Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Oktoberrevolution 1977, DDR-Verurteilung wegen Zusammenrottung und Rowdytums, Rechtsstaatswidrigkeit wegen Verfahrensfehlern
StrRehaG § 1 Abs. 1; EMRK Art. 5, 6; DDR-StGB §§ 215 Abs. 1, 217 Abs. 1; DDR-StPO § 122
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei dem Tatbestand des Rowdytums (§ 215 DDR-StGB) insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige, „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen und durch langatmige politische Ausführungen im Propagandajargon der SED ohne konkreten Bezug zur Tat gekennzeichnet sind.
2. Eine Verurteilung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze und -rechte (etwa aus Art. 5, 6 EMRK, § 136a StPO) zustande gekommen und mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit insgesamt als rechtsstaatswidrig zu bewerten ist.
3. Die Nichtbeachtung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK genannten Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff in den Schutzbereich der physischen Freiheit des Einzelnen ausnahmsweise zulässig ist, begründet einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, wenn die der Freiheitsentziehung zugrunde liegende richterliche Anordnung mit groben, offensichtlichen Mängeln behaftet ist oder willkürlich erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Betroffene wurde nach Auseinandersetzungen zwischen der Volkspolizei und einer vor allem aus Jugendlichen bestehenden Menschenmenge auf dem Berliner Alexanderplatz am 7. Oktober 1977 - dem Staatsfeiertag der DDR - vorläufig festgenommen. Am 9. Oktober 1977 erstattete die Volkspolizeiinspektion (VPI) Friedrichshain von Amts wegen gegen ihn Strafanzeige wegen Zusammenrottung (§ 217 Abs. 1 DDR-StGB). Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte erließ am 9. Oktober 1977 Haftbefehl nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 DDR-StPO wegen des dringenden Verdachts einer Straftat nach § 217 Abs. 1 DDR-StGB. Der Betroffene befand sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Am 20. Oktober 1977 erhob der Staatsanwalt des Stadtbezirkes Berlin-Treptow Anklage wegen Rowdytums nach § 215 Abs. 1 DDR-StGB. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow verurteilte den Betroffenen am 26. Oktober 1977 wegen Rowdytums in der Gruppe handelnd (Vergehen gemäß § 215 Abs. 1 DDR-StGB) zu einer Haftstrafe von sechs Wochen und einer Geldstrafe in Höhe von 200 M. Ihm wurden ferner die Auslagen des Verfahrens auferlegt. Das Urteil wurde am Verkündungstag rechtskräftig. Die Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen: „Der Angeklagte befand sich am 7. Oktober 1977 auf dem Berliner Alexanderplatz, nachdem er sich dort gemeinsam mit seiner Freundin Veranstaltungen angesehen hatte und etwa 6 Bier getrunken hatte, begab er sich gegen 21.00 Uhr in die Nähe des Fernsehturms. Von dort vernahm er eine grölende Menge, die so genannte Unionslieder des Berliner Fußballclubs 1. FC Union gesungen haben. Gleichzeitig erkannte er, dass diese grölende Menge mit ihrem Gesang und Handlungen sich gegen Angehörige der Deutschen Volkspolizei in provokatorischer Art und Weise verhielt. Er begab sich ebenfalls in diese Menge und stieg voll in den Gesang mit ein. Hierbei beteiligte er sich auch an den gegenüber den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gerufenen Ausdrücke wie ‚Bullen raus, Haut’se, haut’se auf die Schnauze, nieder mit dem Bullenpack‘. Er erkannte auch, dass andere Personen, die sich in dieser Gruppe aufhielten, die Volkspolizisten mit Steinen beworfen hatten. Nach seinen eigenen Einlassungen hatte er keine Kenntnis davon, dass die Volkspolizisten aufgrund eines schweren Unfalles notwendige Absperrmaßnahmen hatten vornehmen müssen. Der Gedanke, sich von dieser grölenden Menge zu entfernen, ist ihm nicht gekommen, vielmehr wurde er von den Genossen der Volkspolizei festgenommen.“
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin den gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow gerichteten Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das hiergegen eingelegte, als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Betroffenen ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG) und hat auch in der Sache Erfolg. Der Betroffene ist antragsgemäß zu rehabilitieren.
1. Mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn sie politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), darüber hinaus aber auch bei schwerwiegenden Mängeln der Entscheidungsgründe, Zustandekommen der Entscheidung unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien - wie sich insbesondere aus der Menschenrechtskonvention ergeben (vgl. KG, VIZ 1993, 463, 464) - oder Rechtsstaatswidrigkeit der angewandten Strafvorschrift (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. September 2011 - 2 Ws 268/11 REHA und 27. März 2006 - 5 Ws 428/04 REHA; Schwarze in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 1 StrRehaG Rn. 155 ff.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das Urteil vom 26. Oktober 1977 keinen Bestand haben.
a) Der Straftatbestand des Rowdytums (§ 215 Abs. 1 DDR-StGB) fällt zwar nicht in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis i StrRehaG und begründet daher keine gesetzliche Vermutung für die Intention politischer Verfolgung (vgl. BT-Drucks. 12/1608, S. 17; KG ZOV 2014, 158). Er gehört auch nicht zu den Vorschriften, die - über den Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG hinaus - in der Regel tatsächlich politischer Verfolgung dienten (dazu vgl. Schwarze, aaO., § 1 Rn. 70 ff.), wurde jedoch häufig gegen politische Demonstranten angewendet. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei diesem Tatbestand insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen und durch langatmige politische Ausführungen im Propagandajargon der SED ohne konkreten Bezug zur Tat gekennzeichnet sind (vgl. KG, aaO.; Schwarze, aaO., § 1 Rn. 109 f.).
