fehlgeschlagene Enteignung
Art. 14 Abs. 1 GG; § 12 BaulG DDR; Art. 19, 41 EinigV; § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG
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fehlgeschlagene Enteignung; Rückenteignung; Teilungsunrecht; Hilfsschule
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückenteignung eines Grundstücks nach fehlgeschlagener Enteignung zur Errichtung einer Hilfsschule, auch wenn kein Fall von Teilungsunrecht vorliegt.
I. Sachverhalt
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Kl. ist Alleinerbe der Eheleute H. und M . Raßb. Die Eheleute waren Eigentümer des Grundstücks Flur 50 Fl.
Nr. 31/1 ("Die Siechengärten") mit einer Fläche von 6.048 m2.
Nach Verhandlungen mit den Rechtsvorgängern des Kl. entzog der Rat des Kreises mit Beschluß vom 24. August 1988 das Eigentum an dem Grundstück zugunsten des Eigentums des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt und bestimmte, daß nach dem Entschädigungsgesetz eine Entschädigung in Höhe des ermittelten Zeitwerts oder Grundstückspreises zu leisten ist. Die Enteignung erfolgte zum Bau einer Hilfsschule, die aufgrund einer Grundsatzentscheidung des Rates des Kreises vom 21. September 1988 gebaut werden sollte.
Die gegen den Enteignungsbeschluß erhobene Beschwerde wurde mit Beschluß des Rates des Bezirkes vom 1. Dezember 1988 zurückgewiesen. Für den Eigentumsverlust wurde mit Bescheid des Rates des Kreises vom 18. Januar 1989 die Entschädigung in Höhe von 3.150 Mark festgesetzt.
2. Mit Schreiben vom 28. August 1990 beantragte der Kl. bei der Beigeladenen die Rückübertragung des vorgenannten Grundstücks. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamts - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 7. Juni 1991 abgelehnt. Das Grundstück sei dem Gemeingebrauch gewidmet worden.
Hiergegen erhob der Kl. am 11. Juli 1991 Widerspruch und führte aus, daß die Enteignung gegen das Baulandgesetz verstoße. Auch sei die Entschädigung für den Bodenwert zu niedrig festgesetzt worden. Im übrigen sei das Planungsvorhaben nicht verwirklicht worden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. März 1992 zurückgewiesen. Der Anspruch könne nicht auf § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Vermögensgesetzes gestützt werden. Die Entschädigung habe den in vergleichbaren Fällen gezahlten Beträgen entsprochen. Es sei nicht zu prüfen, ob die Enteignung vom Baulandgesetz gedeckt gewesen sei.
II. Aus den Gründen
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Kl. hat keinen Anspruch aus dem Vermögensgesetz, das Grundstück Fl.
Nr. 31/1 zurückübertragen zu erhalten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG in der vorliegend anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) - wie sich aus Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und Art. 15 des 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) ergibt - sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
Der Kl. hat als Alleinerbe nach seinen Eltern und damit als Berechtigter (vgl. § 2 Abs. 1 VermG) beantragt, ihm das streitgegenständliche, durch Beschluß des Rates des Kreises vom 24. August 1988 gemäß § 12 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I, 17) - entzogene Grundstück zurückzuübertragen. Dieser Vermögenswert (vgl. § 2 Abs. 2 VermG) unterlag jedoch keinen Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG.
Von dieser Vorschrift, die zugleich den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eingrenzt, werden - u. a. und soweit vorliegend überhaupt in Betracht zu ziehen - Ansprüche an Vermögenswerten geregelt, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überfuhrt wurden (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG) oder gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b VermG).
Dazu ist grundsätzlich auszuführen, daß das Vermögensgesetz nicht jede Form der Enteignung in der ehemaligen DDR erfassen soll. Während es nach dem Wortlaut der Vorschrift (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG) nicht darauf anzukommen scheint, ob es sich bei den Enteignungsgeschädigten um einen ehemaligen DDR-Bürger, einen Bundesbürger oder einen Ausländer handelt, hat der Gesetzgeber möglicherweise wohl nur spezifisch politisch motiviertes Unrecht korrigieren wollen, das Bundesbürgern und Ausländern sowie infolge von Fluchtfällen auch ehemaligen DDR-Bürgern entstanden ist (sogenanntes Teilungsunrecht). Jedenfalls sollen andere Enteignungen, für die nach den Vorschriften der ehemaligen DDR die Zahlung einer Entschädigung vorgesehen war, nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden, da von ihnen die genannten Personengruppen ohne Unterschied betroffen waren (z. B.: Säcker/Hummert, in: MünchKomm, 2. Aufl., 2. Ergänzungslieferung 1991, Einigungsvertrag Rdn. 1081). Eine Ausnahme bilden insofern die von § 1 Abs. 1 Buchst. d und § 1 Abs. 2 VermG erfaßten Fälle staatlicher Repression (Diskriminierungsunrecht).
