Fehlgeleiteter Schriftsatz
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
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Fehlgeleiteter Schriftsatz; Weiterleitung an zuständiges Gericht; Fürsorgepflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Verpflichtung zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht ohne Eingang der Akten.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit am 8. September 2008 verkündetem Urteil der Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses stattgegeben. Das Urteil ist dem Bekl. am 9. Oktober 2008 zugestellt worden.
Der Bekl. hat durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2008, gerichtet an das Landgericht und dort eingegangen am 23. Oktober 2008, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008, ausgeführt am 3. November 2008, hat die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin den Prozessbevollmächtigten des Bekl. vorsorglich auf die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hingewiesen. Die Akten sind erst danach am 6. November 2008 beim Landgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist durch die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin zunächst bis zum 9. Januar 2009 und weiterhin bis zum 9. Februar 2009 hat der Bekl. mit beim Landgericht am 9. Februar eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet. Mit richterlicher Verfügung vom 20. Februar 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. am 26. Februar 2009 zugestellt, hat das Landgericht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen, weil die Berufung nicht beim gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen Kammergericht eingelegt worden ist. Mit beim Landgericht am 3. März 2009 eingegangenen Schriftsatz, welchen das Landgericht gemäß richterlicher Verfügung vom 6. März an das Kammergericht weitergeleitet hat und der beim Kammergericht am 12. März 2009 eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Bekl. Verweisung an das Kammergericht beantragt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Der Bekl. trägt zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung vor:
Die Berufungsschrift sei beim Landgericht bereits am 23. Oktober 2008, also 20 Tage, nahezu drei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Bereits aus dem allgemeinen Prozessgrundrecht folge die Verpflichtung des Richters, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürften. Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen müsse dann zugunsten des Rechtssuchenden ausfallen, wenn wie hier in Fällen der offensichtlichen Unzuständigkeit es für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine übermäßige Belastung darstelle, in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Wenn dies nicht geschehe, könne die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen.
II. 1. Die Berufung des Bekl. ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO binnen einen Monats nach Zustellung des Urteils beim Kammergericht eingelegt worden. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. am 9. Oktober 2008 zugestellt worden. Demnach endete die Berufungsfrist am 10. November 2008 (Montag). Die Berufung ist erst am 5. März 2009 und damit verspätet beim Kammergericht eingegangen.
2. Dem Bekl. kann nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 233 ZPO), da die Versäumung der Berufungsfrist allein auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigen beruht, der die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG übersehen hat; dieses Verschulden muss sich der Bekl. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Behandlung der Sache durch das Landgericht steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat insbesondere nicht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Das Landgericht war bei Eingang der Berufungsschrift nicht verpflichtet, diese an das Kammergericht weiterzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss des BGH vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/96, NJW 2008, 1890) ist der Vorsitzende einer Berufungskammer beim Landgericht nicht verpflichtet, bei einer noch innerhalb der Berufungsfrist an ihn erfolgenden Vorlage einer Berufungsschrift, aus der sich gewichtige Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug ergeben, der eine Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG begründen kann, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit zu beschleunigen. Da es für die Zuständigkeit auf den allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ankommt, reicht die Kenntnis der Berufungs- und/oder Berufungsbegründungsschrift sowie des angefochtenen Urteils meist nicht aus, sondern es bedarf der Kenntnis der Akten, insbesondere der Angabe des Wohnsitzes in der Klageschrift (vgl. BVerfG NJW 2006, 1579; BGH a.a.O.). Ungeachtet dessen hat das Landgericht - ohne dazu verpflichtet zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 - 8 U 196/08) - mit Verfügung der Vorsitzenden Richterin vom 31. Oktober 2008, abgesandt am 3. November 2008, vorsorglich auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hingewiesen. Diesem Hinweis ist der Prozessbevollmächtigte des Bekl., dem die primäre Verantwortung für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts obliegt, nicht nachgegangen.
Die erstinstanzlichen Akten sind - dem ordentlichen Geschäftsgang entsprechend - am 6. November 2008 (einem Donnerstag) bei der Briefannahmestelle des Landgerichts angekommen. Der Bekl. konnte in keinem Falle darauf vertrauen, dass die Akten der Vorsitzenden Richterin so rechtzeitig vorgelegt werden würden, dass mit einem Eingang der Berufungsschrift beim Kammergericht noch vor Ablauf der am 10. November 2008 (Montag) endenden Berufungsfrist zu rechnen war. Dafür wären der Transport der Akten von der Briefannahmestelle zur zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts, sodann die Vorlage der Akten bei der Vorsitzenden, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit und Weiterleitungsverfügung durch die Vorsitzende, die Ausführung der Verfügung durch die Geschäftsstelle und der Transport der Akten zum Kammergericht erforderlich gewesen. Der Bekl. konnte nicht erwarten, dass dies im ordentlichen Geschäftsgang binnen drei Arbeitstagen (es lag ein Wochenende dazwischen) ausgeführt werden würde. Eine besondere Beschleunigung durch das Gericht ist nach der Rechtssprechung des BGH (BGH a.a.O.) nicht erforderlich.
Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Bekl. in der Berufungsschrift nicht den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kl. angegeben hat. Deshalb konnte das Landgericht die Berufungsschrift zunächst nicht gemäß § 172 Abs. 2 ZPO zustellen. Wegen der so erforderlich scheinenden Auslandszustellung lagen die Akten des Landgerichts aufgrund einer Verfügung der Vorsitzenden vom 4. November 2008 seit dem 5. November 2008 der Auslandsabteilung des Landgerichts zum Zwecke der Veranlassung der Auslandszustellung vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Vorsitzende berechtigt gewesen wäre, die von dem anwaltlich vertretenen Bekl. ausdrücklich zum Landgericht eingelegte Berufung wegen Unzuständigkeit ohne Weiteres an das Kammergericht weiterzuleiten, ohne rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, die getroffene Wahl des Rechtsmittelgerichts zu begründen.
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