Danach ist auch im vorliegenden Fall eine kritische Betrachtung angezeigt. Die Vorkommnisse vom 7. Oktober 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren wurden ausweislich der vorliegenden Dokumente aus dem Archivbestand des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) durch das MfS - gerade auch im Hinblick auf die seinerzeit geplanten Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Oktoberrevolution - umfassend ausgewertet. Dabei wurden nicht nur Straftaten erfasst, die zweifelsfrei kriminelles Unrecht darstellen. Gegenstand der Berichterstattung waren vielmehr auch Aktionen mit politischem Charakter wie das Absingen des Deutschlandliedes oder das Skandieren von Sprechchören mit „antisozialistischem“ Inhalt (etwa: „Nieder mit der DDR“, „Honecker raus - Biermann rein“, „Mauer weg“, „Freiheit“, „Nieder mit dem Polizeistaat“, „Russen raus“), die akribisch aufgelistet wurden. Die Unterlagen lassen ferner erkennen, dass das MfS Einfluss auf die Strafverfolgung - etwa die Entscheidung über die Anordnung von Ermittlungsverfahren und den Erlass von Haftbefehlen - nahm. Hierzu wird in der „Information vom 10. Oktober 1977“ des Ministeriums des Innern ausgeführt, dass „im Ergebnis der im unmittelbaren Zusammenwirken zwischen der Untersuchungsabteilung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin, der Hauptabteilung Untersuchung des Ministeriums für Staatssicherheit, der Abteilung Kriminalpolizei des Präsidiums der Volkspolizei Berlin und der VPI Mitte, Friedrichshain und Prenzlauer Berg geführten Untersuchungen sowie der vorgenommenen Überprüfungen (…) in Abstimmung mit den zuständigen Staatsanwälten und Gerichten“ unter anderem gegen 87 Personen Ermittlungsverfahren mit Haft eingeleitet wurden.
Die danach erforderliche Einzelfallprüfung ergibt, dass das Strafrecht im vorliegenden Fall für sachfremde Zwecke instrumentalisiert worden ist. Die Verurteilung des Betroffenen ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, weil die Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze zustande gekommen und mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit insgesamt als rechtsstaatswidrig zu bewerten ist (dazu vgl. BVerfG, VIZ 1995, 518; KG, VIZ 1993, 519; BT-Drucks. 12/1608, S. 17). Der den Gegenstand des Urteils bildende Tatvorwurf erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konstruiert. Die Weichenstellungen für die (erwünschte) Verurteilung sind bereits bei der Sachverhaltsermittlung erfolgt, indem unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ein Geständnis des Betroffenen herbeigeführt wurde (dazu vgl. BVerfG, VIZ 1995, 518; Bruns in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 10 Rn. 3).
b) Im Ermittlungsverfahren sind grundlegende - in Art. 5 und 6 MRK normierte - Verfahrensrechte des Betroffenen missachtet worden. Der Umstand, dass hierdurch zugleich in mehrfacherweise gegen Verfahrensrecht der DDR verstoßen wurde, deutet auf eine bewusste Missachtung der Beschuldigtenrechte und auf sachfremde Zwecke der Strafverfolgung hin (dazu vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 10).
aa) Dem Betroffenen wurde unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK die Freiheit entzogen.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK führt die Voraussetzungen auf, unter denen ein Eingriff in den Schutzbereich der physischen Freiheit des Einzelnen ausnahmsweise zulässig ist. In jedem Fall darf die Freiheitsentziehung nur „rechtmäßig“ und „in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ erfolgen. Damit enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK zunächst einen Verweis auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet dazu, dessen materielle und verfahrensrechtliche Vorgaben einzuhalten. Allerdings bedeutet die nachträgliche Feststellung, dass dem Gericht nach innerstaatlichem Recht bei der Anordnung der Freiheitsentziehung ein Fehler unterlaufen ist, nicht notwendigerweise, dass die darauf beruhende Haft rückwirkend für unrechtmäßig zu erklären ist. Dies ist vielmehr nur bei groben, offensichtlichen Mängeln oder Willkür der richterlichen Anordnung der Fall (vgl. EGMR, NJW 2014, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl. 2015, Art. 5 MRK Rn. 1 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Betroffenen als willkürlich; denn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lagen offensichtlich nicht vor.
