der sich - einer Preis gleitklausel unterliegend - aus einem nach der beheizbaren Wohnfläche zu berechnenden Grundpreis und einem Arbeitspreis für die tatsächlich be-zogene Wärmemenge zusammensetzt (§ 2 des Vertrages). Die D sollte berechtigt sein, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten oder der Ausübung nach ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 5 Nr. 1 des Vertrages).

Nach der Darstellung der Kl. übertrug die D mit Wirkung vom 1. November 1980 ihre gesamte Geschäftstätigkeit einschließlich der bestehenden Wärmelieferungsverträge auf ihre Muttergesellschaft, die T-AG, und diese wiederum ab 1. Juli 1982 den Bereich Wärmeservice einschließlich aller Wärmelieferungsverhältnisse auf die Kl.

Mit der vorliegenden Klage hat die Kl. die Bekl. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Restforderungen aus zurückliegenden Heizkostenabrechnungen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Bekl. in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Revision hatte überwiegend keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... I. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Sach-befugnis der Kl. ausgegangen. Diese ist wirksam an Stelle der T-AG bzw. der D in den Wärmelieferungsvertrag eingetreten. Daß das Schuldverhältnis jeweils durch rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Übertragendem und Übernehmer von der D zum 1. November 1980 auf die T-AG und von dieser mit Wirkung vom 1. Juli 1982 auf die Kl. übertragen worden ist, hat das Berufungsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt. Die Revision greift dies nicht an.

Sie wendet sich insoweit lediglich gegen die weitere Annahme des Beru-fungsgerichts, daß die Vertragsübertragungen wirksam erfolgt seien. Da-mit kann sie indessen keinen Erfolg haben.

1. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß eine Vertragsübernahme durch Rechtsnachfolge dadurch herbeigeführt werden kann, daß ein Ver-tragspartner unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages ausgewechselt wird (BGHZ 95, 88, 94 m. w. Nachw.). Dazu ist allerdings grund-sätzlich die Mitwirkung aller drei Beteiligten erforderlich, indem entweder zwischen diesen ein entsprechender "dreiseitiger" Vertrag geschlossen oder, wie hier, eine Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten getroffen wird und der Dritte dieser zustimmt (BGHZ 96, 302, 308).

2. Ob die Eigentümergemeinschaft der Bekl. der allein zwischen D und T-AG bzw. zwischen dieser und der Kl. vereinbarten Vertragsübernahme durch die Regelung in § 5 Nr. 1 des Wärmelieferungsvertrages bereits im voraus zugestimmt oder sich durch ihr nachfolgendes Verhalten konkludent damit einverstanden erklärt hat, hat das Berufungsgericht offengelassen. Dies ist indessen unschädlich, weil es im konkreten Falle ausnahmsweise einer Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Wirksamkeit der Vertragsübernahmen nicht bedurfte.

3. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fallen nämlich die Vertragsbeziehungen der Parteien in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (AVBFernwärmeV, BGBl. I S. 742), die zum 1. April 1980 in Kraft getreten ist und nach § 37 Abs. 2 unmittelbar auch für Versorgungsverträge gilt, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten zustan-de gekommen sind.

Nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gelten die §§ 2 bis 34 der Verordnung, wenn ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

a) Die Kl. ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen. Sie verwendet vor-gedruckte Verträge.

b) Das Berufungsgericht ist rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, daß der Wärmelieferungsvertrag eine Versorgung mit Fernwärme zum Gegenstand hat.

aa) Was unter Fernwärme zu verstehen ist, ist umstritten. In der Neubaumietenverordnung 1970, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und in der Verordnung über die ver-brauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkosten - HeizkostenV) vom 23. Februar 1981 in der bis zum 28. Februar 1989 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) wird der Begriff verwendet, aber nicht definiert. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten. Wäh-rend einerseits der Begriff "Fernwärme" nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn der Lieferant durch die von ihm betriebene Heizzentrale meh-rere Gebäude oder ganze Stadtteile über ein eigenes Versorgungsnetz und über Anschlüsse an die Kundenanlage mit Wärme versorgt (vgl. Pauls NJW 1984, 2448, 2449; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Der Wirtschaftskommentator, Wirtschaftsrecht, Band IV, § 1 AVBFernwärmeV Anm. 1; Brintzinger in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band V, § 1 HeizkostenV Anm. 5 S. 8), stellen andere als Merkmale der Fernwärme die Versorgung Dritter, die Zahlung eines regelmäßigen Ent-gelts für die Wärmelieferung aufgrund einer Preisregelung und die eigentumsmäßige Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Kundenanlage und der Anlage des Versorgungsunternehmens heraus (Witzel, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, 1980, S. 32/33; Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 1985, 267, 269, 270). Eine dritte Meinung geht davon aus, Fernwärme liege immer auch dann vor, wenn die Wärme aus einer dem Gebäudeeigentümer gehörenden, aber von einem Dritten im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebenen Anlage aufgrund eines mit dem Gebäudeeigentümer oder den Nutzern geschlossenen Vertrages geliefert werde (Schubart NJW 1985, 1682, 1685 unter III 2; derselbe in Schade/Schubart/Wienicke, Der Wirtschaftskommentator, Soziales Miet- und Wohnungsrecht, September 1986, Anh. B S. 99, 100). Diese Auffassung steht im Einklang mit der amtlichen Be gründung zu § 1 Abs. 1 HeizkostenV (BR-Drucks. 632/80, S. 17), in der es heißt:

