Fehlspekulation und Sittenwidrigkeit
BGB § 138
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Fehlspekulation und Sittenwidrigkeit; mangelndes Urteilsvermögen; überhöhter Kaufpreis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht einzuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und deshalb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. verkaufte dem Kl. mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1994 ein in Mecklenburg-Vorpommern belegenes Grundstück, auf dem sich ein 1696 errichtetes und unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus ("Schloß G.") befand. Das Gebäude war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne weiteres als Bauruine erkennbar. Der Kl. zahlte den vereinbarten Kaufpreis von 250.000 DM.
2 Der Bekl. hatte das Grundstück zwei Jahre zuvor zu einem Preis von 21.000 DM erworben. Aus dem damals geschlossenen Kaufvertrag geht hervor, daß ein Sachverständiger den Restwert des Gebäudes mit 1.000 DM ermittelt hatte; die Instandsetzungskosten waren von ihm auf knapp 1,5 Mio. DM beziffert worden. Der Bekl. hatte in der Folgezeit keine Sanierungs-, sondern allenfalls Sicherungsmaßnahmen ergriffen.
3 Mit der im Jahr 2001 erhobenen Klage verlangt der Kl., der den Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft für sittenwidrig hält, im wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (hat) ein der Klage stattgebendes Urteil verkündet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. (...) 9 Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, daß der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig ist. Der in dieser Vorschrift geregelte Wuchertatbestand erfordert neben einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in subjektiver Hinsicht die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Bewucherten. Davon, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
10 1. Nicht frei von Rechtsfehlern ist zunächst die Annahme, zwischen dem Wert der vereinbarten Leistung und dem Wert der Gegenleistung bestehe ein auffälliges Mißverhältnis. (wird ausgeführt)
27 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit seien erfüllt, weil der Bekl. einen bei dem Kl. bestehenden Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB ausgenutzt habe.
28 a) Ein Mangel an Urteilsvermögen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen (vgl. Staudinger/Sack, BGB [2003], § 138 Rdn. 209). Dazu zählt insbesondere die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft sprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor diesem Hintergrund sachgerecht zu bewerten (vgl. MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 138 Rdn. 151; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 138 Rdn. 53). Im Gegensatz zu der in § 138 Abs. 2 BGB ebenfalls aufgeführten erheblichen Willenschwäche, bei der der Betroffene die Tragweite des Rechtsgeschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten kann, ist der von mangelndem Urteilsvermögen Betroffene nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Geschäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 138 Rdn. 72 f.). Dies wird häufig auf Verstandesschwäche, geringem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen. Kein Fall von mangelndem Urteilsvermögen liegt demgegenüber vor, wenn die Vertragspartei nach ihren Fähigkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeiten vor dem Vertragsabschluß aber nicht oder nur unzureichend eingesetzt hat. Der Wuchertatbestand soll weder vor einer unrichtigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsgeschäfts noch vor enttäuschten Spekulationen schützen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, WM 1976, 926, 927; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 138 Rdn. 151; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 138 Rdn. 23).
29 b) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß es dem Kl. bezüglich des mit dem Bekl. geschlossenen Kaufvertrags an Urteilsvermögen in diesem Sinne gemangelt hat. Anhaltspunkte dafür, daß dem Kl., einem Diplom-Betriebswirt, die Fähigkeit fehlte, die Vor- und Nachteile des mit dem Bekl. geschlossenen, von seinem Inhalt her leicht durchschaubaren Grundstückskaufvertrags sachgerecht zu bewerten, zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Es stellt vielmehr darauf ab, daß der Erwerb des mit einer Herrenhausruine bebauten Grundstücks im Hinblick auf den hohen Sanierungsbedarf des Objekts, den fehlenden finanziellen Mitteln des Kl. und mangels erkennbaren Nutzungskonzepts unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unsinnig erscheine und sich auch nicht durch ein Affektionsinteresse des Kl. erklären lasse, und folgert hieraus, daß der Erwerb auf einem Mangel an Urteilsvermögen beruhe.
30 Das genügt zur Feststellung mangelnden Urteilsvermögens indessen nicht. Zwar kann der Umstand, daß ein Rechtsgeschäft erkennbar unrentabel und sein Abschluß auch nicht auf ein Affektionsinteresse zurückzuführen ist, ein Indiz für die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen sein, den Inhalt des Geschäfts vernünftig einzuschätzen. Hinzukommen müssen aber weitere Umstände, die verdeutlichen, daß die Vertragspartei nicht nur einer Fehleinschätzung erlegen ist, sondern daß sie nach ihren intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage war, zu einem sachgerechten Urteil über die Wirtschaftlichkeit des Vertrages zu gelangen. Das folgt nicht zuletzt daraus, daß wegen der weitgreifenden Folgen des Wuchers ‑ die Nichtigkeit erstreckt sich hier nicht nur auf das Grundgeschäft, sondern auch auf die abstrakten Erfüllungsleistungen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007) ‑ strenge Anforderungen an die zum subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB zu treffenden Feststellungen gerechtfertigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275; Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 52).
31 Solche weiteren Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß der Kl. die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter möglicherweise falsch eingeschätzt, sich also verkalkuliert oder ‑ im Hinblick auf die Erwartung steigender Preise für Schlösser und Herrenhäuser in den neuen Bundesländern ‑ verspekuliert hat, läßt allein noch nicht auf einen Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB schließen und kann daher keine Grundlage für den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens bilden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein wucherähnliches Geschäft ist nichtig, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und ein Mangel an Urteilsvermögen ausgebeutet wird. Daran sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte für 250.000 DM eine Bauruine gekauft. Der Verkäufer hatte dafür nur 21.000 DM bezahlt. Der Kläger, ein Diplom-Betriebswirt, verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Juni 2006 verwarf der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanz, hier liege ein Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vor, da der Kläger völlig kritiklos alle wirtschaftlich relevanten Faktoren außer acht gelassen habe. Mangelndes Urteilsvermögen im Sinne des Gesetzes sei vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die intellektuellen Fähigkeiten nicht ausgereicht hätten. Das treffe für den Kläger nicht zu. Daß er sich verkalkuliert und verspekuliert habe, sei nicht ausreichend.