Der im Haftbefehl vom 9. Oktober 1977 als Rechtsgrundlage aufgeführte § 122 Abs. 1 Nr. 4 DDR-StPO setzte voraus, dass dringende Verdachtsgründe vorlagen, die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat mit Haftstrafe bedroht und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten war. Die Erwartung einer Strafe mit Freiheitsentzug musste auf konkrete Strafzumessungstatsachen gestützt sein. Es genügte also nicht, dass Haftstrafe in dem verletzten Strafgesetz angedroht war; vielmehr musste auch für die konkrete Tat eine solche Strafe mit Freiheitsentzug real zu erwarten sein, um den Erlass eines Haftbefehls zu rechtfertigen (vgl. Strafprozessrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozessordnung, 1987, § 122 Anm. 1.6.). Konkrete Strafzumessungstatsachen, die eine solche Straferwartung begründeten, sind in dem Haftbefehl, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, jedoch nicht benannt und auch - entgegen § 122 Abs. 4 DDR-StPO - nicht in sonstiger Weise aktenkundig gemacht. Vielmehr waren gewichtige Milderungsgründe festgestellt worden. Der erst 16 Jahre alte, bis dahin unbestrafte Betroffene lebte im Haushalt seiner Eltern, hatte nach Abschluss der 10. Klasse eine Lehre begonnen und gehörte den Massenorganisationen FDJ, GST, DSF und FDGB an. Er hatte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden und sein Verhalten im Rahmen seiner Befragungen und Vernehmungen bedauert. Die engen Voraussetzungen für die - bei Jugendlichen anstelle der Haftstrafe zu verhängende (vgl. Strafrecht der DDR, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1981, § 41 Anm. 2, § 74 Anm. 2.) - Jugendhaft nach § 74 DDR-StGB waren daher, gerade auch angesichts des geringen Gewichts, der vorgeworfenen, „mit Worten“ begangenen Tat nach § 217 Abs. 1 DDR-StGB und eines weiten Spektrums vom Gesetz vorgesehener anderer möglicher Rechtsfolgen, aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht gegeben (vgl. zur Annahme einer gesetzwidrigen Entscheidung im Sinne des § 244 DDR-StGB BGHSt 41, 247).
Es kommt hinzu, dass der Haftbefehl jede Auseinandersetzung mit dem Unumgänglichkeitserfordernis des § 123 DDR-StPO vermissen lässt (dazu vgl. BGH aaO. - juris Rn. 95). Unumgänglichkeit war nach der vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Kommentierung zur Strafprozessordnung der DDR in der Regel nur gegeben, wenn - woran es hier bereits fehlt - eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten war. In die Prüfung der Haftvoraussetzungen mussten darüber hinaus unter Beachtung von Art und Schwere der Tat auch alle Umstände aus der persönlichen und familiären Sphäre des Beschuldigten einbezogen werden. Diesen Umständen war bei Ersttätern besondere Bedeutung beizumessen. Bei Jugendlichen musste geprüft werden, ob der Stand der Entwicklung ihrer Persönlichkeit oder die Aufnahme oder Fortführung ihrer Ausbildung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft entgegenstanden. Ferner war bei Jugendlichen stets § 135 StPO/DDR - der das Absehen von Untersuchungshaft durch Übernahme der Verpflichtung zur besonderen Aufsicht seitens der Erziehungsberechtigten ermöglichte - zu beachten (vgl. Strafprozessrecht der DDR, aaO., § 123 Anm. 1., 3.). Keiner dieser Gesichtspunkte findet im Haftbefehl Erwähnung. Auch die ihn vorbereitenden Dokumente - der Antrag des Staatsanwalts auf Erlass eines Haftbefehls und der hierauf gerichtete Vorschlag der VPI Friedrichshain vom 9. Oktober 1977 - enthalten lediglich den formularmäßig vorgedruckten Text „Umstände gem. § 123 StPO oder Voraussetzungen gemäß § 135 StPO, die dem Erlass eines Haftbefehls entgegenstehen, liegen nicht vor.“ und lassen eine inhaltliche Prüfung nicht erkennen. Die Möglichkeit der Vermeidung von Untersuchungshaft ist ausweislich des hierüber aufgenommenen Protokolls auch nicht im Rahmen der Vernehmung des Vaters des Betroffenen am 14. Oktober 1977 erörtert worden.
bb) Der Betroffene wurde in seinem Recht auf Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verletzt; denn ihm wurde entgegen den gesetzlichen Vorschriften kein Verteidiger bestellt.
Das in Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantierte Recht auf Verteidigung sieht vor, dass der Beschuldigte einen Verteidiger wählen darf und Anspruch auf unentgeltliche Finanzierung des Verteidigers hat, wenn es sich um ein für ihn im Hinblick auf die Schwere der Tat und die angedrohte Strafe bedeutendes Verfahren handelt (vgl. Schädler/Jakobs, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, Art. 6 MRK Rn. 62). Letzteres war hier schon deshalb der Fall, weil der Erlass eines Haftbefehls nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 DDR-StPO darauf hindeutete, dass der jugendliche Beschuldigte (auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren) die Verhängung einer Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten hatte. Dementsprechend hätte ihm auch nach dem Verfahrensrecht der DDR ein Verteidiger bestellt werden müssen. § 72 Abs. 2 Satz 2 DDR-StPO sah vor, dass das Gericht dem Jugendlichen einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen hatte, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Jugendlichen oder der Schwierigkeit der Sache geboten erschien. Letzteres war hier aufgrund des Vollzuges der Untersuchungshaft ersichtlich der Fall. Der Umstand, dass sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet, wird in der Kommentierung zur Strafprozessordnung der DDR als eine der Fallgruppen benannt, in denen die Annahme der Schwierigkeit der Sache in Betracht kommt (vgl. Strafprozessrecht der DDR, aaO., § 72 Anm. 2.3.). Gleichwohl wurde dem Betroffenen weder im Ermittlungsverfahren noch später ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt. Der Staatsanwalt stellte entgegen § 63 Abs. 3 StPO/DDR auch keinen entsprechenden Antrag vor und zumindest mit Erhebung der Anklage. Das Gericht bestellte dem Betroffenen lediglich am 21. Oktober 1977 einen Jugendbeistand und lud diesen zur Hauptverhandlung. Die Bestellung eines Jugendbeistandes, der zwar die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hatte, aber nicht notwendig über eine juristische Ausbildung verfügen musste, war nach § 72 Abs. 3 StPO/DDR indes „in den übrigen Fällen“ - also bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 StPO/DDR - vorgesehen und kann daher nicht die im vorliegenden Fall erforderliche Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger ersetzen.
