Feiern
GG Art. 2; LImSchG NW § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Feiern; Ruhestörung; Musik; Lärm; Nachtruhe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gibt dem Wohnungsinhaber nicht das Recht, "einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören".
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 LImSchG gem. § 17 Abs. 1 LImSchG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 LImSchG zur äußeren und inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei.
1. a) Nach § 9 Abs. 1 LImSchG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Zu "Betätigungen" im Sinne dieser Vorschrift zählt als "aktives Tun" das "ruhestörende Betreiben von Anlagen" und "das hiervon unabhängige ruhestörende Verhalten von Personen" (Boisserée-Oels-Hansmann-Schmitt, Immissionsschutzrecht, Stand: Februar 1983, LImSchG NW § 9 Erl. 1.1; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. Seite 158).
Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Lärms und nach dem Gebietscharakter (Industriegebiet, Gewerbegebiet, gemischte Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt (Senatsbeschluß v. 17.3.1981 - 5 Ss (OWi) 77/81; v. 11.4.1983 - 5 Ss (OWi) 105/83 117/83 I = JMBI. NW 1983, 186 = NVWZ 1984, 197).
b) Die Feststellungen tragen in ausreichendem Maß die Annahme von Lärm, der die Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu stören geeignet war.
aa) Belegt wird dies durch die rechtsfehlerfrei festgestellten Lärmbelästigungen, die von den an der Geburtstagsfeier teilnehmenden Personen und dem von dem Betroffenen abgespielten Kassettenrekorder ausgingen.
Zwar hat das AG nicht ausdrücklich festgestellt, in welchem Gebiet sich das Haus des Betroffenen befindet. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß sich das Geschehen in einem Bereich abgespielt hat, in dem, wenn er nicht reines Wohngebiet ist, doch überwiegend Wohnungen untergebracht sind.
bb) Soweit der Betroffene die Auffassung vertritt, er dürfe einmal im Monat auch nach 22.00 Uhr lautstark feiern und damit die Nachtruhe stören, ist diese Meinung rechtsirrig. Eine entsprechende "Erlaubnis" ergibt sich weder aus den Vorschriften des LImSchG NW, noch kann sich der Betroffene in diesem Zusammenhang mit Erfolg auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen und die Verfassungsmäßigkeit von § 9 LImSchG in Frage stellen.
Zwar gewährleistet nach den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Grundsätzen Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn (zuletzt BVerfG NJW 1989, 2525). Jedoch steht diese allgemeine Persönlichkeitsentfaltung - abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung - unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung (BVerfG, a. a. O.).
Dies bedeutet für den Betroffenen, daß er sein Verhalten nach den bestehenden Gesetzen auszurichten und auch Vorschriften des LImSchG zu beachten hat. Es ist offenkundig, daß § 9 LImSchG einer verfassungsmäßigen Überprüfung standhält, so daß sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage erübrigt.
c) Der Betroffene war als Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses auch gehalten, wegen der vorrangigen schutzwürdigen Belange seiner Nachbarschaft den von den feiernden Gästen und von dem von ihm selbst abgespielten Kassettenrekorder ausgehenden Lärm durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Dies wäre ihm, wie das AG festgestellt hat, auch ohne weiteres möglich gewesen.
2. Nicht zu beanstanden ist, daß das Amtsgericht den Betroffen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 9 LImSchG verurteilt hat. Spätestens seit dem ersten Einschreiten der Polizei wußte er um die Lärmbelästigung. Hierbei kann dahinstehen, ob das AG bereits ein vorsätzlich begangenes Verhalten vor dem ersten Einschreiten der Polizei hätte prüfen müssen. Dies würde die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigen.