Fernwärme
GG Art. 20 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 32 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fernwärme; Altverträge
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die rückwirkende Inkraftsetzung der am 20. Juni 1980 verkündeten AVBFernwärmeV zum 1. April 1980 (§ 37 Abs. 1 AVBFernwärmeV) ist nicht verfassungswidrig.
b) Die in §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Regelung, wo nach die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibt, ist wirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. betreibt in S. eine Fernwärmeversorgungsanlage. Durch Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Kl. vom 29. August 1972 verpflichtete sich die Ehefrau des Bekl., Fernwärme zur Versorgung ihres Wohnhauses in S. abzunehmen. Die Kündigung des Vertrages sollte erstmals zum 30. Juni 1992 zuläs sig sein. 1981 trat der Bekl., nachdem er das Hausgrundstück von seiner Ehefrau erworben hatte, in den Vertrag ein. Mit Schreiben an die Kl. vom 23. Dezember 1982 kündigte er den Vertrag mit dem Hin weis, er sei aus wirtschaftlichen Gründen zur Vertragserfüllung nicht mehr imstande; die Kl. wider sprach der Kündigung. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Dezember 1983 erklärte der Bekl., er wer de ab 15. Januar 1984 zur Eigenversorgung übergehen; am 11. Januar 1984 koppelte er die Heizung sanlage seines Hauses vom Fernwärme-Leitungsnetz der Kl. ab.
Diese hat daraufhin die Verurteilung des Bekl. begehrt, seine Heizungsanlage wieder an das Fernwär me-Versorgungsnetz anzuschließen und weiterhin Fernwärme von der Kl. abzunehmen. Das Landge richt hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Im zweiten Rechtszug hat die Kl. ihren Klagantrag dah in erläutert, daß sie die Abnahme von Fernwärme seitens des Bekl. bis zum 30. Juni 1992 begehre. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Bekl. unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Abnahmeverpflichtung des Bekl. bis zum 31. März 1990 begrenzt.
Beide Parteien haben das vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsmittel der Revision eingelegt. Der Bekl. erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Er hält seine Kündigung für be gründet und meint außerdem, die im Jahre 1972 vereinbarte Vertragsdauer von fast 20 Jahren sei ins besondere deswegen nicht verbindlich, weil § 11 Nr. 12 AGB-Gesetz nur eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren zulasse. Außerdem habe er den Fernwärme-Lieferungsvertrag wegen überhöhter Preise der Kl. fristlos gekündigt; in dieser Kündigung liege auch ein Widerruf des Vertrages nach § 1 b AbzG. Die Kl. begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Verpflichtung des Bekl., Fernwärme bis zum 30. Juni 1992 zu beziehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Das Berufungsgericht führt aus, die vereinbarte Vertragsdauer sei nicht nach § 11 Nr. 12 AGB Gesetz unwirksam; Fernwärme-Lieferungsverträge fielen nicht unter § 11 AGB-Gesetz. Auf sie sei viel mehr die aufgrund der in § 27 AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigung am 20. Juni 1980 erlassene Ver ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (BGBl. I, 742) - AVBFernwär meV - anzuwenden, die seit dem 1. April 1980 in Kraft sei. Die rückwirkende Geltung der AVBFernwär meV sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV dürften neu abgeschlossene Verträge eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren haben, während die Laufzeit von Verträgen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der AVBFernwärmeV abgeschlossen worden seien, unberührt bleibe, auch wenn sie 20 oder mehr Jahre betrage. Auch wenn berücksichtigt werden, daß die vereinbarte Vertragsdauer die Höhe der Abschreibungskosten beeinflusse, entbehre diese Ungleichbehandlung von Alt- und Neuverträgen vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß der Verbrau cher nicht übermäßig lange an einen bestimmten Lieferanten gebunden sein solle, einer überzeugenden Begründung und lasse die Regelung nicht mehr als ausgewogen und angemessen i.S. von § 27 AGB Gesetz erscheinen. Sachgerecht sei, die Laufzeit von Alt- und Neuverträgen gleichermaßen für höchstens zehn Jahre zuzulassen. Alt- und Neuverträge möglichst gleich zu behandeln, sei auch nach dem in § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken geboten. Die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV vorgesehene 10-Jahresfrist sei unbedenklich. Die somit auch für Alt-Verträge gel tende 10jährige Laufzeit beginne mit dem Inkrafttreten der AVBFernwärmeV, also am 1. April 1980. Dies führe zu einer Reduzierung der Vertragslaufzeit bis zum 31. März 1990. Das Vorbringen des Bekl. zur Preisgestaltung der Kl. sei nicht geeignet, die Geschäftsgrundlage des Vertrages zu berühren, und da her unerheblich.
B. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision des Bekl. bleiben ohne Erfolg, während die Revision der Kl. zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führt. Der Bekl. ist aufgrund des Wärmeliefe rungsvertrages vom 29. August 1972 verpflichtet, seine Heizung an das Fernheiznetz der Kl. wieder an zuschließen und jedenfalls bis zum 30. Juni 1992 Fernwärme von der Kl. zu beziehen. Die Vereinbarung über die 20jährige Mindestlaufzeit des Vertrages ist wirksam, die ordentliche Kündigung des Bekl. konnte den Vertrag daher nicht beenden (I). Der Bekl. hat den Vertrag auch weder wirksam fristlos ge kündigt (II) noch widerrufen (III).
I. 1. Beide Parteien sind wirksam in den am 29. August 1972 zwischen der Ehefrau des Bekl. und der Firma S.-F.-GmbH abgeschlossenen Vertrag eingetreten. Dies, insbesondere die in den Vorinstanzen streitige Aktivlegitimation der Kl., hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt und ist jetzt außer Streit.
2. Nach § 4 des Wärmelieferungsvertrages vom 29. August 1972 ist der Bekl. verpflichtet, während der Vertragsdauer von der Kl. Fernwärme abzunehmen. Dieser Vertrag ist nach seinem § 5 Satz 2 erstmals zum 30. Juni 1992 kündbar. Entgegen der auch im Revisionsrechtszug vertretenen Ansicht des Bekl. bestehen gegen die damit vereinbarte fast 20jährige Mindestlaufzeit des Wärmelieferungsvertrages keine rechtlichen Bedenken.
a) Bei Abschluß des Vertrages war die Laufzeitvereinbarung in § 5 Nr. 2 an den §§ 138 und 242 BGB zu messen. Aus diesen Vorschriften können Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht hergeleitet werden. Der Senat hat im Urteil vom 7. Mai 1975 (BGHZ 64, 288, 290 ff.) unter Hinweis auf die besonderen Gege benheiten bei der Fernwärmeversorgung im einzelnen dargelegt, daß die langfristige Vertragsbindung des Abnehmers von Fernwärme bis hin zum völligen Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben verstößt und der Abnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch das Recht, sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen, ausrei chend gesichert sei. Hieran ist festzuhalten.
b) An dieser rechtlichen Beurteilung der fast 20jährigen Mindestlaufzeit des vorliegenden Wärmeliefe rungsvertrages hat sich entgegen der Ansicht der Revision des Bekl. auch durch das Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 dieses Gesetzes sind seine Vor schriften auf Fernwärme-Lieferungsverträge erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der in § 27 AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, durch Rechtsverordnung die Bedingungen für die Versorgung mit Fern wärme bundeseinheitlich zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister am 20. Juni 1980 durch den Erlaß der AVBFernwärmeV, die nach ihrem § 37 Abs. 1 am 1. April 1980 in Kraft gesetzt wur de, Gebrauch gemacht. Von diesem Zeitpunkt an sind die Rechtsverhältnisse der Fernwärmeversorger zu ihren Abnehmern, soweit diese - wie hier - keine Industriekunden sind (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV), durch die AVBFernwärmeV geregelt; das AGB-Gesetz findet insoweit keine Anwendung (Ulmer in: Ul mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl. 1987, §§ 26, 27 Rdn. 5, § 28 Rdn. 8; Horn in: Wolf/Horn/ Lindacher, AGB-Gesetz, 1984, § 28 Rdn. 9).
c) Zweifel am rechtsgültigen Erlaß der AVBFernwärmeV bestehen nicht, insbesondere ist die in § 27 AGB-Gesetz enthaltene Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit formell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG Beschluß vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 = JZ 1982, 288 m. Anm. Knemeyer und Emmert aaO S. 284 ff. = NVwZ 1982, 306 = DVBl. 1982, 10; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213).
d) Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV bleibt die vereinbarte Laufzeit von Wärmelieferungsverträ gen, die vor Verkündung der Verordnung abgeschlossen wurden, unberührt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV darf zwar in künftigen, nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossenen Verträgen eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren vereinbart werden. Diese Vorschrift greift hier aber nicht ein. Der Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien wurde am 29. August 1972, also vor Inkrafttreten der AVBFernwärmeV abgeschlossen (sogenannter Alt-Vertrag). Daß der Bekl. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst 1981, also nach Inkrafttreten der AVBFernwärmeV in diesen Vertrag einge treten ist, macht ihn entgegen seiner Ansicht nicht zum Neu-Vertrag. Das Berufungsgericht faßt den Vertragseintritt des Bekl. dahin auf, daß die Kl. den ursprünglich mit der Ehefrau des Bekl. geschlosse nen Vertrag ohne weiteres mit dem Bekl. fortgesetzt habe, es geht also von einer Vertragsübernahme unter Aufrechterhaltung der Identität des bestehenden Vertrages aus (vgl. BGHZ 95, 88, 94; Senatsur teil BGHZ 96, 302, 307 f. - jeweils m. Nachw.). Dagegen bestehen keine Bedenken, vielmehr wird diese Annahme durch die Form des Vertragseintrittes des Bekl. sowie durch § 32 Abs. 4 AVBFernwärmeV na hegelegt. Auch die Revision des Bekl. erhebt insoweit keine Einwendungen.
e) Daß die AVBFernwärmeV in § 37 Abs. 2 eine Regelung für Fernwärmelieferungsverträge trifft, die be reits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, unterliegt keinen Bedenken, insbesondere ist darin keine unzulässige Rückwirkung zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79 = WM 1981, 250, 251 unter II 2 b und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85 S. 5 unter I 1 - zur Veröffent lichung vorgesehen -).
f) Eine echte Rückwirkung liegt freilich insoweit vor, als AVBFernwärmeV am 20. Juni 1980 verkündet (BGBl. I 742), ihre Bestimmungen jedoch bereits zum 1. April 1980 in Kraft gesetzt wurden: § 37 Abs. 1 AVBFernwärmeV. Diese Vorschrift ist indessen, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht an nimmt, nicht verfassungswidrig, so daß die AVBFernwärmeV deshalb nicht etwa gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG erst am 4. Juli 1980 in Kraft trat, mit der Folge, daß die Laufzeitbestimmung in § 5 Satz 2 des Wärmelieferungsvertrages nach § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz vom 1. April 1980 der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz unterläge und im Falle ihrer Unwirksamkeit § 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV hier ge genstandslos wäre.
Nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt der Gesetz- oder Verordnungsgeber grundsätzlich den Zeit punkt des Inkrafttretens der erlassenen Gesetze oder Rechtsverordnungen. Dieser Zeitpunkt kann auch in der Vergangenheit festgesetzt werden, sofern dies verfassungsrechtlich zulässig ist (Maunz/Dürig/Herzog, GG-Komm., Bd. 3 Art. 82 Rdn. 11; Bryde in: von Münch, GG-Komm., 2. Aufl. Art. 82 Rdn. 17); das Grundgesetz enthält, abgesehen von Art. 103 Abs. 2, kein allgemeines Rückwirkungs verbot (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 265 f.; 30, 367, 385). Allerdings sind nach ständiger Rechtspre chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 23, 12, 32; 30, 367, 385 f.) belastende Ge setze - für Rechtsverordnungen gilt das gleiche (BVerfGE 45, 142, 174) -, die in der Vergangenheit an gehörende Sachverhalte eingreifen, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Dies könnte in Betracht kommen, soweit die AVBFernwärmeV typisierte Vertragsbedingungen für Fernwärme-Liefe rungsverträge zuläßt, die bei Anwendung des AGB-Gesetzes ab 1. April 1980 einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würden.
Andererseits steht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutz der Rückwirkung eines be lastenden Gesetzes dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, weil die betroffe nen Kreise nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen des Gesetzes zu rückbezogen werden, bei objektiver Betrachtung (BVerfGE 32, 111,123) mit dieser Regelung rechnen mußten (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 266; 8, 274, 304; 13, 261, 272; 30, 367, 387; 48, 1, 20 - vgl. zu al lem Maunz/Dürig/Herzog aaO Art. 20 Rdn. 65 bis 69).