cc) Ferner ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK normierte Grundsatz des fairen Verfahrens durch Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO wie verbale Einschüchterung, körperliche Misshandlung und Täuschung verletzt worden ist. Das Verbot der in § 136a StPO genannten Vernehmungsmethoden zählt zu den wesentlichen Verfahrensgarantien (vgl. KG, VIZ 1994, 48). Verstöße gegen dieses Verbot müssen nicht im Strafurteil oder in den Ermittlungsunterlagen objektivierbar sein; denn sie wurden in den Verfahrensunterlagen nach Möglichkeit verschleiert (vgl. Schwarze, aaO., § 1 StrRehaG Rn. 160).
Der Betroffene trägt hierzu - angesichts vergleichbarer Schilderungen des ebenfalls am 7. Oktober 1977 festgenommenen Liedermachers Karl Winkler (veröffentlicht in der Zeitschrift „Der Spiegel“, 11/1983) durchaus glaubhaft - vor, er sei unmittelbar vor der Vernehmung am 8. Oktober 1977 geschlagen und zu Boden gestoßen worden. Während der Vernehmung sei er bedroht, an den Haaren gerissen und in einer Haltung mit verdrehten Armen angeschrien worden; man habe ihm ferner in Aussicht gestellt, dass alles nicht so schlimm und er - der Betroffene - in Kürze entlassen würde, wenn er ein Geständnis ablege. Nur deshalb habe er bei der wiederholten Frage, ob er auch bei Sprüchen, die sich gegen die Volkspolizei richteten, mitgesungen habe, zustimmend genickt. Während der Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt hätten noch weitere Befragungen stattgefunden. In einem Fall sei er der Vernehmung auf besonders grobe Weise zugeführt worden. In dieser Vernehmung sei er zunächst nach seiner Einstellung zum Staat befragt worden. Nach erneuter Schilderung der Geschehnisse vom 7. Oktober 1977 sei er angeschrien und mit jahrelangem Wegsperren und möglichen Schwierigkeiten für seine Eltern bedroht worden, habe Liegestütze machen müssen, bis er nach Wegreißen seines Arms mit dem Gesicht auf den Boden geschlagen sei, und schließlich längere Zeit vor dem Schreibtisch des Vernehmungsbeamten stehen müssen. Ein anderer Beamter habe dann die bereits in den früheren Vernehmungen unter Zwang aufgenommenen Angaben zu Protokoll diktiert. Ferner seien von einem Blatt Sprüche vorgelesen worden, die vor dem Fernsehturm gegen die Volkspolizei gerufen worden seien. Der verlesende Beamte habe auf die Formulierungen genauen Wert gelegt. Er - der Betroffene - habe am 7. Oktober 1977 nur einige dieser Sprüche gehört, habe aber zustimmend genickt, auf baldige Haftentlassung gehofft und die Aussage unter dem ausgeübten Zwang unterschrieben!
Soweit der Betroffene zu der näher bezeichneten Vernehmung angegeben hat, dass ihm Aussageinhalte vorgegeben worden seien, erscheint auch dies glaubhaft, da sich Anhaltspunkte für die Darstellung des Betroffenen aus dem Akteninhalt ergeben (dazu nachfolgend).
c) Das zur Anklageerhebung (und letztlich zur Verurteilung) führende Geständnis ist unter dem Einfluss der dargelegten Verfahrensverstöße im Ermittlungsverfahren herbeigeführt worden. Der Vortrag des Betroffenen, er sei durch die Vernehmungsbeamten dazu gedrängt worden, eine strafbare Handlung - das Mitsingen von Sprüchen, die sich gegen die Volkspolizei richteten - einzuräumen, ist mit dem Inhalt der Strafakte in Einklang zu bringen. Der Gang der Ermittlungen lässt Unstimmigkeiten erkennen und deutet darauf hin, dass die Untersuchungsbehörden darauf hinwirkten, eine geständige Einlassung des Betroffenen zu erlangen, die (in Ermangelung anderer Beweismittel) die Anklageerhebung ermöglichte. Das Zustandekommen des Ermittlungsergebnisses, aufgrund dessen der Staatsanwalt den hinreichenden Verdacht einer Straftat nach § 215 Abs. 1 DDR-StGB angenommen (§ 154 DDR-StPO) und Anklage mit dem eingangs mitgeteilten konkreten Tatvorwurf erhoben hat, erscheint aufgrund des Akteninhalts nicht nachvollziehbar.
