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Ferienwohnung

BFHIX R 8/9714.03.2000GE 2001, 1001

EStG i. d. F. des StRG 1990 ÄndG § 7 Abs. 5 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ferienwohnung; Wohnzweck

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i. d. F. des StRG 1990 ÄndG vom 30. Juni 1989.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Das FG hat zu Recht die Voraussetzungen der degressiven AfA von 7 v. H. für das Gebäude der Kl. als nicht erfüllt angesehen. Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i. d. F. des StRG 1990 ÄndG.

a) Der Abzug der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung setzt neben weiteren hier nicht strittigen Merkmalen voraus, daß das Gebäude Wohnzwecken dient. Ein Gebäude dient Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG, wenn es dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Diese Auslegung des Merkmals "Wohnzwecken dienen" ergibt sich aus dem der Vorschrift zugrunde liegenden Begünstigungszweck, der den Maßstab für die teleologische Auslegung der Norm bildet (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - IX R 24/96 -, BFH/NV 1998, 155, m. w. N.). Durch die Einführung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mietwohnungsbau verbessert werden, um das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken und eine verbesserte Versorgung mit Mietwohnungen zu erreichen (BTDrucks. 11/4688, S. 10). Dies kommt bereits in der Überschrift des StRG 1990 ÄndG zum Ausdruck. Der Abzug der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist danach entsprechend dem Begünstigungszweck der Vorschrift nur bei Gebäuden zulässig, deren Herstellung oder Anschaffung das Angebot auf dem Mietwohnungsmarkt erweitert hat. Daran fehlt es bei Gebäuden, die nicht zur Vermietung an Dauermieter, sondern zur Vermietung an Feriengäste bestimmt sind, da insoweit - wie das FA zutreffend ausgeführt hat - keine zusätzlichen Wohnungen zur Deckung eines dauernden Wohnbedarfs bereitgestellt werden. Diese Auslegung des Merkmals "Wohnzwecken dienen" entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10 e EStG und zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sowie zu § 7 c EStG, wonach die Merkmale "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" bzw. "fremden Wohnzwecken dienen" ebenfalls ein zeitliches Element umfassen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 - X R 143/94 -, BFH/NV 1998, 160, betr. § 10 e EStG; Senatsbeschluß vom 4. Mai 1999 - IX B 38/99 -, BFHE 188, 395, BStBl. II 1999, 587, betr. Auslegung des § 4 EigZulG; Senatsurteil in BFH/NV 1998, 155, betr. § 7 c EStG; zur grundsätzlich einheitlichen Auslegung gleichlautender Gesetzesbegriffe vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 91 a, m. w. N.).

Eine andere Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist entgegen der Auffassung der Kl. schließlich nicht deshalb geboten, weil Ferienwohnungen durch § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG und durch § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG jeweils ausdrücklich von der dort geregelten Förderung des selbst genutzten Wohneigentums ausgenommen werden und § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG eine vergleichbare Ausnahmeregelung für Ferienwohnungen nicht enthält. Die Herstellung oder Anschaffung einer Ferienwohnung würde, sofern die Wohnung vom Eigentümer auf Dauer selbst genutzt wird, grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 10 e EStG oder des EigZulG unterfallen. Der Gesetzgeber, der Ferienwohnungen eigentumspolitisch nicht als förderungswürdig ansah, mußte sie daher - wie das FA zutreffend ausgeführt hat - ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Objekte ausnehmen. Dies war bei § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG hingegen nicht erforderlich, da diese Vorschrift dem Zweck der Verbreiterung des Mietwohnungsangebots dient und dieser Zweck grundsätzlich auch durch die Vermietung einer Ferienwohnung - nämlich bei Vermietung an Dauermieter - gefördert werden kann.