Hiervon ausgehend stellt sich die für die Wirksamkeit des rückwirkenden Inkrafttretens der AVGFern wärmeV entscheidende Frage dahin, ob die Fernwärmeabnehmer in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 1980 und dem 20. Juni 1980 darauf vertrauen konnten, daß ihre Formularverträge der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz (Alt-Verträge nach § 9 AGB-Gesetz - vgl. § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz; Neu-Verträ ge nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes) unterliegen würden. Die Frage ist zu verneinen. Durch § 28 Abs. 3 AGB-Gesetz ist die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Wasser- und Fernwärme versorgungs-Verträge um 3 Jahre hinausgeschoben worden. Dadurch sollte dem Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, von der Ermächtigung des § 27 AGB-Gesetz Gebrauch zu machen und die Rechtsbeziehungen zwischen den Lieferanten und Abnehmern von Wasser und Fernwärme be sonders durch Rechtsverordnungen zu gestalten. Schon daraus ist die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, das AGB-Gesetz auf diese Rechtsbeziehungen keine Anwendung finden zu lassen (vgl. auch die Begründung zu §§ 15 und 16 Abs. 3 des Regierungsentwurfs des AGB-Gesetzes - später: §§ 27 S. 1 und 28 Abs. 3 AGB-Gesetz - BT-Drucksache 7/3919 S. 45; Danner BB 1979, 76 ff. Fußn. 12, 38, 39). Die Vorbereitungen der AVBWasserV und AVBFernwärmeV wurden auch alsbald in Angriff genom men. Ihr Inhalt wurde, ebenso wie derjenige der AVBEltV und AVBGasV unter Beteiligung der Versor gungswirtschaft wie auch der Verbraucherverbände intensiv öffentlich diskutiert (Danner in: Eiser/Rie der, Energiewirtschaftsrecht, Bd. 1, IV Allgemeine Versorgungsbedingungen, Vorbem. S. IV 4; dersel be in BB 1979, 76, 80 unter IV; Ludwig/Odenthal, die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, Präambel Anm. 3 sowie § 37 AVB Anm. 1; Morell, AVBWasserV, Komm. § 37 Anm. zu Abs. 1). Ihr wesentlicher Inhalt war darüber hinaus, auch aufgrund der am 21. Juni 1979 verkündeten AVBEltV und AVBGasV (BGBl. I 676 und 684) absehbar, deren Inhalt demjenigen der AVBFernwärmeV weitgehend entspricht (amtliche Begründung zu AVBFernwärmeV, Allgemeines Nr. 2 - Bundesrats-Drucksache 90/80 S. 32 f.). Angesichts der eindeutig geäußerten Absicht des Gesetzgebers und des von diesem ermächtigten Verordnungsgebers, Fernwärmeverträge nicht dem AGB-Gesetz, sondern der rechtzeitig vor dem 1. April 1980 (§§ 28 Abs. 3, 30 AGB-Gesetz) zu erlassenden AVBFernwärmeV zu unterstellen, deren wesentlicher Inhalt aufgrund der öffentlichen Diskussion und des Vergleichs mit den bereits 1979 verkündeten AVBEltV und AVBGasV bekannt war, war die Verzögerung der Verkündung der AVBFern wärmeV um wenige Wochen über den Stichtag hinaus bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Ver trauen auf die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes ab 1. April 1980 zu begründen (vgl. für einen ähn lichen Fall BVerfGE 1, 264, 280). Die rückwirkende Inkraftsetzung der AVBFernwärmeV zum 1. April 1980 ist mithin wirksam (ebenso Witzel, AVBFernwärmeV, Komm., 1980 § 37 Anm. 1; Ludwig/Odenthal, AVBWasserV, Komm., 1981, Präambel Anm. 3 und § 37 Anm. 1; Morell, AVBWasserV, Komm., § 37 Anm. zu Abs. 1; Danner in: Eiser/Rieder Energiewirtschaftsrecht, Bd. 1, AVB-Vorbemerkung Anm. 5 Fußn. 15; im Ergebnis auch Palandt/Heinrichs 46. Aufl. 1987 § 28 AGB-Gesetz Anm. 3; MünchKomm/Kötz 2. Aufl. 1984 § 28 AGB-Gesetz Rdn. 3; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Ge setz 5. Aufl. 1987 § 23 Rdn. 39, Fußn. 118 und § 28 Rdn. 8; Horn in: Wolf/Horn/Lindacher § 27 Rdn. 1 § 28 Rdn. 9; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von
-Vorbemerkung Anm. 5 Fußn. 15; im Ergebnis auch Palandt/Heinrichs 46. Aufl. 1987 § 28 AGB-Gesetz Anm. 3; MünchKomm/Kötz 2. Aufl. 1984 § 28 AGB-Gesetz Rdn. 3; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Ge setz 5. Aufl. 1987 § 23 Rdn. 39, Fußn. 118 und § 28 Rdn. 8; Horn in: Wolf/Horn/Lindacher § 27 Rdn. 1 § 28 Rdn. 9; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner Großkomm. zum AGB-Gesetz, 2. Aufl. 1983, Anm. zu § 27 und § 28 Rdn. 14; anderer Meinung: Stühler, DVBl. 1981, 908, 912 f., zwei felnd: Schmid-Salzer in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Komm. zu den allgemeinen Versorgungs bedingungen Bd. I Einleitung Rdn. 35 und Bd. II § 37 Rdn. 6).
g) Auch die Einzelregelungen in §§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV, wonach die vereinbarte Laufzeit von Fernwärmelieferungsverträgen, die vor Inkrafttreten bzw. Verkündung der Ver ordnung abgeschlossen wurden, unberührt bleibt, sind entgegen der Auffassung des Bekl. rechtswirk sam.
