Fenster
WEG §§ 22, 14; BGB § 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fenster; Tür; Austausch; Ersetzung; bauliche Veränderung; Zustimmung; Rechtsmißbrauch; Beseitigungsverlangen; Wiederherstellungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ersetzung eines Fensters durch eine Tür stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen brauchen, insbesondere, wenn damit die Möglichkeit intensiverer Nutzung des Gartens einhergeht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. a) Zu Recht hat das LG im Anschluß an das AG den Anspruch der Ast. auf Wiederherstellung des früheren Zustands bejaht; der Anspruch ergibt sich aufgrund des Eingriffs der Ag. in das gemeinschaftliche Eigentum aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 sowie aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLG WM 1995, 674). Bei der Vergrößerung der Fenster und dem Einbau der Tür in die Außenwand handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Da diese gefehlt hat, war der Eingriff rechtswidrig und, auch wenn die Ag. an ihre Berechtigung dazu geglaubt haben sollten, zumindest fahrlässig.
b) Ohne Rechtsfehler hat das LG auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG verneint. Denn durch die Veränderung wird das Recht anderer Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in nicht ganz unerheblicher Weise beeinträchtigt. Dafür spricht schon der Eingriff der Ag. in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1490 f.; WE 1991, 256 f. [= WM 1990, 609]). Entscheidend stellt das LG aber zu Recht darauf ab, daß durch die Tür die Möglichkeit zu einer intensiveren Nutzung des Gartens, vor allem zur Nutzung durch Angestellte und Patienten der krankengymnastischen Praxis, geschaffen wurde. Ohne Rechtsfehler sieht es eine Beeinträchtigung auch darin, daß durch die erhebliche Vergrößerung der Fenster und durch die Glastür der Gartenbereich in erhöhtem Maße einsehbar ist. Dies brauchen die Ast. nicht hinzunehmen (vgl. BayObLG ZMR 1987, 344 f.; WM 1991, 403 f.). Das LG hätte sich freilich mit dem Vortrag der Ag. auseinandersetzen müssen, durch die Anbringung eines Gitters im unteren Bereich der Tür sei die Möglichkeit, den Garten zu betreten, nunmehr ausgeschlossen. Der Senat kann dieses Vorbringen, vor allem anhand der bei den Gerichtsakten befindlichen Fotografien, aber selbst würdigen; da die Anbringung des Gitters die Möglichkeit, aus den Praxisräumen in den Garten zu gelangen, nur unwesentlich erschwert und die Einsehbarkeit des Gartens nicht schmälert, ändert sich nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Auf den weiteren von den Vorinstanzen herangezogenen Gesichtspunkt (intensivere Nutzung der Räume) kommt es nicht mehr entscheidend an.
c) Zu Recht hat das LG auch verneint, daß das Verlangen der Ast. rechtsmißbräuchlich sei. Das Teileigentum der Ag. ist im Grundbuch als "Laden" ausgewiesen; darin liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Das Risiko, die für eine andere Nutzung - mag sie nun zulässig sein oder nicht - erforderlichen baulichen Veränderungen vornehmen zu dürfen, liegt allein bei den Ag. Auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes können sie sich nicht erfolgreich berufen, da die baulichen Maßnahmen gemeinschaftliches Eigentum betreffen und das Gesetz dessen Nutzung und Veränderung in den §§ 14 Nr. 1 und 22 WEG in zulässiger Weise einschränkt. Bei der Frage des Rechtsmißbrauchs ist zum Nachteil der Ag. auch zu berücksichtigen, daß sie die baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums eigenmächtig und zu einem Zeitpunkt vorgenommen haben, als der Unterlassungsantrag der Ast. bereits rechtshängig war (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1168 f. [= WM 1990, 610]; 1993, 337f. [= WM 1992, 563]).