aa) Zum Zeitpunkt der Festnahme lagen keine Hinweise auf konkrete strafbare Handlungen des Betroffenen vor. In der Strafakte finden sich weder Zeugenaussagen noch sonstige Beweismittel. Der Betroffene wurde ersichtlich aufgrund seiner (von Beamten der Volkspolizei festgestellten) Anwesenheit in der Menschenmenge - aus der heraus Straftaten begangen worden waren - verhaftet und zunächst einer Befragung unterzogen, um zu prüfen, ob der Verdacht einer Straftat bestand. Der Betroffene gab an, in den (nicht näher bezeichneten) Gesang der Unionfans eingestiegen zu sein, der die gegen die Volkspolizei gerichtete Stimmung angeheizt habe, und das Lied „Deutschland, Deutschland über alles“ gehört zu haben. Er habe sich etwa 10 Meter vor der Kette der Volkspolizei befunden, als von hinten Steine in deren Richtung geflogen seien. Er habe sehen wollen, „wie diese Sache ausgeht“, und sei unmittelbar darauf durch Polizeibeamte gestellt worden. Eine Mitwirkung an (konkret bezeichneten) Losungen, die eine Strafbarkeit nach § 215 DDR-StGB begründen könnte, ergibt sich hieraus ebenso wenig wie die Verwirklichung des § 217 DDR-StGB, der das Nichtentfernen aus einer Personenansammlung nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane (und trotz vorhandener Möglichkeit zum Entfernen) voraussetzt.
bb) Die Angaben des Betroffenen reichten den Vernehmungsbeamten jedoch aus, um den Verdacht einer Straftat nach § 217 DDR-StPO anzunehmen; denn im Anschluss an die Befragung wurde - obwohl noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war - eine förmliche Vernehmung nach § 105 DDR-StPO durchgeführt, in der der Betroffene auf die zuvor protokollierten Angaben Bezug nahm und sodann weitere Fragen beantwortete.
Die über die Vernehmung aufgenommene Niederschrift trägt ebenfalls das Datum 8. Oktober 1977 und enthält eingangs die (in Ich-Form) formulierte Erklärung, dem Betroffenen sei „heute“ mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 217 Abs. 1 DDR-StGB eingeleitet worden sei. Die dokumentierte Mitteilung, dass bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, steht im Widerspruch zu dem weiteren Akteninhalt. Die Verfügung der VPI Friedrichshain über die Anordnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 98 DDR-StPO datiert - ebenso wie die von einem ihrer Beamten erstattete Strafanzeige - erst vom 9. Oktober 1977. Es ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar, ob dem Betroffenen (bewusst oder versehentlich) ein unzutreffender rechtlicher Hinweis über die bereits erfolgte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erteilt wurde oder ob Dokumente (absichtlich oder irrtümlich) falsch datiert wurden.
Nach der Bezugnahme auf den Inhalt des Befragungsprotokolls räumte der Betroffene auf die Frage, „welche Art Lieder“ er mitgesungen habe, erneut ein, dass er auch Lieder mitgesungen habe, die sich gegen die Volkspolizei gerichtet hätten; er könne sich aber an einen konkreten Text nicht erinnern. Nachfragen hierzu sind nicht protokolliert. Vielmehr fragte der Vernehmungsbeamte im Anschluss, ob der Betroffene auch das „Deutschlandlied“ mitgesungen oder sich am Werfen von Gegenständen beteiligt habe - was dieser jeweils verneinte -, wie er jetzt zu seinem Verhalten stehe und welche Angaben er zu Wortführern machen könne. Der Betroffene erklärte hierzu unter anderem, dass ihm klar sei, dass er - wenn er das zum Zwecke der Provokation gesungene Deutschlandlied wahrnehme - „dann wenigstens diese Zusammenrottung verlassen müsste“. Er habe dies aber letztlich nicht getan, habe sich unter dem Einfluss des Alkohols darüber keine Gedanken gemacht; er sei sensationshungrig gewesen. Eine Mitwirkung an (konkret bezeichneten) Losungen ergibt sich aus dieser Einlassung ebenfalls nicht. Etwaige (von dem Betroffenen nicht befolgte) polizeiliche Aufforderungen zum Entfernen aus der Menge waren nicht Gegenstand der Vernehmung.
cc) Auf der Grundlage dieser (unzureichenden) Erkenntnisse wurde - wie dargelegt - mit Datum vom 9. Oktober 1977 von Amts wegen Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 217 Abs. 1 DDR-StGB erstattet und die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angeordnet. Ferner übersandte die VPI Friedrichshain dem Haftstaatsanwalt die Akten mit einem „Vorschlag zum Antrag auf Erlass eines Haftbefehls“ nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 DDR-StPO wegen Zusammenrottung (§ 217 Abs. 1 DDR-StGB). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Betroffene durch Mitwirkung an (nicht näher bezeichneten) Schmährufen gegen die Volkspolizei und anderen Sprechchören gegen die staatliche Ordnung an einer Zusammenrottung beteiligt habe und der Aufforderung zum Räumen des Alexanderplatzes nur ungenügend nachgekommen sei. Der Staatsanwalt beantragte unter Bezugnahme auf diesen Vorschlag bei dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte den Erlass eines entsprechenden Haftbefehls.
