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Feriensache in Mietstreitigkeiten

LG Berlin61 S 249/8704.02.1988GE 1988, 413

§ 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann ein Mietrechtsstreit wegen "Benutzung" der Mietsache eine Feriensache ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieter) begehren vom Bekl. (Vermieter die Erlaubnis zur Umgestaltung des Schaufenster- und Eingangsbereiches der gemieteten Ladengeschäfte. Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen das am 21.5.1987 zugestellte Urteil hat der Bekl. am 18.6.1987 Berufung eingelegt und diese am 25.8.1987 begründet. Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zwar statthaft, gleichwohl aber nicht zulässig, denn der Bekl. hat sie nicht rechtzeitig begründet.

Gemäß der Bestimmung des § 519 b Abs. 1 der ZPO hatte die Kammer daher die Berufung als unzulässig zu verwerfen, denn diese Folge ist von Amts wegen auszusprechen, wenn die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist.

Nach § 519 Abs. 2 Satz 2 der ZPO beträgt die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat, wobei die Frist mit der Einlegung der Berufung beginnt.

Infolgedessen hätte die Berufungsbegründung - sollte sie rechtzeitig sein - bis zum 20. Juli 1987, denn der 18. Juli 1987 fiel auf einen Sonnabend, bei Gericht eingehen müssen (§ 222 Abs. 2 der ZPO).

Allerdings würde das nicht gelten, wenn der Rechtsstreit keine Feriensache ist.

Denn nach § 223 Abs. 1 der ZPO wird der Lauf einer Frist grundsätzlich durch die Gerichtsferien, die am 15. Juli des Jahres beginnen, gehemmt, wobei nach Satz 3 dieses Absatzes der Lauf der Frist erst mit dem Ende der Ferien am 15. September beginnt, wenn der Anfang der Frist in die Ferien fällt.

Dieser Grundsatz gilt nach Abs. 2 jener Bestimmung aber nicht für Fristen in Feriensachen.

Der vorliegende Rechtsstreit ist aber eine Feriensache.

Denn eine solche liegt nach § 200 Abs. 2 Nr. 4 des GVG vor bei Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter von Räumen wegen Benutzung derselben.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, denn die Frage, ob der Bekl. den Kl. die beabsichtigte bauliche Umgestaltung zu gestatten hat, betrifft - nach dem Antrag und dem Tatsachenvortrag der Kl. (nur darauf kommt es an, vgl. BGH LM Nr. 6) - deren Recht, die Mietsache zu benutzen.

Die Klage dient mithin der Klärung, ob die Kl. im Rahmen mietvertraglichen Gebrauchs gemäß § 535, § 342 des BGB berechtigt sind, die betroffenen Raum- und Hausteile gemäß dem Klageantrag zu benutzen.

Der Einstufung des vorliegenden Rechtsstreits als sogenannte geborene Feriensache stehen Schrifttum und Rechtsprechung nicht entgegen.

Zwar erwähnt das Schrifttum nicht ausdrücklich, daß eine Klage auf Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - gesetzliche Feriensache sei (vgl. Zöller, ZPO, 15. Aufl., Anm. 14 zu § 200 GVG; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. B III a zu § 23 GVG; Wieczorek-Schütze, GVG, Anm. D I a zu § 200; Thomas Putzo, 15. Aufl., Anm. 2. b) zu § 23 GVG; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 45. Aufl., Anm. 4 zu § 200 GVG).

Zöller (a.a.O.) hält jedoch u.a. die Klage auf Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs für eine unter die §§ 23, 200 GVG fallende Streitigkeit.

Dementsprechend vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb bei einer Klage mit umgekehrter Zielrichtung, nämlich auf Gestattung eines Gebrauchs als vertragsgemäße Benutzung der Mietsache, eine "geborene" Feriensache nicht gegeben sein soll.

Unerheblich ist, daß aus der Sicht des Bekl. das Vorhaben der Bekl. nicht als "Benutzung" der Mietsache sich darstellt, sondern im Gegenteil als eine "Beschädigung" und für die Kl. das beabsichtigte Vorhaben "vertragsgemäßer" Gebrauch ist.

Denn die Einstufung des Rechtsstreits als Feriensache hängt von den Rechtsansichten der Parteien in Bezug auf den Erfolg des Klagebegehrens nicht ab.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Diese Entscheidung hat für jeden im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt erhebliche Regreßverfahren zur Folge.

Das LG Berlin hatte in der Berufungsinstanz zu entscheiden, ob der Vermieter verpflichtet war, dem Mieter von Ladenräumen für die geplante vollständige Entfernung der bisherigen Schaufensteranlage und den Einbau einer völlig neuen Schaufensteranlage unter Wegfall einer zweiten Ladentür seine - nach dem Mietvertrag unerläßliche - Vermieterzustimmung zu geben.