Vom Vermögensgesetz sind daher nicht solche Fälle erfaßt, in denen eine Entschädigung festgesetzt oder auch tatsächlich gezahlt worden ist. Für die Bemessung der Entschädigungssumme ist insoweit auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR zum Zeitpunkt der Enteignung abzustellen. Allein der Umstand, daß eine gezahlte Entschädigungssumme nicht den baren Wert des Grundstücks oder dem nach bundesdeutschen Maßstäben zu zahlenden Entschädigungsbetrag entsprach, führt daher noch nicht zum Tatbestand der Entschädigungslosigkeit (vgl. Anm. zum Beschluß des VG Berlin vom 21. Oktober 1991, VIZ 1992, 23, 25).
Gemessen an diesen Voraussetzungen kann der Kl. einen Rückgabeanspruch nach dem Vermögensgesetz nicht mit Erfolg geltend machen. Die erfolgte Enteignung ist weder entschädigungslos geblieben noch ist eine geringere Entschädigung als diese damals Bürgern der DDR zustand, festgesetzt worden. Ausweislich der vorgelegten Akten ist eine an den bestehenden Rechtsvorschriften orientierte Wertermittlung durchgeführt worden, die einen Verkehrswert 1988 in Höhe von 3.150 Mark (dabei von 0,20 Mark für die Grundfläche) bestimmt. Wie sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1992 ergibt, entsprach die Wertermittlung den üblichen Verfahren. Es mag durchaus eingeräumt werden, daß in Einzelfällen auch höhere Preise zugelassen worden sind, eine eklatante und insbesondere den Kl. treffende Benachteiligung ist aber nicht erkennbar.
Da auch nichts dafür vorgetragen ist, daß die Enteignung aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG erfolgt ist, scheidet die Anwendung des Vermögensgesetzes aus, so daß ein Rück übertragungsanspruch aus diesem Gesetz nicht besteht.
2. Da somit die erfolgte Vermögensübertragung von Art. 41 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage 3 nicht erfaßt wird, ist gemäß Art. 19 Einigungsvertrag die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgeführte Enteignung nach dem Baulandgesetz als wirksam anzusehen und muß zunächst damit sein Bewenden haben (vgl. Art. 143 Abs. 1 und 3 GG).
3. Gleichwohl ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aber bedenklich, wenn die öffentliche Hand kraft eines Enteignungsbeschlusses Eigentümerin eines Grundstücks wird, der die Enteignung rechtfertigende Grund aber nicht oder nicht mehr besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: "Von der Funktion der Enteignung her muß der Eingriff in das Eigentum mit dem erklärten Ziel erfolgen, das Objekt für eine konkrete, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Aufgabe bereitzustellen. Darüber hinaus muß eine Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen. Nur wenn es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unumgänglich erforderlich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen, ist auch die Eigentumszuweisung an die öffentliche Hand vom Gemeinwohl getragen. Darüber hinaus ist das Mittel der vollständigen Eigentumsentziehung nur bei einem auf Dauer ausgerichteten Unternehmen gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum besteht nicht dafür, daß ein Unternehmen beabsichtigt, sondern daß es ausgeführt wird" (vgl. BVerfGE 38, 175).
Für diesen verfassungsrechtlichen Ansatz gab es im DDR-Recht weder einfachrechtlich (vgl. Baulandgesetz) noch im Verfassungsrecht eine entsprechende Regelung, d. h. für den Fall einer fehlgeschlagenen Enteignung war jedenfalls eine normative Regelung nicht erfolgt. Eine solche Regelung ist, abgesehen von den Regelungen des Vermögensgesetzes, ausdrücklich auch nicht im Einigungsvertrag getroffen worden (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, Anm. 11 zu § 1).
Gleichwohl kann der Konflikt zwischen öffentlich-rechtlicher Zweckbindung eines enteigneten Grundstücks und der Eigentümerbefugnis des enteigneten Grundstückseigentümers nicht unbewältigt bleiben. In Betracht käme daher eine Anwendung des § 102 BauGB, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch Anwendung findet. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als der Enteignungsvorgang stattgefunden hat, bevor das Baugesetzbuch im Beitrittsgebiet wirksam geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. Dezember 1989, NJW 1990, 2400) hat jedoch folgendes ausgeführt: "Zwar mag auf den ersten Blick die Annahme nahe liegen, der Gesetzgeber habe nur die in § 179 Abs. 1 BBauG genannten Fälle der Enteignung nach der 3. Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 und dem Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 erfassen wollen. Der Umkehrschluß, daß die Vorschriften über die Rückenteignung mithin für andere Enteignungen nicht gelten sollen, ist aber - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien zutreffend dargelegt hat - nicht berechtigt. Entscheidend ist, daß die vom Bundesbaugesetz vorgenommene Aufhebung früherer Enteignungsvorschriften einschließlich der dortigen Regelung über die Enteignung nicht zur Schlechterstellung der ehemaligen Eigentümer hatte führen sollen. Dies war indes zu befürchten, da vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (NJW 1975, 37) ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückenteignung nicht anerkannt war. Der Gesetzgeber war offenbar bestrebt, auch den Grundeigentümer, dem nach früherem Recht Eigentum entzogen worden war, hinsichtlich des Rückgewähranspruchs mit demjenigen gleich zu behandeln, der auf der Grundlage neuen Rechts enteignet worden ist. Daß § 179 BBauG nur die beiden dort bezeichneten Altfälle ausdrücklich erwähnt hat, mag darauf beruhen, daß Rückübertragungsansprüche nach den landesrechtlichen Aufbaugesetzen seinerzeit vielfach als zivilrechtlich erachtet worden sind. Dies ist jedoch nicht wesentlich und hindert insbesondere nicht an der Anwendung des § 102 Abs. 1 BBauG auf die Rückabwicklung von Enteignungen, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vollzogen worden sind."