Der Betroffene wurde daraufhin am 9. Oktober 1977 dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte vorgeführt und von diesem zur Sache vernommen. Er äußerte sich dahin gehend, dass er gehört habe, dass „Union-Lieder“ und (nicht näher bezeichnete) „Lieder, die gegen unseren Staat gerichtet waren“, gesungen worden seien. Er habe auch mitgesungen, um einem ihn begleitenden Mädchen zu imponieren. Die Massen seien plötzlich zurückgedrängt, er sei zu Fall gekommen und daraufhin festgenommen worden. Obwohl sich auch aus dieser Einlassung kein konkretes strafbares Verhalten ergab, erließ das Stadtbezirksgericht daraufhin einen Haftbefehl wegen Zusammenrottung nach § 217 Abs. 1 DDR-StGB. Dem Betroffenen wurde hierin zur Last gelegt, sich „aktiv mit Worten“ an den „Ausschreitungen gegenüber der Volkspolizei und der staatlichen Ordnung“ beteiligt zu haben. Er sei der Aufforderung zur Räumung des Alexanderplatzes ungenügend nachgekommen und habe passiven Widerstand geleistet. Durch diese Handlungsweise habe er dazu beigetragen, dass Personen und Sachwerte verletzt worden seien.
dd) Im polizeilichen Schlussbericht vom 14. Oktober 1977 wird erstmals eine Strafbarkeit nach § 215 Abs. 1 DDR-StGB angenommen, der deutlich schärfere Rechtsfolgen als § 217 Abs. 1 DDR-StGB vorsah, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Haftstrafe (anstelle von Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe). Ein Grund für die veränderte rechtliche Bewertung ist nicht ersichtlich. Der Bericht beschränkt sich - insoweit übereinstimmend mit dem Inhalt der bis dahin aufgenommenen Befragungs- und Vernehmungsprotokolle, der Strafanzeige, der Verfügung über die Anordnung des Ermittlungsverfahrens und des Haftbefehls des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte - auf die allgemeine Mitteilung, der Betroffene habe sich „an provokatorischen Rufen von Losungen und am Absingen eben solcher Lieder“ beteiligt, die sich inhaltlich gegen die Volkspolizei gerichtet hätten.
ee) Im Anschluss an diesen Schlussbericht wurde nicht - wie es nach dem Gang des Ermittlungsverfahrens zu erwarten gewesen wäre - Anklage erhoben. Vielmehr wurde nach Vorliegen des Schlussberichtes - am 17. Oktober 1977 - noch eine Beschuldigtenvernehmung durch eine andere Polizeidienststelle - Präsidium der Volkspolizei Berlin - durchgeführt. Gründe für diese erneute Vernehmung sind nicht aktenkundig gemacht worden. Es erscheint aber naheliegend, dass die Ermittlungsbehörden bemerkt hatten, dass die bisherigen Erkenntnisse keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung bildeten, und daher durch die erneute Vernehmung des Betroffenen noch konkretere Angaben gewinnen wollten.
Eine Mitteilung des veränderten Tatvorwurfes erfolgte nicht, obwohl die erhobene Beschuldigung unter Angabe der verletzten Strafrechtsnorm vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen war (§ 105 Abs. 2 DDR-StPO) und der Beschuldigte bei Bekanntwerden weiterer Beschuldigungen im Verlauf des Ermittlungsverfahrens auch über diese in Kenntnis zu setzen war (vgl. Strafprozessrecht der DDR, aaO., § 105 Anm. 2.1.). Die Niederschrift - die eine Vernehmung mit einer (protokollierten) Dauer von 70 Minuten wiedergeben soll, aber nur etwas mehr als eine Seite umfasst - beginnt damit, dass der Betroffene seine bisherigen Aussagen „zum Gegenstand dieser Vernehmung“ macht. Anschließend sind drei konkrete Fragen mit den dazugehörigen Antworten des Betroffenen protokolliert, die ersichtlich darauf abzielen, Tatsachenmaterial für die bislang nicht belegten Tatbestandsmerkmale des § 217 Abs. 1 DDR-StGB (Nichtentfernen nach Aufforderung) und des § 215 Abs. 1 DDR-StGB (Inhalt der Sprechchöre) zu gewinnen.
Zwar erbrachte die Frage, warum er den Aufforderungen der Volkspolizei zum Verlassen des Platzes nicht nachgekommen sei, keine weiterführenden Erkenntnisse; der Betroffene äußerte hierzu, dass er die Aufforderungen nicht wahrgenommen, aber die Möglichkeit gehabt habe, sich zu entfernen. Auffallend ist jedoch, dass der Betroffene auf weiteres Befragen nunmehr erstmals die den Gegenstand der Anklage (wie auch der Verurteilung) bildenden Sprechchöre, an denen er sich beteiligt haben sollte, inhaltlich wiedergab. Ausweislich des Protokolls soll der Betroffene die Sprechchöre, an die er sich zuvor nicht zu erinnern vermochte, auf eine entsprechende Frage spontan - ohne erkennbares Zögern und ohne Vernehmungshilfen oder intensiveres Nachfragen - aufgelistet haben. Wodurch diese Erinnerung geweckt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint danach durchaus plausibel, dass die protokollierten Antworten dem Betroffenen - wie dieser vorgetragen hat - teilweise (aufgrund von Erkenntnissen, die sich nicht aus der Strafakte ergeben) vorgegeben und er durch Einschüchterung zur Unterzeichnung des Protokolls gebracht worden ist.