"Als 'Fernwärme' ist die Wärmelieferung für Gebäude dann anzusehen, wenn sie nicht vom Gebäudeeigentümer, sondern von einem Dritten er-folgt und dieser die Wärmelieferung nach den Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ... oder unter Zugrundelegung von Individualverträgen vornimmt. Damit sind sowohl die herkömmlichen Fernwärmeversorgungsunternehmen (Fernheizwerk, Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung usw.) erfaßt, als auch diejenigen Unternehmen, die es übernommen haben, die Heizungsanlage des Ge bäudeeigentümers für diesen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu betreiben."

Der erkennende Senat hat in einem Falle, in dem ein Dritter die dem Ge-bäudeeigentümer gehörende, in das Gebäude integrierte Heizungsanlage als Pächter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieb und die Kosten aufgrund entsprechender Lieferverträge den Mietern unmittelbar in Rechnung stellte, ausgeführt, bei einer derartigen Sachlage werde keine Fernwärme geliefert, sondern die Nutzer würden aus einer zentralen Hei-zungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV mit Wärme ver sorgt (Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893). Es war zu entscheiden, ob der Pächter nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenV dem Ge-bäudeeigentümer gleichstand und daher die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung abzurechnen hatte, oder ob dies nicht der Fall war, weil er Fernwärme lieferte und die Heizkostenverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 im Hinblick auf die Direktabrechnung mit den Mietern keine Anwendung fand. Der Senat hat hierzu wegen eines - auch in der amtlichen Be-gründung (aaO S. 17 und 19) zum Ausdruck kommenden - Wertungswiderspruchs zwischen § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV die Auffassung vertreten, daß von Fernwärme keine Rede sein könne, wenn die Wärme in einer dem Gebäudeeigentümer gehörenden zentralen Anlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV) erzeugt werde, die integrierter Be-standteil des Gebäudes sei, zu dessen ausschließlicher Wärmeversorgung sie errichtet und nach wie vor bestimmt sei. Ob hieran nach dem In-krafttreten (1. März 1989) der Verordnung zur Änderung energieeinsparender Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109) festgehalten wer-den könnte, ist fraglich, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Durch die genannte Verordnung ist die Heizkostenverordnung (deren Neufassung ist veröffentlicht in BGBl. I 1989 S. 116) u. a. dahingehend ge-ändert worden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Begriff "Lieferung von Fernwär-me" durch "eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme" mit dem Hin-weis, daß dies auch für die Wärmelieferung aus Anlagen nach Nr. 1 (zen-trale Heizungsanlage) gilt, ersetzt und unter Aufhebung des § 6 Abs. 1 Satz 2 in § 1 ein neuer Absatz eingefügt wurde, durch den nunmehr auch die Fälle in den Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung einbezogen sind, in denen der Wärmelieferant unmittelbar in der Weise mit den Nutzern abrechnet, daß er hierbei die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt. Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich von jenem nämlich darin, daß hier die Heizungsanlage nicht im Eigen-tum des Gebäudeeigentümers (der diesem gleichzustellenden Eigentümergemeinschaft), sondern in dem eines Dritten - der Eheleute Da. - steht, die wiederum die Anlage an einen - dem Gebäudeeigentümer nicht gleich-stehenden - Dritten zur eigenständigen gewerblichen Wärmeerzeugung und -lieferung verpachtet haben.

bb) Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, handelt es sich um Fernwärme.

Dabei kommt es auf die Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude ebensowenig an wie auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes. Gerade aus dem Regelungsziel der Heizkostenverordnung vom 23. Februar 1981 (amtliche Begründung aaO S. 17) und der Änderungsverordnung vom 9. Januar 1989 (aaO) läßt sich dies herleiten. In der amtlichen Begründung zu der letztgenannten Verordnung (BR-Drucks. 494/88, S. 19, 21, 22) wird ausdrücklich hervorgehoben, daß durch die der Klarstellung dienende Ersetzung des Begriffes "Lieferung von Fernwärme" durch "eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme" abgedeckt sei, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Lieferverträgen als Direkt-, Nah- oder Fernliefe-rung deklariert würden, und daß damit neu entwickelte sogenannte Nah- und Direktwärmeversorgungskonzepte der Fernwärmelieferung rechtlich gleichgestellt seien.

cc) Fand somit die Fernwärmeverordnung mit ihrem Inkrafttreten auf das vorliegende Wärmelieferungsverhältnis Anwendung, so war eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Vertragsübernahme nach der aus-drücklichen Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 1 AVBFernwärmeV entbehrlich; die einzelnen Vertragsübernahmen waren also auch ohne ein - vom Berufungsgericht offengelassenes - Einverständnis der Eigentümergemeinschaft wirksam, so daß die Kl. hinsichtlich des Entgeltes für die in den Jahren 1985 und 1986 erbrachten Wärmelieferungen forderungsberechtigt ist.