Aus dieser Begründung ergibt sich, daß Gegenstand eines Rückenteignungsanspruches durchaus Enteignungen sein können, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vollzogen worden sind. Gleichwohl kann die Anwendung des § 102 BauGB nicht ohne historischen Bezug gesehen werden. Diese Vorschrift ist erkennbar abgestellt auf den Geltungsbereich des Art. 14 Grundgesetz und dessen Bedeutung für die einfachrechtlichen Regelungen des Enteignungsrechts. Da Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz zum Zeitpunkt der vorgenommenen Enteignung in der DDR noch nicht gegolten hatte (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1597 f.) ist § 102 BauGB für das Gebiet der früheren DDR nicht anwendbar.
Es bedarf auch keiner analogen Anwendung, denn es kann unmittelbar für den Fall des Verfehlens des Enteignungszwecks auf einen Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz zurückgegriffen werden. Wenn auch Art. 14 Grundgesetz zum Zeitpunkt der Enteignung nicht unmittelbar gegolten hat, waren doch Enteignungen nach Art. 16 Verfassung der DDR vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 (GBl. I S. 432) nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage zulässig und durften nur erfolgen, wenn sie zur Verfolgung dieser Zwecke notwendig waren. Damit schützt der Art. 16 DDR-Verfassung/1968 das Eigentum ebenso wie Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz, so daß sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Rückübereignungsanspruch bei Verfehlung des Enteignungszwecks auch auf Art. 16 DDR-Verfassung/1968 anwenden läßt. Obgleich diese Norm aufgrund von Art. 8 Einigungsvertrag mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aufgehoben ist, haftet die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolgestaat der DDR für vor diesem Datum nach Art. 16 DDR-Verfassung begründete Ansprüche (vgl. Wasmuth, VIZ 1992, 450 mit Hinweis auf Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drucksache 11/7760, S. 355 ff. Buchstabe B zu Art. 4 Einigungsvertrag), soweit die Haftung nicht aufgrund von Art. 135 a II Grundgesetz eingeschränkt ist.
Auf Art. 16 DDR-Verfassung/1968 lassen sich Rückübereignungsansprüche aber erst für Enteignungen nach Inkrafttreten dieser Norm stützen, da Art. 22 Abs. 1 DDR-Verfassung vom 7. Dezember 1949 (GBl. S. 5) das Eigentum nur im Rahmen der geltenden Gesetze und der sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft schützte. Sicherlich sind die Bundesrepublik Deutschland und die Länder nicht in jeder Beziehung Rechtsnachfolger der früheren DDR und ihrer territorialen Gliederungen (vgl. Rundbrief des Bundesministers der Justiz, Nr. 10 vom 1. März 1993, ZOV 93, 96); sie müssen aber für die Abwicklung solcher Rechtsverhältnisse einstehen, deren Begründung vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages liegt, deren Rechtswirkungen aber erst danach eintreten. Dies gilt in zweierlei Hinsicht. Zum einen finden die nunmehr geltenden Gesetze auf solchermaßen einzuordnende Rechtsverhältnisse Anwendung. Zum anderen tritt der jeweils betroffene öffentliche Rechtsträger als Verpflichteter oder Begünstigter in das noch offene Rechtsverhältnis ein.
Der vom Kl. geltend gemachte Rückenteignungsanspruch ist erst nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages entstanden, denn erst im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 11. August 1992 hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 26. November 1992 dem Gericht verbindlich mitgeteilt, daß die die Enteignung rechtfertigende Planungsabsicht, nämlich eine Hilfsschule zu errichten, aufgegeben wurde und ein Ersatzprojekt an gleicher Stelle nicht verwirklicht werden soll.
Da somit offenkundig ist, daß der die Enteignung rechtfertigende Gemeinwohlzweck nicht erfüllt worden ist, auch nicht mehr erfüllt werden soll, beruft sich der Kl. mit Erfolg auf einen Rückenteignungsanspruch bei fehlgeschlagener Enteignung.