Das AGB-Gesetz ist auf die Einzelbestimmungen der AVBFernwärmeV nicht anwendbar (Palandt/Hein richs 46. Aufl. 1987, Vorbem. 2 c vor § 8 AGB-Gesetz und § 23 AGB-Gesetz Anm. 2 b bb; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz, § 9 Rdn. 19, Ulmer ebenda §§ 26, 27 Rdn. 4 und § 28 Rdn. 5 a.E.; Horn in: Wolf/Horn/Lindacher AGB-Gesetz 1984, § 23 Rdn. 15, 135 und 146, § 27 Rdn. 3; Büdenbender, Energierecht, 1982, Rdn. 862; Schmidt-Salzer aaO Bd. I 1981, Einleitung Rdn. 14 und 19). Als Verord nung mit Rechtsnormqualität unterliegt die AVBFernwärmeV der gerichtlichen Kontrolle vielmehr nur dahingehend, ob ihr Inhalt durch die ermächtigende Norm gedeckt und ob er mit dem Grundgesetz und sonstigen Gesetzesrecht als höherrangige Normen vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 23, 175, 179; 71, 226, 229 und vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213; gl. auch BGHZ 9, 390, 399; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Bd. 1 1974, § 28 I 2 = S. 149 f.; Horn, Schmidt-Salzer, Büdenbender aaO).
Dieser Prüfung hält die in §§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Rege lung über die Laufzeit von Alt-Verträgen stand.
aa) Der Zweck des § 27 AGB-Gesetz besteht in dem Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemein heit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Fernwärmeversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Be rücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG - Be schluß vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 = JZ 1982, 288 = NVwZ 1982, 306 = DVBl. 1982, 10 zur AVBWasserV; Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213 zur AVBEltV). Aus der amtlichen Begründung zu § 15 des Regierungsentwurfs des AGB-Gesetzes, der unverändert als § 27 Satz 1 AGB-Gesetz übernommen wurde, ergibt sich zusätzlich, daß bei dem Erlaß der AVBWasserV und AVBFernwärmeV die "monopolartige Stellung des Unternehmens und die dadurch bedingte Abhän gigkeit des Verbrauchers" sowie "vor allem (die) Besonderheiten, die mit der Leitungsgebundenheit der Versorgung zusammenhängen", berücksichtigt werden sollten (Bundestags-Drucksache 7/3919 S. 45). Die amtliche Begründung zur AVBFernwärmeV (Bundesrats-Drucksache 90/80) nimmt unter "Allgemein es Nr. 1" die Zielvorstellung einer "möglichst kostengünstigen, zu weitgehend gleichen Bedingungen er folgenden Versorgung" auf, wobei einerseits die "rechtliche, zumindest aber faktische Monopolstellung der Unternehmen" und andererseits "die Leistungsgebundenheit und der damit verbundene Zwang zu hohen Investitionen" zu berücksichtigen sei. Als ein Mittel zur Erreichung dieser Ziele sah der Verord nungsgeber die Förderung dauerhafter Versorgungsverhältnisse an (amtliche Begründung zu § 32 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV).
