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Fenstereinbau

AG Schöneberg6 C 168/0409.02.2005unveröffentlicht

BGB § 554 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fenstereinbau; Balkonanbau als Modernisierung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anbau eines weiteren Balkons stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar.

2. Eine Wertverbesserung ist dann zu verneinen, wenn der durch ein zusätzliches Fenster geschaffene Gebrauchswertvorteil wegen des gleichzeitig eingetretenen Verlustes der einzig größeren Stellfläche vor dem eingebauten Fenster nicht ins Gewicht fällt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht gegen die Bekl. weder ein Anspruch auf Duldung des Balkonanbaus noch ein Anspruch auf Veränderung des Bades aus § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

Der Anbau eines weiteren Balkons stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar. Voraussetzung für eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von §§ 554 Abs. 2 Satz 1, 559 BGB ist, daß dem Mieter infolge der vom Vermieter durchgeführten Änderungen des bisherigen Zustands etwas zur Verfügung gestellt wird, was er bisher nicht oder jedenfalls nicht in dieser gehobenen Weise hatte (Gellwitzki, ZMR 1998, 225) und sich deshalb als Verbesserung des Wohnwertes darstellt. Das ist bei dem von der Kl. geplanten, weiteren Balkon nicht der Fall. Die 2-Zimmerwohnung der Bekl. verfügt über einen Balkon, der mit einer Größe von 3,32 m x 1,10 m und seiner Ausrichtung nach Süden gut nutzbar ist. Auch die mit Schaffung der Balkontür und gegebenenfalls eines weiteren Fensters verbundene bessere Belichtung des gefangenen Zimmers genügt nicht, um einen Duldungsanspruch der Kl. zu rechtfertigen. Eine Wertverbesserung ist nämlich dann zu verneinen, wenn der durch ein zusätzliches Fenster geschaffene Gebrauchswertvorteil wegen des gleichzeitig eingetretenen Verlusts der einzig größeren Stellfläche vor dem eingebauten Fenster nicht ins Gewicht fällt (VG Berlin, GE 1981, 91; Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, § 554 BGB, Rn. 51). Das ist hier der Fall. Das zweite Zimmer der Wohnung ist, da es sich um ein gefangenes Zimmer handelt, nur als Schlafzimmer nutzbar. Zwei Wände dieses Zimmers fallen wegen der Türen zum Wohnzimmer und zum vorhandenen Balkon als Stellflächen für einen Kleiderschrank oder ein Doppelbett weg. An der südlichen Wand befindet sich zudem mindestens ein Heizkörper. Nach Einbau einer weiteren Balkontür würde die Wand zum Duschbad mit einer Länge von 3,40 m als größere Stellfläche verbleiben. Zwar könnte ein Doppelbett mit einer Breite von 1,90 m und zwei Nachttische mit einer Breite von je 0,52 m an diese Wand gestellt werden. Für den Kleiderschrank verbliebe in diesem Fall aber kein Stellplatz im Zimmer. (...)