Das LG Berlin hat in der Sache nicht entschieden. Es hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ansonsten rechtzeitige - Berufungsbegründungsschrift bei Einordnung des Rechtsstreits als Feriensache verspätet bei Gericht eingegangen sei. Denn bei der Beurteilung der Zustimmungspflicht des Vermieters handele es sich um eine Frage der "Benutzung" von Mieträumen im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG mit der Folge der Behandlung des Rechtsstreits als Feriensache.

Die Rechtsauffassung des LG Berlin hierzu ist unzutreffend. Es ging doch nicht darum, ob eine in einer bestimmten Form bestehende Mietsache durch den Mieter benutzt werden durfte. Es ging darum, daß der Mieter die Mietsache in ihrer Substanz und dem äußeren Erscheinungsbild nachhaltig verändern wollte. Es ging also gerade nicht um die "Benutzung" von Mieträumen, wie sie vermietet waren. Nach § 535 BGB hat der Vermieter "dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren". Hierbei steht "Gebrauch" gemäß § 535 BGB gleichbedeutend für den Begriff der "Benutzung" im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG. Ergibt sich daraus, daß der Mieter von der Mietsache nicht "Gebrauch" durch eine nachhaltige Umgestaltung der Mietsache machen kann, so fällt auch schon aus diesem Grunde der Streit über die Zustimmungspflicht des Vermieters zu solchen Umgestaltungen nicht unter den Begriff der "Benutzung" gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG; ein solcher Rechtsstreit kann schon von daher nicht Feriensache sein.

Hier sollte nach dem Klagebegehren des Mieters die Mietsache in ihrer Substanz nachhaltig umgestaltet werden durch umfangreiche Umbaumaßnahmen. Das hätte es zunächst nahe gelegt, bei der Auslegung des Begriffes der "Benutzung" auf § 200 Abs. 2 Nr. 8 GVG zurückzugreifen. Hiernach sind Bausachen nur dann Feriensachen, "wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird". Das ist auch richtig, denn der Streit über halbfertige Bauten bedarf naturgemäß besonderer Beschleunigung. Da hier der Umbau erst geplant war, wäre bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung für Bausachen als solche der Rechtsstreit über die Zustimmung des Vermieters zu den ja erst geplanten Umbaumaßnahmen des Mieters nicht als Feriensache zu behandeln gewesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein etwaiger Rechtsstreit zwischen dem Mieter und dem von ihm mit der Durchführung der Umbaumaßnahmen beauftragten Bauunternehmer mangels Baubeginn nicht Feriensache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 8 GVG gewesen wäre, während der Rechtsstreit zwischen dem Mieter und dem Vermieter über dessen Zustimmung zu solchen Baumaßnahmen eine Frage der "Benutzung" der Mieträume durch deren tiefgreifende Umgestaltung mit der Folge eines besonderen Eilbedürfnisses und der Einordnung des Rechtsstreits als Feriensache sein soll.

Schließlich hat der Vermieter nach §§ 535, 536 BGB die vermietete Sache dem Mieter zum Gebrauch (= zur Benutzung) zu überlassen und diese Mietsache so zu unterhalten. Ersetzt das Gericht die Zustimmung des Vermieters zu einer Umgestaltung der Mietsache, so gestaltet der Richterspruch zugleich das Mietverhältnis inhaltlich um. Ein solcher Rechtsstreit rückt damit in die Nähe der Prozesse um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietverhältnisses. Für letztgenannte Rechtsstreitigkeiten ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig, es handelt sich dabei nicht um Feriensachen (BGH NJW 58, 588). Schon von daher hätte es nahegelegen, den hier vom LG Berlin entschiedenen Rechtsstreit nicht als Feriensache einzuordnen.

Die Entscheidung sollte den Rechtsanwälten Anlaß sein, künftig noch vorsichtiger bei der Behandlung von Mietsachen während der Gerichtsferien zu sein. Denn als Prozesse über die Frage der "Benutzung" von Mieträumen dürften sich nach dieser Entscheidung des LG Berlin auch solche über Schönheitsreparaturen, Lärmbelästigungen von Mitmietern, das Aufhängen von Plakaten, die Tierhaltung und insbesondere auch die Unterlassung der Untervermietung darstellen. Für den Rechtsanwalt ist diese Entscheidung des LG Berlin eine geradezu gefährliche Regreßfalle.

RA MÜLLER-LERCH