Diese Erwägungen decken sich weitgehend mit denjenigen im Senatsurteil vom 7. Mai 1975 (BGHZ 64, 288, 292). Sie leuchten nach wie vor als sachgerecht ein (vgl. auch die späteren Urteile vom 29. Okto ber 1980 - VIII ZR 272/79 = WM 1980, 1433, 1434 unter II 2 a, vom 2. März 1984 - V ZR 155/83 = WM 1984, 820, 822 unter II 2 und vom 6. November 1984 - KVR 13/83 = WM 1985, 490, 491, 493 unter II a, d). Die hohen Investitionen in das Leitungsnetz und die Verteilungsanlagen, der dadurch bedingte hohe Festkostenanteil der Versorgung einerseits und die von dem Wärmelieferanten erwartete Versorgungs sicherheit, die wiederum eine möglichst sichere Planbarkeit der abrufbereit vorzuhaltenden Wärmemen ge voraussetzt, erfordern für einen wirtschaftlich arbeitenden Wärmelieferanten, der gleichzeitig eine preiswerte Versorgung erreichen will, eine möglichst hohe und auch möglichst stetige Anzahl von Wär meabnehmern. Ständige und kurzfristige Änderungen des Leitungsnetzes machen eine verläßliche Pla nung und überschaubare Kalkulation und damit das angestrebte Ziel der sicheren und preisgünstigen Versorgung unmöglich, zumal da den Fernwärmelieferanten wegen der nur begrenzten Transportfähig keit der Fernwärme regelmäßig kein beliebiger Markt offensteht, sondern sie auf Kunden in der Nähe ih res Heizwerks angewiesen sind (vgl. Schmidt-Salzer aaO Bd. I Einleitung Rdn. 60, 61, Bd II § 32 AVB FernwärmeV Rdn. 69 bis 70). Die Versorgungsverhältnisse müssen daher langfristig angelegt sein. Dies entspricht auch der gerade in den letzten Jahren in den Vordergrund getretenen allgemein-politischen Zielsetzung, die Fernwärmeversorgung als energiesparendes und umweltfreundliches Heizungssystem zu fördern (vgl. auch schon Senatsurteil BGHZ 64, 288, 292).
bb) Zu Unrecht verweist demgegenüber die Revision des Bekl. darauf, daß die Laufzeitregelung der AVBFernwärmeV von derjenigen in den §§ 32 der AVBEltV, AVBGasV und AVBWasserV abweiche, die für Elektrizitäts- und Gasversorgungsverträge lediglich eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und für Wasserversorgungsverträge gar keine Mindestlaufzeit vorsehen. Eine sachwidrige Ungleichbehand lung kann hierin jedoch schon wegen der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen bei den Elektrizi täts-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht gesehen werden. Die technisch physikalischen Gegebenheiten, insbesondere der Aufwand für Errichtung und Erhaltung des Leitungs netzes, sowie die Transportfähigkeit sind bei Wasser und den drei Energieträgern jeweils verschieden.
cc) Das Berufungsgericht hält die in §§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Re gelung, daß die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibe, womit auch sehr lange und so gar zeitlich unbegrenzte Laufzeiten hingenommen werden, deswegen für unwirksam, weil in § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV die Laufzeit von Neu-Verträgen auf 10 Jahre begrenzt wird. Hierin sieht das Be rufungsgericht und mit ihm die Revision des Bekl. eine durch Sachgründe nicht gerechtfertigte Unter scheidung, es hält die Laufzeitregelung bei Alt-Verträgen darüber hinaus für unausgewogen, unangem essen und daher durch die Ermächtigungsgrundlage in § 27 AGB-Gesetz nicht mehr gedeckt. Dies wird von der Revision der Kl. mit Recht beanstandet.
Die 10-jährige Höchstlaufzeit für Neu-Verträge (§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV) ist ein Kompromiß des Verordnungsgebers zwischen den einander widersprechenden Zielen, einerseits im Interesse einer für die sichere und preiswerte Fernwärmeversorgung erforderlichen verläßlichen Planung und Kalkulation der Fernwärmeunternehmen möglichst langfristige Versorgungsverträge mit möglichst wenig Wechsel auf Seiten der Abnehmer zu fördern, und andererseits die Dispositionsfreiheit der Abnehmer durch lan ge Vertragsbindungen nicht zu sehr einzuschränken. Da die Vertragsdauer für die Fernwärmeunterneh men ein wesentlicher Planungs- und Kalkulationsfaktor ist, wollte der Verordnungsgeber bereits beste henden (Alt-)Verträgen nicht durch Eingriffe in die vereinbarte Vertragslaufzeit im Nachhinein die Grundlage entziehen; insoweit stand für den Verordnungsgeber also der Schutz des Vertrauens in den Bestand einmal getroffener Vereinbarungen im Vordergrund. Für Neu-Verträge schien dagegen die Neu festsetzung einer Höchstlaufzeit vertretbar, weil sich dann beide Seiten, insbesondere die Fernwärme unternehmen bei ihren Planungen und Kalkulationen, darauf einstellen können. Diese in der amtlichen Begründung zu § 32 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV zum Ausdruck gebrachten Erwägungen des Verord nungsgebers zeigen, daß bei der Neuregelung der Vertragslaufzeit von Alt- und Neu-Verträgen jeweils verschiedene Sach- und Interessenlagen zu berücksichtigen und unterschiedliche Wertungen erforder lich waren; dies läßt die getroffene unterschiedliche Laufzeitregelung bei Alt- und Neu-Verträgen nicht als willkürlich, sondern als sachgerechte Übergangslösung bei der Neugestaltung von Dauerschuldver hältnissen erscheinen (ebenso im Ergebnis BGH, Urteil vom 6. November 1984 - KVR 13/83 = WM 1985, 490, 493 unter II d; Schmidt-Salzer aaO Bd. II § 32 AVBFernwärmeV Rdn. 69 und 70).