ff) Nach allem erscheint der Tatvorwurf konstruiert. Der Staatsanwalt erhob auf der Grundlage der erst in der Vernehmung vom 17. Oktober 1977 protokollierten Angaben zu den Sprechchören Anklage wegen Rowdytums nach § 215 Abs. 1 DDR-StGB mit dem eingangs wiedergegebenen konkreten Tatvorwurf.
d) Auch das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow vom 26. Oktober 1977 deutet unter Berücksichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls darauf hin, dass die Strafverfolgung sachfremden Zwecken diente.
aa) Die im Urteil getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen zielen ersichtlich auf eine Verurteilung entsprechend der Anklage und beruhen nicht auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
Der Sachverhalt soll sich den Urteilsgründen zufolge aus den Einlassungen des Angeklagten und den Aussagen seiner Eltern, der Vertreterin des Referates Jugendhilfe sowie des Kollektivvertreters ergeben. Da jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift allein der Angeklagte und keine weiteren Zeugen oder sonstigen Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen vernommen wurden, beruhen die Feststellungen letztlich allein auf dessen Einlassung. Diese aber bietet, jedenfalls soweit sie protokolliert worden ist, keine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Betroffene den Tatvorwurf des Rowdytums in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ließ er sich dahin gehend ein, dass er sich zum Fernsehturm begeben habe, wo er „Unionslieder“ gehört und die Menschenmenge sowie Polizeibeamte gesehen habe. Er habe jemanden aus der Masse gefragt, was los sei. Die nachfolgende Formulierung in der Niederschrift:
„Die Sprechchöre: ‚Haut‘se, haut‘se auf die Schnauze, Nieder mit dem Bullenpack, Bullen raus.‘ Ich hörte eindeutig, dass die Sprechchöre gegen die VP gerichtet waren.“
deutet darauf hin, dass der (nahezu wörtlich der Anklage entsprechende) Inhalt der Sprechchöre dem Betroffenen vorgehalten und auf diese Weise Gegenstand seiner Aussage worden ist. Die weitere Einlassung des Betroffenen, die ersichtlich nicht im Zusammenhang, sondern auf Fragen des Gerichts zustande gekommen ist, ergibt keine zeitlich nachvollziehbaren Geschehensabläufe und lässt offen, ob sich das „Mitrufen“ des Betroffenen auf die zuvor näher bezeichneten Sprechchöre oder sonstige Losungen bezog. Jedenfalls aber ergibt sich die im Urteil getroffene Feststellung, dass der Angeklagte (bei der Beteiligung an den zitierten Sprechchören) erkannt habe, „dass andere Personen, die sich in dieser Gruppe aufhielten, die Volkspolizisten mit Steine beworfen hatten“- woraus folgt, dass er in Kenntnis der (bereits zuvor durchgeführten) Steinwürfe skandierte -, nicht aus der (protokollierten) Einlassung des damaligen Angeklagten.
Darüber hinaus ist bei der Würdigung der Einlassung - soweit diese ein Geständnis enthalten haben sollte - zu berücksichtigen, dass der weiterhin nicht durch einen Rechtsanwalt verteidigte Betroffene die im Ermittlungsverfahren protokollierten Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt haben dürfte, um eine milde Bestrafung und insbesondere seine sofortige Entlassung aus der Haft zu erreichen. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Betroffene - wie er im Rehabilitierungsverfahren vorgetragen hat - nach den vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen davon ausging, dass eine geständige Einlassung von ihm erwartet würde und ohne eine solche eine längere Inhaftierung drohte. Die Verfahrensfehler aus dem Ermittlungsverfahren wirkten insoweit fort.
bb) Auch der Rechtsfolgenausspruch deutet darauf hin, dass das Urteil weniger der gerechten Ahndung einer Straftat als vielmehr der Abschreckung sowohl des Betroffenen als auch potentieller Teilnehmer an künftigen Protesten diente.
(1) Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer - wenn auch der absoluten Dauer nach moderaten - Strafe mit Freiheitsentzug waren nicht gegeben.
Der angewendete Tatbestand des § 215 Abs. 1 DDR-StGB sah als Rechtsfolgen - wie bereits ausgeführt - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Haftstrafe vor. Das Gericht verhängte eine Haftstrafe von sechs Wochen, ohne eine Verurteilung auf Bewährung (geschweige denn sonstige in § 69 Abs. 1 DDR-StGB für Jugendliche vorgesehene mildere Sanktionen) auch nur in Erwägung zu ziehen, obwohl eine solche unter Berücksichtigung des in § 30 DDR-StGB geregelten Anwendungsbereichs und Zwecks der Strafen ohne Freiheitsentzug auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung angezeigt war. Maßgebende Strafzumessungskriterien bei der Auswahl der Strafart und insbesondere bei der Entscheidung für eine Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug waren die Tatschwere, die Persönlichkeit des Täters sowie sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat, soweit sich daraus Gesichtspunkte für seine Fähigkeit und Bereitschaft ergaben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen (§ 61 Abs. 1 DDR-StGB; vgl. Strafrecht der DDR, aaO., § 30 Anm. 1., ferner § 61 Anm. 4. und 6.). Vorliegend sprachen das geringe Gewicht der nur „mit Worten“ begangenen Tat, die bisherige Unbestraftheit, das (vom Gericht angenommene) Geständnis und die in der Hauptverhandlung vom Kollektivvertreter, den Eltern sowie dem Betroffenen selbst vorgetragenen Gesichtspunkte zu seinen persönlichen Verhältnissen zweifelsfrei für eine Strafe ohne Freiheitsentzug (zu den genannten Strafzumessungsgesichtspunkten vgl. Strafrecht der DDR, aaO.).
