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Ferienbungalow des VEB auf Nutzungsgrundstück

Brdbg. OLG8 Wx 15/0209.12.2002ZOV 2003, 173

EGBGB Art. 233 § 2 c, § 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ferienbungalow des VEB auf Nutzungsgrundstück; Gebäudegrundbuchblatt; Sicherungsvermerk im Grundstücksgrundbuch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Ferienbungalows, die ein VEB auf der Grundlage eines Nutzungsvertrags auf fremdem Grund und Boden errichtet hat, ist weder ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen noch ein Sicherungsvermerk im Grundstücksgrundbuch einzutragen (Abgrenzung zu OLG Dresden, ZOV 2001, 249).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Im Jahre 1963 schloß der Rat der Gemeinde Sch. mit dem VEB B. N. einen Pachtvertrag über eine Teilfläche von ca. 740 m2 des streitgegenständlichen Grundstücks für Ferienzwecke des Betriebs. Am 8.6.1986 schloß der Rat der Gemeinde Sch. mit dem VEB SB in N. einen Nutzungsvertrag über eine Teilfläche von 740 m2 des Grundstücks. Nach § 2 dieses Vertrages sollte der Nutzer berechtigt sein, auf dem Grundstück "für den vorgesehenen Zweck ein Wochenendhaus oder andere Baulichkeiten (kein Eigenheim oder Mietwohnung)" zu errichten. Diese Baulichkeiten sollten persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten sein. Auf dem Grundstück wurden vom VEB zwei Ferienbungalows errichtet. Ausweislich eines Grundstücksberichts der Treuhandanstalt vom 18.3.1992 wurde der VEB "durch sachliche und juristische Trennung" umgewandelt in die G-GmbH i. A., eingetragen im Handelsregister des AG Dresden und die K-GmbH i. A., eingetragen in das Handelsregister des KreisG Dresden am 1.7.1990. Am 6.3.1991 wurde die K-GmbH von der Treuhandanstalt "gegründet". Dies ist die Ast. und Bf. Die Ag. hat mit der Behauptung, "Rechtsnachfolgerin" des VEB zu sein, zu notarieller Urkunde UR-Nr. 2650/99 des Notars E in C. die Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern für die Ferienbungalows und die Eintragung eines Sicherungsvermerks gem. Art. 233 § 2 c EGBGB beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anlegung von Gebäudegrundbüchern bzw. die Eintragung eines Besitzvermerks sei nicht möglich, weil die Aufbauten zu Erholungs- und Freizeitzwecken genutzt wurden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Auch die weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 78, 80 GBO, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. 1. Das LG hat nicht geprüft, ob die Ast. Berechtigte aus dem Nutzungsvertrag vom 8.6.1986 ist. Daran bestehen Zweifel, weil nach den mitgeteilten Tatsachen der ehemalige VEB in zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mbH geteilt sein soll und die Ast. nichts dafür vorbringt, weshalb sie und nicht die andere GmbH die Rechte aus dem Nutzungsvertrag erworben hat. Schon aus diesem Grunde hätten der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.

2. Selbst wenn unterstellt würde, die Ast. könnte den Erwerb des Nutzungsrechts - etwa auf eine Zwischenverfügung gem. § 18 GBO hin - belegen, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Gesetzesverstoß. Grundbuchamt und LG haben richtig erkannt, daß an den Baulichkeiten, die nach der eigenen Darstellung der Ast. als "Ferienbungalows" ausschließlich zu Freizeit- und Erholungszwecken errichtet sind, selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden sein kann und die Anlegung von Gebäudegrundbüchern deshalb ausgeschlossen ist. Das Grundstück war dem VEB zudem nur zu solchen Zwecken zur Nutzung überlassen. Der Bau eines Eigenheims oder einer Mietwohnung war ausdrücklich ausgeschlossen. Zu Freizeit- und Erholungszwecken von Bürgern errichtete Baulichkeiten waren nach dem Recht der ehemaligen DDR (§§ 312, 314 DDR-ZGB) rechtlich wie bewegliche Sachen zu behandeln. In § 459 DDR-ZGB ist für u. a. von volkseigenen Betrieben errichtete Baulichkeiten, die Freizeit- und Erholungszwecken dienten, nichts anderes geregelt. Die Vorschrift bestimmt nur, daß solche "beweglichen Sachen" Volkseigentum sind. Daran hat sich durch Art. 233 §§ 2, 8 EGBGB und die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nichts geändert. Art. 233 § 2 EGBGB besagt nichts dafür, ob das Eigentum an einer Baulichkeit selbständiges Gebäudeeigentum oder die Baulichkeit rechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln ist. Art. 233 § 8 S. 2 EGBGB, der auf die §§ 2 b und c des Art. 233 verweist, setzt voraus, daß selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist und "schafft" solches nicht. Außerdem ergibt sich aus Art. 233 § 2 a VII EGBGB ausdrücklich, daß Nutzungen zur Erholung und Freizeitgestaltung von den übrigen Regelungen dieses Paragraphen ausgenommen sind. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß von VEB errichtete Erholungs- und Freizeitbauten weder selbständiges Gebäudeeigentum sind noch die Errichtung solcher Baulichkeiten dem Nutzer des Grundstücks ein dinglich wirkendes Nutzungsrecht i. S. des Art. 233 § 2 a EGBGB gewährt. Auf solche Baulichkeiten ist auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anzuwenden, § 2 I 2 SachenRBerG. Mithin ist weder für die beiden Ferienbungalows ein Gebäudegrundbuch anzulegen noch ein Sicherungsvermerk gem. Art. 233 § 2 c II EGBGB in das Grundbuch einzutragen. 3. Der Senat hat die Sache nicht gem. § 79 II GBO dem BGH vorzulegen. Zwar hat das OLG Dresden in seinem Beschluß vom 30.6.1999 (ZOV 2001, 249) befunden, der Sicherungsvermerk gem. Art. 233 § 2 c II EGBGB diene (nur) der Sicherung etwaiger Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Deshalb sei erst im "Hauptsacheverfahren" zu prüfen, ob ein Ausschlußgrund nach § 2 II NL 1 SachenRBerG vorliegt. Doch bezieht sich diese Entscheidung ersichtlich nicht auf die übrigen "Ausschlußgründe" des § 2 I SachenRBerG. Sie bezieht sich ferner nicht auf den Fall, daß nach dem eigenen Vorbringen des Ast. ein Ausschlußgrund nach dieser Vorschrift unzweifelhaft vorliegt. Schließlich beruht die Entscheidung des Senats nicht auf einer (etwaigen) Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG Dresden, weil sich die angefochtene Entscheidung schon aus den unter (1) angeführten Gründen als richrig erweist.