Daß die damit bei Alt-Verträgen nach wie vor mögliche Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren für die Ab nehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Fernwärmelieferanten nicht unzumutbar und damit unangemessen (§ 27 Satz 2 AGB-Gesetz) ist, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausfüh rungen unter B I 2 a. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für künftige Fernwärmeversorgungs verträge eine höchstens zehnjährige Laufzeit zuzulassen, stellt eine vermittelnde Lösung einander wi dersprechender politischer Zielsetzungen dar, bringt aber nicht zum Ausdruck, daß der bisherige Zu stand für die Abnehmer nicht zumutbar war.
dd) Die durch § 32 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Regelung, daß die vere inbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibt, auch wenn diese einen Zeitraum von 10 Jahren übe rsteigt, ist somit rechtswirksam. Hiervorn ist der Bundesgerichtshof auch bereits in mehreren Entschei dungen nach Inkrafttreten der AVBFernwärmeV ausgegangen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 277/79 = WM 1980, 1433, 1434; Urteil vom 6. November 1984 - KVR 13/83 = WM 1985, 490, 493 un ter 2 d; vgl. auch Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155/83 = WM 1984, 820, 822).
Damit erweist sich auch die im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung über die bis zum 30. Juni 1992 unkündbare Laufzeit des Wärmelieferungsvertrages als wirksam mit der Folge, daß die ordentliche Kündigung des Bekl. vom 23. Dezember 1982 den Vertrag nicht beendet hat.
II. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision des Bekl., das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob er den Wärmelieferungsvertrag aus wichtigem Grund habe kündigen könne. Richtig hieran ist, daß der Bekl. jedenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 15. Mai 1985, wel cher den Prozeßbevollmächtigten der Kl. in beglaubigter Abschrift am 17. Mai 1985 zugestellt wurde, den Wärmelieferungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt und die Kündigung mit der Preisgestaltung der Kl. begründet hatte.
Wie in seiner Revisionsbegründung klargestellt ist, stützt der Bekl. die fristlose Kündigung auf den von ihm in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 15. Mai 1985 geschilderten Sachverhalt. Der Bekl. hat dort folgendes vorgetragen: Die von der Kl. gelieferte Heizwärme sei zu teuer. Dies liege daran, daß das Fernheizwerk der Kl. unwirtschaftlich arbeite, weil es nur Wohnhäuser und Wohnungen, aber keine Großabnehmer wie Industriebetriebe, Krankenhäuser o.ä. beliefere. Das Fernheizwerk der Kl. sei steuerlich in 10 Jahren, das Leitungsnetz in 15 Jahren abgeschrieben, so daß es zur Amortisation der Investitionen keiner Wärmelieferungsverträge mit 20jähriger Laufzeit bedürfe. Der "normale" Heizölver brauch eines Fernheizwerks liege bei 25 Litern, derjenige des Fernheizwerks der Kl. dagegen bei 35,1 Liter pro Quadratmeter und Jahr. Nach einer Studie des Ifo-Instituts in München vom März 1984 koste Fernwärme für ein 4-Zimmer-Reihenhaus mit 115 qm Wohnfläche durchschnittlich 2,32 DM pro Quadrat meter und Monat, die von der Kl. in der Heizperiode 1983/1984 gelieferte Heizwärme habe dagegen 3,14 DM pro Quadratmeter und Monat gekostet. Im Zeitraum 1983/1984 habe der Preis der Kl. für eine Mega wattstunde (107,30 DM) deutlich über dem vom Bundesverband der Energieabnehmer e.V. für das Jahr 1985 ermittelten Durchschnittspreis von 89,48 DM pro Megawattstunde gelegen. Für die Heizperiode 1982/1983 habe die Jahres-Heizkostenrechnung des Bekl. trotz sparsamstem Verbrauch bei Totalab schaltung mehrerer Heizkörper 2.383,48 DM betragen; bei Benutzung einer Gasheizung und normalem Wärmeverbrauch wären dem Bekl. im selben Zeitraum dagegen nur Kosten von 1.661,50 DM entstanden.