Umgekehrt waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe mit Freiheitsentzug nicht gegeben. Eine „Haftstrafe“ nach § 41 DDR-StGB, wie sie das Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow vorliegend ausgesprochen hat, durfte gegen Jugendliche ohnehin nicht verhängt werden; in Betracht kam vielmehr - sofern die Haftstrafe gesetzlich zulässig war - nur die Verurteilung zu Jugendhaft nach § 74 DDR-StGB (vgl. Strafrecht der DDR, aaO., § 41 Anm. 2., § 74 Abs. 2.). Aber auch die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendhaft waren nicht gegeben; denn es sind keine Umstände festgestellt worden oder sonst ersichtlich, die die Verhängung von Jugendhaft zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung erforderlich erscheinen ließen, um einer weiteren Fehlentwicklung nachhaltig entgegenzuwirken (§ 74 Abs. 1 DDR-StGB; vgl. Strafrecht der DDR, aaO., § 74 Anm. 2.).
Aufschlussreich ist daher auch, dass die Urteilsgründe keinerlei Strafzumessungserwägungen enthalten. Sie beschränken sich bezüglich der Haftstrafe auf den Ausspruch, dass der Angeklagte „entsprechend den Grundsätzen der Strafzumessung (…) in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Haftstrafe in Höhe von 6 Wochen zu verurteilen“ sei. Es fehlt an jeglicher inhaltlicher Begründung nicht nur für die Wahl der Strafart, sondern auch für die Dauer der verhängten Haftstrafe, die das seinerzeit gesetzlich zulässige Höchstmaß von sechs Wochen (§§ 41 Satz 2, 74 Abs. 2 Satz 1 DDR-StGB) ausschöpfte.
(2) Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 200 M als Zusatzstrafe verhängt hat.
Zusatzstrafen durften, sofern es „zur Erziehung des Täters oder zum Schutze der Gesellschaft erforderlich“ war, angewendet werden, wenn sie in dem verletzten Gesetz ausdrücklich angedroht waren - was hier nicht der Fall war - oder wenn die in §§ 49 ff. DDR-StGB geregelten Voraussetzungen für ihre Anwendung vorlagen (§ 23 Abs. 2 DDR-StGB). Für Zusatzstrafen galten die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach § 61 DDR-StGB mit (hier nicht einschlägigen) Besonderheiten bei Jugendlichen (§ 69 Abs. 2 bis 4 DDR-StGB). Sie waren dann auszusprechen, wenn Charakter und Schwere der konkreten Straftat dies erforderten (vgl. Strafrecht der DDR, aaO., Vorb. zum 5. Abschnitt des 3. Kapitels des Allgemeinen Teils). Die Verhängung von Geldstrafe als Zusatzstrafe zu einer Strafe mit Freiheitsentzug (oder zu einer Verurteilung auf Bewährung) setzte voraus, dass dies „zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafe geboten“ war, und war insbesondere dann angezeigt, wenn die Straftat „auf einer Missachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Missachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen“ beruhte (§ 49 Abs. 1 DDR-StGB).
Ein derartiger Eigentums- oder Vermögensbezug der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat ist nicht ersichtlich. Die im Zuge der Ausschreitungen auf dem Alexanderplatz eingetretenen Schäden finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung. Die Begründung des Strafausspruchs erschöpft sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts.
(3) Die Verhängung empfindlicher Strafen ohne Begründung allein auf Antrag des Staatsanwalts deutet darauf hin, dass bei der Strafzumessung im Fall des Betroffenen weniger individuelle Erwägungen maßgebend waren als vielmehr die Absicht, (durch die Staatsanwaltschaft vorgegebene) Strafen mit abschreckender Wirkung sowie Sanktionen zu verhängen, die - unabhängig vom Nachweis einer Schadensverursachung im Einzelfall - dem „Schadensersatz“ dienten. Dies entsprach der generellen Strafverfolgungspraxis nach den Ereignissen vom 7. Oktober 1977. Hierzu wird in der „Abschlussinformation“ des Generalstaatsanwalts der DDR vom 14. Dezember 1977 ausgeführt, dass es durch ein straffes und koordiniertes Vorgehen der Sicherheits- und Justizorgane der Hauptstadt gelungen sei, die Ermittlungs- und Strafverfahren zügig und mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit abzuschließen sowie eine „einheitliche Strafverfolgung“ zu sichern. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit seien differenziert unter Berücksichtigung der Gesellschaftsgefährlichkeit der rowdyhaften Ausschreitungen und der verursachten „hohen politischen und materiellen Schäden“ ausgesprochen worden. Die Schadenswiedergutmachung sei grundsätzlich entweder durch die Verurteilung zum Schadensersatz oder zu empfindlichen Geldstrafen oder durch die Verpflichtung zur Durchführung unbezahlter gemeinnütziger Arbeiten in der Freizeit durchgesetzt worden.