Feriensache
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Feriensache; Mietstreitigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wann eine Mietstreitigkeit wegen "Benutzung" der Mietsache eine Feriensache ist (im Anschluß an GE 1988, 413).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie erst am 14. Oktober 1993 und damit nicht innerhalb der nach Einlegung der Berufung am 23. August 1993 laufenden einmonatigen Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
Entgegen der Ansicht der Kl. handelt es sich bei ihrem Begehren, gerichtet auf Verurteilung der Bekl., die Gasetagenheizung in der von ihnen innegehaltenen Wohnung so zu betreiben, daß in den benachbarten Mieträumen stets eine Innentemperatur von 20 Grad Celsius erreichbar ist, um eine Fe-riensache im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG. Die Parteien streiten hier-bei darüber, wie die Mietsache nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag sowie der hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung zu benutzen ist. Dabei bliebt unerheblich, daß die von der Kl. begehrte Art der Benutzung der Mietsache durch die Bekl. in ihren Auswirkungen den be-nachbarten, nicht von den Bekl. innegehaltenen Räumlichkeiten zugute kommen soll. Maßgebend ist allein, daß dieses von der Kl. erstrebte Klageziel aufgrund der technischen Gegebenheiten nur durch eine entsprechende Benutzung der von den Bekl. innegehaltenen Mietsache, nämlich einer entsprechenden Bedienung der Heizzentrale, erreicht werden kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vom 15. Juli bis zum 19. September eines jeden Jahres laufen die eigentlich antiquierten Gerichtsferien; sie bedeuten keineswegs, daß in dieser Zeit keine Gerichtsverhandlungen stattfinden. Allerdings läuft die Berufungsfrist von einem Monat in dieser Zeit nicht. Es sei denn, es läge eine Feriensache vor, was bei vielen Mietsachen der Fall ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Berufung des Vermieters wurde deshalb vom Landgericht Berlin durch Beschluß vom 20. Dezember 1993 als verspätet verworfen, weil es um die Verpflichtung des Mieters ging, eine Gasetagenheizung so zu betreiben, daß auch die Nachbarräume erwärmt wurden. Dies war eine Feriensache kraft Gesetzes, so daß die Berufungsfrist lief.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Zweifel sollte eine Berufung also auch während der Gerichtsferien eingelegt werden.