Mit diesem - von der Kl. substantiiert bestrittenen - Vorbringen hat der Bekl. noch nicht einmal dargetan, daß die Kl. "überhöhte" Preise verlangt. Seine auf nicht näher erläuterten Durchschnittswerten beru henden Berechnungen sind angesichts des verschiedenen Klimas in den einzelnen Regionen der Bundesrepublik und der unterschiedlichen Bauweise und Isolierung der jeweils zu beheizenden Gebäu de nicht geeignet für eine Feststellung, daß die Preise, die der Bekl. für die Beheizung seines Hauses an die Kl. zahlen muß, unangemessen sind. Darüber hinaus würde auch der bloße Umstand, daß die Preise der Kl. "zu hoch" sind, noch nicht die fristlose Kündigung des Vertrages rechtfertigen, weil der Bekl. nach dem Gebot der Vertragstreue die ihm zustehenden Möglichkeiten, die Preise der Kl. zu über prüfen und sich ggf. gegen sie zu wehren, nutzen kann und muß, ehe er zu dem äußersten Mittel der fristlosen Kündigung greift. Wie sich aus § 4 Nr. 2 des Fernwärme-Lieferungsvertrages vom 29. August 1972 ergibt, berechnete die Kl. ihre Preise zunächst anhand von Tarifen, die sie den Abnehmern mitteil te. Nach Inkrafttreten der AVB-FernwärmeV waren Preiserhöhungen - auch wenn keine Preisände rungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV vereinbart worden sein sollte - nur nach Maßgabe die ser Vorschrift möglich (Hermann in; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO II "Rechtsgrundlagen" Rdn. 171). Insgesamt muß sich die Preisgestaltung der Kl., auf deren Leistungen der Bekl., der auf Heizwärme nicht verzichten kann, wegen der langen Vertragsbindung angewiesen ist, in dem durch billi ges Ermessen gezogenen Rahmen halten, dessen Einhaltung nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich über prüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86 S. 7 -- zur Veröffentlichung bestimmt -; BGHZ 73, 114, 116 - jeweils m. w. Nachw.). Daneben unterliegt die Preisbildung der Kl. ggf. auch der kartellbehördlichen Mißbrauchskontrolle (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 3 und 24 AVBFernwärmeV Bundesrats-Drucksache 90/80 S. 37 und 56; BGH Urteile vom 6. November 1984 -KVR 13/83 = WM 1985, 490 und Urteil vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85). Der Bekl. kann sich danach gegen von ihm für überhöht gehaltene Preis der Kl. zur Wehr setzen, indem er entweder Spitzenbeträge einbehält und es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen läßt oder die zuständige Kartellbehörde einschaltet. Daß er derartiges versucht und die Kl. sich berechtigten Einwendungen verschlossen oder gar behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nicht respektiert hätte, trägt er nicht vor. Dann aber ist kein Grund er sichtlich, der ihm das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gemacht und ihn zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte.
III. Die Revision des Bekl. meint schließlich, der Bekl. habe den Vertrag, der eine Belehrung gemäß § 1 b Abs. 2 AbzG nicht enthält, nach §§ 1 b, 1 c AbzG widerrufen; den Widerruf sieht sie in den Kündigung serklärungen des Bekl. Auch dies ist nicht richtig.
Eine unmittelbare Anwendung des § 1 b AbzG scheidet aus, weil der vorliegende Wärmelieferungsver trag weder ein Abzahlungskauf noch ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 6 AbzG ist. Eine entspre chende Anwendung des § 1 b AbzG ist - wie auch die Revision des Bekl. nicht verkennt - nur über § 1 c Nr. 3 AbzG möglich. Ob Wärmelieferungsverträge von dieser Vorschrift erfaßt werden (ablehnend z.B.: Palandt/Putzo 46. Aufl. 1987 § 1 c AbzG Anm. 1 a; Kessler in BGB-RGRK 12. Aufl. 1978 § 1 c AbzG Rdn. 4; MünchKomm/H.P.Westermann 2. Aufl. 1980 § 1 c AbzG Rdn. 6), bedarf keiner Entscheidung. Denn § 1 c AbzG ist auf den vorliegenden Vertrag jedenfalls deswegen nicht anwendbar, weil er am 29. August 1972, also vor dem Inkrafttreten des § 1 c AbzG am 1. Oktober 1974, abgeschlossen wurde (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 - BGBl. I S. 1169).
IV. Da sich somit die Revision des Bekl. als unbegründet erweist und der Rechtsstreit im übrigen zur Endentscheidung im Sinne der Kl. reif ist, kann der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.